Plantagenhelfer und Wohnraum für Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt – Es war ausnahmsweise mal nicht die Stromrechnung, die meinen Mandanten auffliegen ließ: Auf Grund einer Mischung aus neugierigem Vermieter und plötzlichem Polizeibesuch in anderer Sache wurde eine Cannabis-Plantage mit gut wachsenden 84 Setzlingen in der Wohnung meines Mandanten gefunden. Später dann errechnete ein Gutachten, angesichts der Umstände wie der vorhandenen Lampen, einen theoretischen Ertrag von mindestens 2,1 Kilogramm (natürlich brutto) bis zu gut 6 Kilogramm, bei einem Wirkstoffgehalt von gut 14%. Erwartungsgemäß erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG bereits mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr versehen ist.
Dazu auch bei uns: Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge
Dabei „drohte“ bereits im Hintergrund die gerne übersehene Gefahr, dass das Ganze als gewerbsmäßig eingestuft wird, womit man bei mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe wäre. Die Anklage zur grossen Kammer konnte im Vorhinein noch verhindert werden, verhandelt wurde vor dem Schöffengericht.
Hier wurde dann trefflich diskutiert: War es wirklich ein Handeltreiben oder doch nur eine Beihilfe zum Handeltreiben durch einen Plantagenhelfer? Die Feinheiten machen es dabei am Ende aus. Insbesondere, wenn der Betroffene auf wesentliche Kernpunkte des Geschehens keinen Einfluss hat, etwa bei der Auswahl der Setzlinge oder Bestimmung der Menge der Setzlinge für die Plantage, aber natürlich auch bei der Frage seiner Bezahlung – Abhängig vom Umsatz oder festes Salär? Letztlich verblieb es bei der Annahme einer Beihilfe und einer überschaubaren Strafe die zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Gleichwohl – und das ist hier der wichtige Aspekt – sei zur Vorsicht geboten, gerade bei so genannten „Plantagenhelfern“. Es ist keineswegs Seltenheit, dass etwa in Finanznot geratene Bauern eine Scheune vermieten und dann glauben, sie seien „aus der Nummer raus“. Es genügen kleinste Fehler im Detail, um hier nicht nur in der Beihilfe zum Handeltreiben zu stecken, sondern gar als Mittäter verurteilt zu werden. Die Kenntnis der sehr differenzierten BGH-Rechtsprechung ist an diesem Punkt zwingende Voraussetzung.
Jens Ferner
StrafverteidigerBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Überlassen von Wohnung
Zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln konnte das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 32/20, feststellen, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (alleine) durch Überlassen einer Wohnung vorliegen kann:
Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in einer Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzungen der strafbaren Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel. Anders verhält es sich indes, wenn der Wohnungsinhaber den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 25.04.2017, 5 StR 106/17).
Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 32/20
Die Entscheidung ist ebenso wichtig wie richtig – gerade bei Betäubungsmitteln, wo der Bundesgerichtshof in der Tat den Tatsachengerichten viel Überzeugungsspielraum lässt, wird gerne die Grenze zur blanken Vermutung und Verdachtsverurteilung überschritten.
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