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Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:

Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht

Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Mittäterschaft im Betäubungsmittelstrafrecht

    Auch im Betäubungsmittelstrafrecht sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen: Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche
    Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

    Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Daher ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr von Betäubungsmitteln diese eigenhändig in das Inland verbringt!

    Stets muss sich seine Mitwirkung aber nach dessen Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellen und sich nicht in einer bloßen Förderung fremden Tuns erschöpfen. Wesentliche Anhaltspunkte dafür, ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des jeweiligen Beteiligten abhängen. Das bedeutet – und wird von den Gerichten oft verkannt – dass alleine eine vorherige Kenntnis von der Tat und der Wille, diese als gemeinsame anzusehen, eine Mittäterschaft nicht begründen können (zu alledem BGH, 2 StR 21/21).

  • Bewaffnetes Handeltreiben und Pfefferspray

    Der Bundesgerichtshof (6 StR 60/20) konnte zur waffenrechtlichen Beurteilung von „Pfefferspray“ und der Annahme eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln diesbezüglich festhalten:

    Im Hinblick auf die Pfefferspraydosen ist den Urteilsgründen nichts über deren Funktionsweise zu entnehmen, insbesondere nichts dazu, ob aus ihnen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu zwei Metern haben, so dass sie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG iVm Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2. als (sonstige) Waffen im technischen Sinne zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 StR 571/16) und ihre subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen besonders nahe liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251, 252 mwN). Das Fehlen dieser Zweckbestimmung folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ohne Weiteres daraus, dass die Pfefferspraydosen bisher nicht benutzt wurden.

  • Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel

    Das OVG NRW (9 B 1574/20) hat klargestellt, dass man beim Vertrieb CBD-haltiger Nahrungsergänzungsmittel vorher hinsichtlich ihrer Eigenschaft, als Novel-Food, zu prüfen sind. Hier ist zu erinnern, dass entsprechend der Novel-Food-VO „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel sind, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen.

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  • EUGH zur Vermarktung von Cannabidiol

    Der EUGH (C‑663/18) hat entschieden, dass eine nationale Regelung EU-rechtswidrig ist, wenn sie es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten – sofern es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird; es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

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  • Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

    Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

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  • Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit des Verkaufs von Cannabidiol (hier: Hanftee)

    Bundesgerichtshof (6 StR 240/20) zur Strafbarkeit bei Verkauf von Cannabidiol-Hanftee mit äußerst niedrigem Wirkstoffgehalt: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 

    Hinweis: Die Entscheidung ist für die mitunter bestehende Grauzone des Vertriebs (vermeintlich) legaler Cannabis-Produkte von herausragender Bedeutung. Insbesondere was den Irrtum über die Legalität etwa beim Vertrieb von Hanftee oder Cannabidiol angeht.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben und effektive Verteidigung

    Ich hatte – neben den ganzen „üblichen“ BTM-Strafsachen – kürzlich nochmal eine komplexere BTM-Sache, die schön aufgezeigt hat, wie man mit sauberem Arbeiten aus einer ganz grossen Anklage eine am Ende verschmerzbare Sanktion macht. Zugleich zeigt es: Verteidigung macht gerade in BTM-Sachen Sinn und ist eben mehr als nur ein Selbstläufer.

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  • Strafbarer Vertrieb von Cannabidiol-Produkten

    Immer wieder gibt es im BTM-Strafrecht Diskussionen und Streit um die (il)Legalität von Cannabidiol (CBD). Das AG Freiburg (28 Ds 620 Js 119/19) hat im Jahr 2020 hervorgehoben, dass losgelöst von den typischen Diskussionen um den Wirkstoffgehalt bei CBD hier eine Strafbarkeit im Raum steht.

    Dazu auch: Strafbarkeit von Cannabidiol (CBD)

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  • Übermaßverbot bei Strafzumessung im BTM-Strafrecht

    Auch das OLG Oldenburg (1 Ss 197/09) hat deutlich gemacht, dass bei kleinsten Vergehen im Bereich des BTM-Strafrechts regelmässig eine Strafe von mehr als einem Monat nicht in Betracht kommen wird:

    Kommt – wie hier – bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Betäubungsmittelmenge den hierfür gegebenen Grenzwert einer „geringen Menge“ nicht übersteigt, so verstößt eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot.

    OLG Oldenburg, 1 Ss 197/09

    Dies ist gängige OLG-Rechtsprechung und gilt im Grundsatz für alle Bagatelldelikte, wie etwa auch das „Schwarzfahren“. Letztlich kann im Einzelfall natürlich abgewichen werden wenn herausragende Gründe für eine andere Sichtweise vorliegen – aber: Auch hier kommt es darauf an. Ein rhetorisch geschickter Anwalt wird etwa im BTM-Strafrecht darauf verweisen, dass eine hohe Zahl von einschlägigen Vorstrafen kein Argument sein kann, da dies Ausdruck der Suchterkrankung und nicht krimineller Energie ist.

  • Änderung des Postgesetzes im Kampf gegen Drogenversand per Post

    Am 12.02.2021 hat der Bundestag eine gwwichtige Änderung für das Postgesetz beschlossen: Beschäftigte von Postdienstleistern müssen demnach verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen.

    Entgegen aufgeregten Presseberichten bedeutet dies aber nicht, dass Postboten Briefe öffnen dürfen.

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  • Bezahlung von Betäubungsmittel „auf Kommission“

    Im BTM-Strafrecht muss daran gedacht werden, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit – zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden.

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  • §35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung und §64 BtMG

    Die Zurückstellung der Strafvollstreckung („Therapie statt Strafe“) nach §35 BtMG ist nachrangig zu einer Unterbringung nach §64 StGB – das wird immer wieder übersehen und oft vom BGH moniert.

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  • Zuständigkeit bei §35 BtMG und Maßregel-Aussetzung

    Das Landgericht Kleve, 180 StVK 145/19, hat entschieden, dass wenn nach § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug der neben der Strafe angeordneten Maßregel „Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt wird, nach erfolgreicher Therapie das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG zuständig ist bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.

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  • Keine Aneignung von Betäubungsmitteln bei Wegnahme zum Wegwerfen

    Eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen, die man am besten im Zusammenspiel mit einer aktuellen weiteren Entscheidung sieht: Wenn man jemandem Betäubungsmittel unter Drohung oder Gewalt wegnimmt um diese zu Entsorgen, liegt nicht zwingend ein Raub vor:

    Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB).

    Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (…) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (…), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft.

    Ob der Angeklagte von Anfang an mit der ‒ für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden ‒ Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

    BGH, 4 StR 501/20

    So etwas ist beachtlich und eröffnet durchaus weiteres Verteidigungspotential, insbesondere auch hinsichtlich es Besitzes – hier ist zwar schon lange anerkannt, dass das reine Entsorgen von BTM keinen Besitz begründen kann, doch kommt es auf die Einzelheiten an: Vorliegend etwa dürfte ein erheblicher Zeitraum mit Gewahrsam über die BTM beim Angeklagten vorgelegen haben. Insoweit dürfte naheliegend sein, die Aneignung anders zu beurteilen als die Besitzbegründung bzw. den Besitzbegründungswillen. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann man dem aber durchaus entgegentreten.

  • Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit

    Alleine eine Drogenabhängigkeit eines Angeklagten begründet als solche nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag. Dann mit dem BGH ist eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei einem Drogensüchtigen nur ausnahmsweise gegeben.

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