Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Anerkenntnis

Ein Anerkenntnis im Zivilprozess ist die Erklärung einer Partei, mit der sie die Ansprüche oder Forderungen der Gegenpartei anerkennt. Mit dem Anerkenntnis erkennt die Partei an, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche berechtigt sind und verzichtet auf das Recht, den Sachverhalt im Prozess weiter zu bestreiten.

Ein Anerkenntnis kann sowohl vor als auch während des Prozesses abgegeben werden und kann zu einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits führen, da ein Urteil vermieden werden kann. Ein Anerkenntnis kann auch im Rahmen eines Vergleichs abgegeben werden, wenn sich die Parteien gütlich einigen wollen.

Das Anerkenntnis hat im Zivilprozess verschiedene Wirkungen. Zum einen führt es dazu, dass der Gegner in seinem Anspruch bestätigt wird und dieser damit als rechtskräftig gilt. Zum anderen kann ein Anerkenntnis auch zu einer Kostenersparnis führen, da die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Darüber hinaus kann ein Anerkenntnis in bestimmten Fällen auch Auswirkungen auf die Beweislast haben.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anerkenntnis in der Regel unwiderruflich ist und daher wohl überlegt sein sollte. Es kann auch taktisch eingesetzt werden, um z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden oder Zeit und Kosten zu sparen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Unterlassungserklärung beinhaltet nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis

    Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung:  Man liest es immer wieder, gerade bei Filesharing-Abmahnungen in Berichten im Internet – Das unterzeichnen einer nicht-modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet angeblich ein Schuldanerkenntnis und soll deswegen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichten, selbst wenn diese in der Unterlassungserklärung gar nicht benannt sind. Ich bin seit je her skeptisch, ob das so stimmt.

    Das fängt damit an, dass der BGH – entgegen mancher Äußerung von Kollegen – gerade nicht festgestellt hat, dass es sich bei einer Unterlassungserklärung um ein umfassendes Anerkenntnis oder Schuldanerkenntnis handelt. Bei genauer Betrachtung findet man in Entscheidungen des BGH zum Thema sogar das Gegenteil.

    Dazu bei uns:

    (mehr …)
  • Erneute Abmahnung bei Verstoss gegen Unterlassungserklärung möglich?

    Die erhebliche Anzahl von Abmahnungen der letzten Jahre zeigt bei mir bereits seit einiger Zeit Wirkung: Zunehmend habe ich nicht nur Abmahnungen zu bearbeiten, sondern vor allem auch Anfragen weil plötzlich Vertragsstrafen eingefordert werden. Immer häufiger gehen Kollegen dabei dazu über, nicht nur die Vertragsstrafe zu fordern, sondern gleich noch eine Abmahnung auszusprechen.

    Die Frage ist dann, nicht zuletzt mit Blick auf die geforderten zusätzlichen Kosten: Ist das überhaupt möglich? Und falls ja, wie ist die Unterlassungserklärung zu formulieren? Dazu auch bei uns: Was muss Inhalt einer Unterlassungserklärung sein?

    (mehr …)
  • Domainrecht: Keine Abmahnung mit Unterlassungsbegehren erforderlich

    Bei der berechtigten gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist es nicht unüblich, dass die Gegenseite ein Anerkenntnis ausspricht, um so zumindest die gerichtlichen Kosten zu sparen. Ebenfalls wird dann mitunter vorgetragen, es ist eine erforderliche Abmahnung vorher nicht ausgesprochen worden – wenn dem so ist, bleibt die klagende Seite tatsächlich auf ihren Kosten sitzen.

    Das Landgericht Düsseldorf (2a O 371/10) hat im Bereich des Domainrechts nun entschieden, dass es unschädlich ist, wenn die Klägerin den Beklagten nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, wenn in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC, begehrt wird. Es ist ausreichend, wenn zur Freigabe aufgefordert und im Falle des Nicht-Reagierens die gerichtliche Durchsetzung angekündigt wird.

  • OLG Celle: Abgabe einer Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

    Das OLG Celle (13 U 57/12) hat sich postiert und erklärt, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch ein Anerkenntnis ausgesprochen wird, auch wenn der Passus „ohne Anerkenntnis eines rechtlichen Grundes“ nicht ausdrücklich verwendet wird. Dies mit guten Argumenten, die sich auch im Köhler/Bornkamm-UWG-Kommentar finden: Einmal ist von einem Anerkenntnis ja gerade nicht ausdrücklich die Rede und in das Weglassen des Passus „ohne Anerkenntnis“ etwas hinein zu deuten wäre so, als würde man einem Schweigen einen Bedeutungsgehalt beimessen. Zum anderen sind Unterlassungserklärungen in die Zukunft gerichtet und beinhalten gerade keine Aussage hinsichtlich vergangenem. Hinzu tritt, dass der Sinn der Unterlassungserklärung aus Schuldnersicht die Vermeidung gerichtlicher Schritte ist – Platz für ein Anerkenntnis in Form einer Auslegung gibt es da nicht.

    Die Frage ist immer noch nicht endgültig geklärt. Rein vorsichtshalber das Anerkenntnis ausdrücklich auszuschliessen kann jedenfalls nicht schaden…

  • OLG Zweibrücken zum Phishing

    Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08) hat sich bereits im Januar 2010 mit dem Phishing beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    1. Das Phishing von Daten ist eine Straftat entsprechend §263a StGB
    2. Der Empfang und die Weiterleitung von Geldern aus Phishing (sogenannte „Finanzagenten“) fällt unter den Straftatbestand des §261 StGB
    3. Der Geschädigte – hier ging es um die Bank – hat einen Anspruch auf Rückzahlung der weitergeleiteten Gelder aus §823 II BGB i.V.m. §261 StGB

    Nun ist zu beachten, dass bei „Finanzagenten“ im Regelfall kein Vorsatz nachzuweisen sein wird, da man zwar vermuten kann, dass die sich denken konnten, dass das Geld aus illegalen Quellen kommt, aber keine konkrete Vorstellung hatten. Am Rande sei bemerkt, dass mancher Finanzagent auch schlicht blöd ist. An dieser Stelle hilft §261 V StGB, der eine Strafbarkeit auch bei „leichtfertigem Verkennen“ der Quelle des Geldes normiert. Diese Feststellung ist auch wichtig, um eine potenzielle „Entreicherung“ zu verneinen, da man über den §819 BGB nachdenken muss. Auch wenn dieser nur die positive Kenntnis des rechtlichen Mangels beim Empfang des Geldes vorsieht: Wer sich dieser Kenntnis „bösgläubig verschließt“, also die Augen vor dem verschließt, was jedem anderen klar sein muss, der wird gleichsam erfasst.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Das Ergebnis bedeutet harte Zeiten für – auch einfach nur blöde – Finanzagenten, sowohl Zivilrechtlich als auch Strafrechtlich. Dabei sollte man sich das Urteil des OLG Zweibrücken markieren, auch wenn es ein zivilrechtliches Urteil ist: Es ist endlich einmal eine OLG-Entscheidung zum Thema, die umfassend alle Facetten des „Phishing“ beleuchtet.

    (mehr …)
  • Anerkenntnis durch Bezahlen einer Forderung

    Das Bezahlen einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis dar: Immer wieder gehört, wird durch die ständige Wiederholung aber nicht richtiger: „Wer auf eine Rechnung hin bezahlt, erkennt damit die Forderung an“. Insbesondere bei fortlaufenden Zahlungen, versucht man gerne damit einen Vertragsschluss zu rechtfertigen. Alleine der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (BGH, VIII ZR 265/07).

    Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses, dazu sagt der BGH (VIII ZR 265/07 und VII ZR 13/11) ganz kurz und treffend:

    Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung

    BGH, VIII ZR 265/07

    Dazu auch bei uns:

    (mehr …)
  • Verzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung

    Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.

    Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. (mehr …)

  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

    (mehr …)