Ein Kostenerstattungsanspruch für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Absendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des die einstweilige Verfügung erlassenden oder bestätigenden Urteils an den Schuldner abgewartet hat, so der BGH (I ZR 59/14).
Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner zusätzlich eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen zur Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer sein darf als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO).
Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Lauf; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt unberührt.
Ein Abschlussschreiben ist in der Regel mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.
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