Das Bezahlen einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis dar: Immer wieder gehört, wird durch die ständige Wiederholung aber nicht richtiger: „Wer auf eine Rechnung hin bezahlt, erkennt damit die Forderung an“. Insbesondere bei fortlaufenden Zahlungen, versucht man gerne damit einen Vertragsschluss zu rechtfertigen. Alleine der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter…WeiterlesenAnerkenntnis durch Bezahlen einer Forderung
Schlagwort: Anerkenntnis
Ein Anerkenntnis im Zivilprozess ist die Erklärung einer Partei, mit der sie die Ansprüche oder Forderungen der Gegenpartei anerkennt. Mit dem Anerkenntnis erkennt die Partei an, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche berechtigt sind und verzichtet auf das Recht, den Sachverhalt im Prozess weiter zu bestreiten.
Ein Anerkenntnis kann sowohl vor als auch während des Prozesses abgegeben werden und kann zu einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits führen, da ein Urteil vermieden werden kann. Ein Anerkenntnis kann auch im Rahmen eines Vergleichs abgegeben werden, wenn sich die Parteien gütlich einigen wollen.
Das Anerkenntnis hat im Zivilprozess verschiedene Wirkungen. Zum einen führt es dazu, dass der Gegner in seinem Anspruch bestätigt wird und dieser damit als rechtskräftig gilt. Zum anderen kann ein Anerkenntnis auch zu einer Kostenersparnis führen, da die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Darüber hinaus kann ein Anerkenntnis in bestimmten Fällen auch Auswirkungen auf die Beweislast haben.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anerkenntnis in der Regel unwiderruflich ist und daher wohl überlegt sein sollte. Es kann auch taktisch eingesetzt werden, um z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden oder Zeit und Kosten zu sparen.
Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede…WeiterlesenVerzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung
Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht…WeiterlesenWie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?