Schlagwort: Verteidigungsanzeige

Eine Verteidigungsanzeige im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine schriftliche Erklärung des Beklagten in einem Zivilprozess zur Begründung seiner Verteidigung. Mit der Verteidigungsanzeige gibt der Beklagte seine Verteidigungsabsicht bekannt und teilt dem Gericht und dem Kläger mit, wie er sich verteidigen will. Gibt der Beklagte keine Verteidigungsanzeige ab, wird er in der Regel als säumig behandelt und es ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn. Ein Versäumnisurteil kann für den Beklagten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, da es in der Regel zu seinen Ungunsten ausfällt. Es ist daher wichtig, dass der Beklagte die Verteidigungsanzeige rechtzeitig und vollständig einreicht, um seine Verteidigungsmöglichkeiten zu wahren.

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  • Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung zur Klage bei Zahlungsverzug

    Das sofortige Anerkenntnis ist eine wichtige Reaktionsmöglichkeit bei einer berechtigten Klage: Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. 

    Schriftliches Vorverfahren?

    Wenn das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnet, muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, jedenfalls wenn die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden.

    Sofortiges Anerkenntnis ist nicht sofortige Zahlung

    Ein sofortiges Anerkenntnis erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung:

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die fehlende Erfüllung einer Geldschuld nicht daran hindert, ein Anerkenntnis als „sofort“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022 – 9 W 12/22, BeckRS 2022, 12990 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamburg Beschl. v. 25.03.2008 – 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978 mwN; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.22).

    Hier hat der Beklagte in der Bestellungsanzeige „gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ zwar nicht ausdrücklich einen Klageabweisungsantrag angekündigt, aber sich „etwaige Sachantrage und deren Begründung“ vorbehalten. Ob dies bereits einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO entgegensteht, kann hier jedoch offen bleiben, denn die weitere Voraussetzung einer fehlenden Klageveranlassung ist jedenfalls nicht erfüllt.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22

    Veranlassung zur Klageerhebung?

    Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist durchaus gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt:

    Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben (OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 W 37/21, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2018 – 24 W 1/18, BeckRS 2018, 8675 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.05.2018 – 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043 Rn. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 93 Rn. 28; Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 6.54; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 93 Rn. 2).

    Dabei kann…auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O. Rn. 113; Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/N. Schneider, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 93 Rn. 4).

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22

    Auch das Oberlandesgericht Köln (10 W 19/18) hatte bereits entschieden, dass wenn sich der Beklagte im Zahlungsverzug bedient, dieser grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben im Sinne der ZPO gegeben hat, sodass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt:

    Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urt. v. 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999; BGH, Beschl. v. 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005 (1006)). Wer schon im Zahlungsverzug ist, hat bereits Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 53/10, WM 2011, 541).

    Oberlandesgericht Köln, 10 W 19/18

    Gesamtwertung ist Ausschlaggebend

    Die Frage, ob der Beklagte durch sein vorgerichtliches Verhalten aus Sicht des Klägers Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist das Ergebnis wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles! So vermag der erfolglose Ablauf einer gesetzten Frist im Einzelfall nicht die Annahme einer Klageveranlassung zu rechtfertigen, wenn etwa der Beklagte redlicherweise davon ausgehen durfte, dass eine von ihm erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde (OLG Hamburg, 10 W 4/10). Auch kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung auf Verschulden nicht an.

    Der Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen kann, führt zudem nicht unmittelbar zur Klageveranlassung. Denn bei der Frage, ob ein Schuldner Anlass zur Klage gegeben hat, geht es nur um das Interesse des Gläubigers an der Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und nicht um das davon zu unterscheidende Interesse an der Erfüllung seiner Forderung. Ein Titulierungsinteresse des Klägers besteht aber auch – und insbesondere – bei einem leistungsunfähigen Schuldner, wenn bereits die Verzugsvoraussetzungen vorliegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22).

  • Klage erhalten: Was tun?

    Klage erhalten: Was tun?

    Klage erhalten? In diesem umfangreichen Beitrag erhalten Sie Informationen dazu, wie Sie sich bei Erhalt einer Klage verhalten können. Sie als Empfänger einer Klage sollten ruhig bleiben bzw. ruhig werden: Hektik ist fehl am Platze und schafft nur größere Probleme. Ein strukturiertes Vorgehen dagegen sichert alle Optionen. Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag Mahnbescheid erhalten, einstweilige Verfügung erhalten und Anklage erhalten.

    Wenn Sie eine Klage erhalten haben, wird das – sofern die Klage nicht von Ihnen ohnehin erwartet wurde – für Sie erst einmal sehr unangenehm sein. Schnell kommen auch Sorge oder gar Panik auf, was aber unnötig ist. Auch wenn eine Klage mit einem Kostenrisiko (für alle Beteiligten!) verbunden ist und in jedem Fall eine Art „Eskalation“ darstellt, so ist sie am Ende doch nur das Bemühen um eine endgültige Klärung. Im Folgenden finden Sie Hinweise dazu, was es bedeutet, wenn Sie eine Klage erhalten haben.

    Klage erhalten: Wir helfen!

    Unsere Kanzlei hilft im Bereich der Klageabwehr – wenn Sie als eine Klage im Arbeitsrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht oder Medienrecht inkl. Wettbewerbsrecht erhalten haben und im Raum Aachen, Köln, Düsseldorf nach anwaltlicher Unterstützung suchen, kontaktieren Sie uns

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  • ZPO: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

    Wann kann ein sofortiges Anerkenntnis nach §93 ZPO im schriftlichen Vorverfahren noch rechtzeitig erklärt werden?

    Grundsätzlich gilt hier mit dem Bundesgerichtshof (BGH, VI ZB 64/05 – dazu auch BGH, IX ZB 54/18 und Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22), dass infolge der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des § 93 ZPO „sofort“ anerkennen kann, wenn er diesen Anspruch der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist anerkennt – und seine vorherige Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.

    Dieser Weg bleibt aber versperrt, wenn bereits in der Verteidigungsanzeige ein Sachantrag angekündigt wird, wie das Oberlandesgericht Köln (2 W 10/18) ausdrücklich klargestellt hat.

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