Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen (2011)

Es gab in den letzten Wochen weitere Urteile in Sachen „Filesharing-Abmahnungen“, die hier kurz dargestellt werden sollen. Da ich weiterhin keine neuen allgemeinen Tendenzen sehe, beschränkte ich mich wieder einmal auf eine Übersicht und behalte mir längere Artikel für wirkliche Neu-Entwicklungen vor.

Rechtsprechung

Für ein wenig Aufsehen sorgte eine Entscheidung des LG Stuttgart (17 O 39/11), in der festgestellt wurde, dass Ansprüche aus einer Filesharing- nicht bestanden. Allerdings war auch dies ein Sonderfall, wobei nicht zuletzt den Ausschlag gegeben haben dürfte, dass die betroffene Familie einem (für sie überraschend) vor der Türe stehenden Polizisten Zugriff auf den (angeblich einzigen) Familien-PC gab, der dort keinerlei Tauschbörsen-Software fand. Dass der Polizist überhaupt vor der Türe stand, lag schon daran, dass es sich um einen der Fälle handelte, in dem noch mit Strafanzeigen gearbeitet wurde, um die Inhaber von IP-Adressen zu ermitteln. (Es war ein Fall aus dem Jahr 2006). Verallgemeinern wird man die Sache daher nicht können, insbesondere wird man daraus keine Rückschlüsse auf andere Untersuchungen heimischer PCs durch Dritte ziehen können, da das „Überraschungsmoment“ ein sehr spezieller Faktor ist.

Insofern interessanter ist die ältere Entscheidung des LG Stuttgart (17 O 243/07) aus dem Jahr 2007 – auch hier konnte ein Abgemahnter den Glauben an die von den Abmahnern vorgelegten Daten erschüttern. Dazu legte er Logfiles seines Servers vor, auf dem er sich nach eigenen Angaben mehrmals täglich einloggte, und aus denen hervorging, dass er eine andere gehabt haben soll. Vor dem Hintergrund erscheint es zumindest angezeigt, im Falle einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung gut zu überlegen, wo man sich regelmässig einloggt und ob man hier evt. noch Rückschlüsse auf eine zu dem Zeitpunkt genutzte IP-Adresse ziehen kann.

Hinweis: Man kann auch vorsorgen, indem man sich einen Router anschafft, der die eigene IP-Adresse über 6-12 Monate nachvollziehbar mitloggt. Angeblich können handelsübliche Fritzboxen auch einmal täglich eine „Status-Mail“ mit der IP-Adresse per Mail versenden. Man sollte das durchaus nutzen, am besten in dem Weg, dass man sich ein weiteres Postfach anlegt und die Mails dort auflaufen lässt. Hierbei sollten die Mails nicht auf den eigenen PC herunter geladen, sondern in dem Postfach des Servers belassen werden (Zugriff dann nur über Web-Interface oder per IMAP). Im Fall einer Abmahnung kann man dann zumindest prüfen, ob die IP-Adresse übereinstimmt. Falls nicht, wird ein Jurist überlegen müssen, welche Beweiskraft den Logfiles zu Gute kommt. Im Regelfall sollte es zumindest reichen, um im Rahmen der sekundären Darlegungslast den vom Gegner angeführten Beweis wenigstens zu erschüttern, wie man auch hier beim LG Stuttgart gesehen hat. Sinnvoll wird dabei sein, dass die Logfiles gerade nicht auf dem eigenen Rechner liegen, wo sie als Textdateien jederzeit bearbeitet werden können.

Das OLG München (6 W 496/11) stellte fest, dass die Speicherung von IP-Adressen durch die „ermittelnden Unternehmen“ in Tauschbörsen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Insbesondere sah man keine verfassungsrechtlichen/datenschutzrechtlichen Bedenken, die ja sonst gerne einmal angeführt werden. Das OLG München ging dabei den kurzen Weg und verneinte bereits einen Personenbezug, indem darauf abgestellt wurde, dass es sich um ein nur relativ personenbezogenes Datum handelt. Selbst wenn man es anders sieht, dürfte das aber nichts ändern, da letztlich die Daten entsprechend §29 I Nr.2 aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen und die Übermittlung letztlich durch §29 II Nr.1 BDSG gedeckt sein wird (das Interesse ist der gesetzlich normierte Anspruch auf Auskunft nach §101 IX UrhG).

Weiterhin postierte sich das OLG München (29 W 1268/11) und stellte fest, dass Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß haben – Umstände des Einzelfalls sind insofern nicht gesondert hinzuzuziehen. Damit stieg man auf der Linie der Vorinstanz ein – LG München I (7 O 1310/11, hier besprochen). Die Münchener Rechtsprechung postiert sich damit gegen die Kölner Rechtsprechung, die auf Erscheinungszeitpunkte der entsprechenden Medien achtet (LG Köln, 205 O 151/11 etwa lässt 11 Monate ausreichen, das OLG Köln 6 W 91/11; 6 W 155/10 verlangt eine höchstgrenze von 6 Monaten).

Zu guter Letzt hatte sich das LG Stuttgart (17 O 277/11) mit einer vorbeugenden zu beschäftigen, die laut Urteil zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichte. Allerdings sind auch hier wieder die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Zum einen handelte es sich um ein des Gegners, zum anderen war es keine pauschale Unterlassungserklärung in der Form „Ich werde es unterlassen, alle Lieder an denen Sie Rechte haben, anzubieten“, sondern es war konkretisiert, „Das Lied X des Künstlers Y werde ich zukünftig niemals anbieten“. Das ist zwar schlau, aber bei gleich mehreren Top100-Chartcontainern eine Menge an Arbeit, wenn man hier für jeden Rechteinhaber gesondert die entsprechenden Lieder auflisten möchte. Letztlich sind vorbeugende Unterlassungserklärungen grundsätzlich immer möglich (dazu auch OLG Köln, 6 W 157/10, hier dargestellt).

Hinsichtlich Schadensersatz und Streitwert-Festsetzung verweise ich auf die laufenden Übersichten:

Literatur und Presse

In der NJW (35/2011, S.2560ff.) fragte RA Dr. Möller ob wir „Das Ende der urheberrechtlichen Massenabmahnungen“ erleben. Hintergrund ist  die Entscheidung des OLG Köln (6 W 42/11hier kurz besprochen), die der Autor analysiert und am Ende dann doch zu dem Ergebnis kommt „Sicherlich wird die Entscheidung des OLG Köln nicht das Ende der Filesharing-Massenabmahnungen bedeuten […]“. Eben so sehe ich das auch, auch wenn man in der OLG-Entscheidung durchaus eine Tendenz erkennen kann, die wieder etwas gerechter zu verteilen.

Nachdem die dpa sich des Thema „Filesharing Abmahnungen“ angenommen hat, gab es erwartungsgemäß einige Presse-Artikel zum Thema. Ein besonders schlechtes Beispiel ist da m.E. der Beitrag bei Nordbayern.de (zu finden hier), bei dem jedenfalls ich nach dem ersten Lesen den Eindruck hatte, man könne jede Abmahnung gleich als einstufen die als Reaktion nur eines verdient hat: Eine . Das ist natürlich ein wenig konträr im Vergleich zu den zahlreichen Urteilen, die mitunter deftige Schadensersatzansprüche zusprechen.

Ein wenig differenzierter berichtet die Süddeutsche, die sich auf unberechtigte Abmahnungen konzentriert. Dass es solche Fälle gibt und weiter geben wird, untermauert dabei ein Hinweis von Heise, demzufolge viele angeblich sichere WLAN-Router bei vorkonfigurierter am Ende so sicher gar nicht sind. Jedenfalls die massenhaften Laien, die solche Technik einfach nur nutzen und auf die Zusagen der Hersteller angewiesen sind, sitzen dann gleich doppelt in der Falle: Die Abmahner interessieren sich für die theoretische Missbrauchsmöglichkeit nicht, die Hersteller wird man nicht realistisch in Regress nehmen können.

Als Trend ist weiterhin absehbar, dass das klassische Filesharing sich hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke auf dem Rückzug befindet – Sharehoster sind die Zukunft des Datentauschs. Zunehmend werden dabei auch die Rechteinhaber hinsichtlich der Sharehoster juristisch aktiv, nicht nur in den USA, sondern auch hierzulande.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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