Kosten für Abschlussschreiben I

Die Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) ist in der Regel nach Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, so der BGH (I ZR 30/08).

Das Berufungsgericht ist mit dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstandenen Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch mit dem BGH davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung gebührenrechtlich nicht mehr dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und das Abschlussschreiben daher als neue, selbständig zu vergütende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er damit die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis herbeiführen, das nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann.

Deshalb gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheverfahren und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung getrennten Angelegenheit. Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Mandat für das Hauptsacheverfahren erteilt worden ist. Es genügt vielmehr, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt hat, der über die Vertretung im Eilverfahren hinausgeht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.