Unterlassungserklärung muss rechtsverbindlich sein

Bekanntlich kann eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen – doch muss diese auch ernst gemeint sein. Auch das Landgericht Frankenthal (6 O 145/20) betont insoweit, dass man aufpassen muss, wenn man eine ohne abgeben möchte:

Die Wiederholungsgefahr kann grds. durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Hierfür muss sich der Verfügungsbeklagte ernsthaft und vorbehaltlos zur Unterlassung der angemahnten Rechtsverletzung bereit erklären. Eine bloße Absichtserklärung, die Rechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen, ist nicht ausreichend. Die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Unterlassungserklärung steht zwischen den Parteien in Streit, da der Verfügungsbeklagte diese ursprünglich vorgerichtlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben hat ohne das in der Praxis übliche Kürzel „gleichwohl rechtsverbindlich“ hinzuzufügen. Für die Reichweite von Unterlassungsvereinbarungen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) maßgebend, zu dessen Ermittlung im Wege der Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind. Es gilt der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (…)

Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist insoweit die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich (…) Die Erklärung genügte den vorgenannten Anforderungen dennoch nicht. Die Erklärung enthält den Vorbehalt, sie werde „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben“, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass sie „gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben werde. Schon diese Formulierung begründet Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterlassungsversprechens (…). Bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit reichen aber gerade aus, um der Unterwerfungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen (…)

Ein Klassiker, wenn man hinreichend Erfahrung im Umgang mit Unterlassungserklärungen hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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