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Verzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung

Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede…WeiterlesenVerzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung

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Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht…WeiterlesenWie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?