Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass sich ein in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände erstreckt, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen.
Denn, so das OLG, ein solcher in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners solle lediglich dazu führen, dass ein erwirkter Unterlassungstitel im Ergebnis ebenso wirksam und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirke wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger solle aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegenhalten könne:
Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass sich ein in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände erstreckt, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen.
Denn, so das OLG, ein solcher in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners solle lediglich dazu führen, dass ein erwirkter Unterlassungstitel im Ergebnis ebenso wirksam und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirke wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger solle aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegenhalten könne.
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23
Das Ergebnis: Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Beschlussverfügung ist für unzulässig zu erklären. Weiterhin ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben.
Hinweis: Vorliegend ging es um die geänderte Rechtsprechung zur Werbung mit Garantien, die sich ausgewirkt hat. In diesem Themenbereich geänderter Rechtsprechung ist zudem die Kündigung der Unterlassungserklärung zu prüfen.
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