Verjährung: Wann verjähren Forderungen – wie hemmt man die Verjährung?

Verjährung von Forderungen – eine Übersicht zu wesentlichen Fakten der Verjährung von Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf.

Regelmässige von Forderungen: Die Frage stellt sich Forderungsinhabern jedes Jahr aufs neue: Wann verjähren Forderungen? Alle Jahre wieder: In jedem Jahr steht zum 31.12. wieder die Frage der Verjährung von Forderungen an. Spätestens zum jeweiligen Jahresende sollte man als Unternehmer daher genau im Blick haben, welche Forderungen der Verjährung (möglicherweise) unterliegen.

Als Faustregel gilt mit dem BGB: Zur Berechnung der Verjährung immer 3 Jahre abziehen – Man sollte man speziell hinsichtlich von Geldforderungen aus Leistungsverträgen davon ausgehen, dass z.B. am 31.12.2019 verjährt, was im Jahr 2016 begründet wurde. Wenn also noch aus Kaufverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen aus 2016 Forderungen wie das Entgelt offen steht, ist davon auszugehen, dass dies am 31.12.2019 verjähren wird.

Dabei steht die Verjährung grundsätzlich Immer zum 31.12. eines jeden Jahres steht  an: Die Verjährung. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Grundsätze rund um die Verjährung und was hierbei zu beachten ist, sowohl für Schuldner wie auch für Gläubiger.

Wann verjähren Forderungen: Die regelmässige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt mit §195 BGB drei Jahre. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist also drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. (siehe unten „Kenntnis“). Auf Grund der Berechnung der Verjährung immer „zum Ende eines Jahres“ ergibt sich dann, dass im dritten Jahr zum 31.12. die Verjährung einsetzt. Gerade bei Forderungen die auf Zahlung eines Geldbetrages aus einem Leistungsvertrag gerichtet sind sollte man von der 3jährigen Frist ausgehen.

Achtung: Mit neuer Rechtsprechung des EUGH ist die in Deutschland vorgesehene Möglichkeit der Begrenzung der Gewährleistung auf 1 Jahr bei gebrauchten Kaufsachen unwirksam – es ist auch hier inzwischen von 2jähriger Verjährung auszugehen.

Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Doch wann liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor? Hier treffen den Gläubiger durchaus einige Pflichten wenn es um die Verjährung geht.

Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Im Kern wollte der Gesetzgeber durch die Aufnahme der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jene Fälle legitimieren, die von der Rechtsprechung zu § 852 BGB in der Fassung vor der Schuldrechtsreform schon bislang der positiven Kenntnis gleichgestellt worden sind, weil der Gläubiger es versäumt hatte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sich-Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erschien, weil jeder in der Lage des Gläubigers unter denselben Umständen Kenntnis gehabt hätte.

Im Rahmen seiner Nachforschungsobliegenheit hat der Gläubiger dabei allen Indizien nachzugehen, die darauf hindeuten, dass ihm ein bestimmter Anspruch gegen eine bestimmte Person zusteht. Sind solche Indizien vorhanden, obliegt es dem Gläubiger, zumindest solche Nachforschungen anzustellen, die weder einen unverhältnismäßigen Aufwand, noch unverhältnismäßige Kosten verursachen und dabei die ihm vorliegenden oder zumindest zugänglichen Informationsquellen zu konsultieren. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist also anzunehmen, wenn der Schuldner bei dem Verdacht eines Verstoßes die übrigen Erkenntnis- und Informationsquellen nicht nutzt, mag dazu auch ein gewisser Zeit- und Kostenaufwand erforderlich sein.

Ausnahme bei der Verjährungsfrist: Unklare Rechtslage

Eine weitere wichtige Ausnahme ist dann zu sehen, wenn dem Betroffenen auf Grund einer vollkommen unklaren rechtlichen Lage die Rechtsverfolgung unzumutbar war. Die diesbezüglich restriktive Rechtsprechung hat der in den Jahren seit 2011 erheblich überarbeitet, etwa im Jahr 2014 angesichts der Rechtsprechung zur Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren.

Zur Erinnerung: Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtsicherheit und Billigkeit allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist daher in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, da es in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Derartige Ausnahmefälle sind allerdings eng zu begrenzen und letztlich gilt: Alleine eine unklare Aussicht hinsichtlich eines Prozesses ist nicht ausreichend, man bedarf besonders schwieriger Situationen. Ohne anwaltlichen Rat sollten Sie hier nicht vorschnell von einer Unzumutbarkeit ausgehen.

Wichtige Verjährungsfristen

Folgende als Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche verjähren jedoch

  • taggenau (also nicht zum Jahresende) und
  • in objektiven Fristen von
    • 10 Jahren:
      Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines solchen Rechts.
    • 30 Jahren:
      Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellte Ansprüche, die Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im Insolvenzverfahren sowie die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts.
    • 6 Monaten im Mietrecht:
      Im Mietrecht liegt hier die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters bei Beschädigungen der Mietsache – Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält!
    • 1 Jahr im Transportrecht:
      Hinsichtlich der Frachtkosten ab Ablieferung der Ware
    • 2 Jahre im Kaufrecht & Reiserecht:
      Wegen Gewährleistungsansprüchen, hier kommt es für den Fristbeginn auf das Ende der Reise, Ablieferung der Kaufsache oder Abnahme des Werkes an
    • 5 Jahre im :
      Wenn Mängel am Bauwerk entstehen

Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme).

Praxishinweis

Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:

  • Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen.
  • Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen. Das bedeutet:
    • Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung.
    • Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.

Neubeginn der Verjährung

Die gesetzliche Regelung spricht generell vom „Neubeginn der Verjährung“, wenn

  • der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.

Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.

Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, an kann sich hier einen „Aufschub“ erarbeiten. Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, so insbesondere

  • die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe; für einen Neubeginn der Verjährung genügt es dagegen nicht, wenn nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet (BGH, VI ZR 165/66, VIII ZR 274/86, XI ZR 369/18Vorsicht, eine Zahlung kann genügen),
  • die Erhebung der auf Leistung oder Feststellung,
  • die Zustellung des Mahnbescheids,
  • die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
  • die Zustellung der Streitverkündung,
  • die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens,
  • die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
  • die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
  • die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe,
  • durch Erklärung eines Anerkenntnisses erledigt sich die Frage von selbst, siehe dazu auch unseren Beitrag zum Schuldanerkenntnis,

Beachten Sie: Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Antragsteller eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein. Daher hemmt sogar eine unzulässige Klage die Verjährung. Auch ist die Hemmung nicht an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt. Gleiches gilt für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 – IX ZR 155/03 und Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/20).

Verhandlungen

So müssen Verhandlungen überhaupt einmal vorliegen: Wer einen Schuldner nur anschreibt, der aber nicht reagiert, der hat nicht verhandelt.Vielmehr muss die Gegenseite zu erkennen gegeben haben, ernsthaft bereit zu sein, über den erhobenen Anspruch auch wirklicjh verhandeln zu wollen, also etwa vielleicht doch zahlungsbereit zu sein. Wer dann z.B. darauf verweist, dass er rein gar nichts zahlen wolle, der führt keine Verhandlung. Anders herum müssen Schuldner umsichtig sein: Wenn die Verjährung kurz bevor steht und man Zeit gewinnen möchte und dem Gläubiger mitteilt, man denke über die Zahlung nach und benötige etwas Zeit, kann es gut sein, dass gerade damit die Verjährungsfrist verlängert wird.

Mahnbescheid

Auch der Mahnbescheid kann eine Hemmung bewirken, doch auch hier gibt es beachtliche Voraussetzungen:

Speziell beim Mahnbescheid ist zu beachten, dass die Hemmung der Verjährung nicht „ewig“ andauert, sondern grundsätzlich nur für ca. 6 Monate, die sich bei Verfahrenshandlungen aber immer wieder verlängern. Diese grundsätzliche Regel wird durchbrochen, wenn es für ein längeres Zuwarten einen triftigen Grund gibt – der darf aber nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

Zustellung einer Klage oder des PKH-Antrags

Natürlich hemmt auch die Zustellung der Klage durch das Gericht die Verjährung, auch hier kann es – wenn man alles richtig macht – genügen die Klage bis zum 31.12. bei Gericht einzureichen. Ein besonderes Problem ist aber etwa, wenn man die aktuelle Anschrift des Schuldners gar nicht kennt oder diese sich plötzlich geändert hat. Besonders wenn lange kein Kontakt bestand, darf man hier nicht auf die frühere Anschrift vetrauen. Selbiges gilt hinsichtlich der Zustellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Ein einfaches Schreiben an den Schuldner reicht nicht

Das alles bedeutet aber auch im Umkehrschluss: Wenn die Verjährung droht ist ein einfacher Brief niemals ausreichend, um die Verjährung zu entschärfen! Darauf muss immer wieder hingewiesen werden, weil doch viele glauben, eine einfache Aufforderung hemmt die Verjährung – dem ist nicht so. Auch irrt man, wenn man glaubt, sich am 31.12. um einen Rechtsanwalt zu bemühen reicht, denn man muss das Risiko sehen, dass ein Rechtsanwalt sich kurz vor Verjährungsende um ein solches Mandat nicht mehr reissen wird. Vielmehr sollten Sie jetzt damit beginnen, sich zu entscheiden welche Forderungen ernsthaft zu verfolgen sind und jemanden suchen, der sich damit auskennt.

Zwar kann man, je nach Reaktion des Gegners, überlegen ob hier „Vergleichsverhandlungen“ geführt wurden, wobei mit aktueller Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 2013/2014 eine Rückwirkung der Hemmung auf den Beginn der Vergleichsverhandlungen wirkt; dies geht aber mit erheblichen Unsicherheiten einher, etwa ob der Gegner überhaupt reagiert und ob ein Gericht die jeweilige Reaktion überhaupt als Vergleichsverhandlung auslegt.

Am sichersten wird es sein, kurzfristig entweder eine Klage einzureichen oder zumindest einen Mahnbescheid vor Eintritt der Verjährung zu beantragen, wobei die zeitnahe Zustellung des Mahnbescheides an den Gegner auch nach Verjährungseintritt dann noch ausreichend ist.

Erhebung der Einrede der Verjährung

Wer glaubt, dass eine Forderung verjährt ist, muss übrigens aufpassen – es ist nicht so, dass eine Verjährung automatisch von Gerichten zu berücksichtigen ist. Vielmehr muss man ausdrücklich die „Einrede der Verjährung“ erheben, andernfalls ist Verjährung zwar eingetreten, spielt aber keine Rolle.

Verjährung: Nicht zu spät zum Anwalt

Aus anwaltlicher Sicht ist davor zu warnen, sich erst zu spät um einen Rechtsanwalt zu bemühen. Jedes Jahr erreichen uns in der Kanzlei Anfragen kurz vor Toresschluss im Laufe des 31.12. – wer sich derart spät um einen Rechtsanwalt bemüht, der muss das Risiko sehen, dass er keinen mehr findet. Klug ist es, sich allerspätestens Ende November/Anfang Dezember einen Überblick zu verschaffen welche Forderungen verfolgt werden sollen und dann spätestens bis Mitte Dezember einen Rechtsanwalt zu beauftragen. So sollte genug Zeit sein, um ohne Hektik alles notwendige zu veranlassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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