Kosten für Abschlussschreiben II

Ein Kostenerstattungsanspruch für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Absendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des die erlassenden oder bestätigenden Urteils an den Schuldner abgewartet hat, so der BGH (I ZR 59/14).

Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner zusätzlich eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen zur Prüfung einräumen, ob er die abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer sein darf als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO).

Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Lauf; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt unberührt.

Ein Abschlussschreiben ist in der Regel mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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