Verzicht auf prozessuale Rechte in Abschlusserklärung hindert nicht Einwendungen bei veränderter Rechtslage

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass sich ein in einer enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände erstreckt, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen.

Denn, so das OLG, ein solcher in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners solle lediglich dazu führen, dass ein erwirkter Unterlassungstitel im Ergebnis ebenso wirksam und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirke wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger solle aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegenhalten könne:

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23, hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass sich ein in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände erstreckt, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen.

Denn, so das OLG, ein solcher in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners solle lediglich dazu führen, dass ein erwirkter Unterlassungstitel im Ergebnis ebenso wirksam und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirke wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger solle aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegenhalten könne.

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 68/23

Das Ergebnis: Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Beschlussverfügung ist für unzulässig zu erklären. Weiterhin ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben.

Hinweis: Vorliegend ging es um die geänderte Rechtsprechung zur Werbung mit Garantien, die sich ausgewirkt hat. In diesem Themenbereich geänderter Rechtsprechung ist zudem die Kündigung der Unterlassungserklärung zu prüfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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