Der EUGH (C‑663/18) hat entschieden, dass eine nationale Regelung EU-rechtswidrig ist, wenn sie es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten – sofern es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird; es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(mehr …)Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)
Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:
Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht
Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig
Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung
Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.
(mehr …)Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit des Verkaufs von Cannabidiol (hier: Hanftee)
Bundesgerichtshof (6 StR 240/20) zur Strafbarkeit bei Verkauf von Cannabidiol-Hanftee mit äußerst niedrigem Wirkstoffgehalt: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung ist für die mitunter bestehende Grauzone des Vertriebs (vermeintlich) legaler Cannabis-Produkte von herausragender Bedeutung. Insbesondere was den Irrtum über die Legalität etwa beim Vertrieb von Hanftee oder Cannabidiol angeht.
(mehr …)Bewaffnetes Handeltreiben und effektive Verteidigung
Ich hatte – neben den ganzen „üblichen“ BTM-Strafsachen – kürzlich nochmal eine komplexere BTM-Sache, die schön aufgezeigt hat, wie man mit sauberem Arbeiten aus einer ganz grossen Anklage eine am Ende verschmerzbare Sanktion macht. Zugleich zeigt es: Verteidigung macht gerade in BTM-Sachen Sinn und ist eben mehr als nur ein Selbstläufer.
(mehr …)Strafbarer Vertrieb von Cannabidiol-Produkten
Immer wieder gibt es im BTM-Strafrecht Diskussionen und Streit um die (il)Legalität von Cannabidiol (CBD). Das AG Freiburg (28 Ds 620 Js 119/19) hat im Jahr 2020 hervorgehoben, dass losgelöst von den typischen Diskussionen um den Wirkstoffgehalt bei CBD hier eine Strafbarkeit im Raum steht.
Dazu auch: Strafbarkeit von Cannabidiol (CBD)
(mehr …)Übermaßverbot bei Strafzumessung im BTM-Strafrecht
Auch das OLG Oldenburg (1 Ss 197/09) hat deutlich gemacht, dass bei kleinsten Vergehen im Bereich des BTM-Strafrechts regelmässig eine Strafe von mehr als einem Monat nicht in Betracht kommen wird:
Kommt – wie hier – bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Betäubungsmittelmenge den hierfür gegebenen Grenzwert einer „geringen Menge“ nicht übersteigt, so verstößt eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot.
OLG Oldenburg, 1 Ss 197/09Dies ist gängige OLG-Rechtsprechung und gilt im Grundsatz für alle Bagatelldelikte, wie etwa auch das „Schwarzfahren“. Letztlich kann im Einzelfall natürlich abgewichen werden wenn herausragende Gründe für eine andere Sichtweise vorliegen – aber: Auch hier kommt es darauf an. Ein rhetorisch geschickter Anwalt wird etwa im BTM-Strafrecht darauf verweisen, dass eine hohe Zahl von einschlägigen Vorstrafen kein Argument sein kann, da dies Ausdruck der Suchterkrankung und nicht krimineller Energie ist.
Änderung des Postgesetzes im Kampf gegen Drogenversand per Post
Am 12.02.2021 hat der Bundestag eine gwwichtige Änderung für das Postgesetz beschlossen: Beschäftigte von Postdienstleistern müssen demnach verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen.
Entgegen aufgeregten Presseberichten bedeutet dies aber nicht, dass Postboten Briefe öffnen dürfen.
(mehr …)Bezahlung von Betäubungsmittel „auf Kommission“
Im BTM-Strafrecht muss daran gedacht werden, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit – zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden.
(mehr …)§35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung und §64 BtMG
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung („Therapie statt Strafe“) nach §35 BtMG ist nachrangig zu einer Unterbringung nach §64 StGB – das wird immer wieder übersehen und oft vom BGH moniert.
(mehr …)Zuständigkeit bei §35 BtMG und Maßregel-Aussetzung
Das Landgericht Kleve, 180 StVK 145/19, hat entschieden, dass wenn nach § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug der neben der Strafe angeordneten Maßregel „Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt wird, nach erfolgreicher Therapie das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG zuständig ist bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.
(mehr …)Keine Aneignung von Betäubungsmitteln bei Wegnahme zum Wegwerfen
Eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen, die man am besten im Zusammenspiel mit einer aktuellen weiteren Entscheidung sieht: Wenn man jemandem Betäubungsmittel unter Drohung oder Gewalt wegnimmt um diese zu Entsorgen, liegt nicht zwingend ein Raub vor:
Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB).
Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (…) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (…), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft.
Ob der Angeklagte von Anfang an mit der ‒ für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden ‒ Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
BGH, 4 StR 501/20So etwas ist beachtlich und eröffnet durchaus weiteres Verteidigungspotential, insbesondere auch hinsichtlich es Besitzes – hier ist zwar schon lange anerkannt, dass das reine Entsorgen von BTM keinen Besitz begründen kann, doch kommt es auf die Einzelheiten an: Vorliegend etwa dürfte ein erheblicher Zeitraum mit Gewahrsam über die BTM beim Angeklagten vorgelegen haben. Insoweit dürfte naheliegend sein, die Aneignung anders zu beurteilen als die Besitzbegründung bzw. den Besitzbegründungswillen. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann man dem aber durchaus entgegentreten.
Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit
Alleine eine Drogenabhängigkeit eines Angeklagten begründet als solche nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag. Dann mit dem BGH ist eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei einem Drogensüchtigen nur ausnahmsweise gegeben.
(mehr …)Besitz von Betäubungsmitteln einschränkend zu Würdigen
Der Bundesgerichtshof (1 StR 247/20) hat in einer durchaus beachtlichen Entscheidung am Rande die Frage des Besitzes von Betäubungsmitteln „aufgeweicht“. Bisher ist die Rechtsprechung hier recht rigide, nunmehr führt der BGH neben altbekannten Ausführungen aus:
Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (…). Allein eine ʺfreie Zugänglichkeitʺ des Rauschgifts genügt nicht (…)
Da der Angeklagte lediglich zwecks Eigenkonsums sich am Cannabisvorrat bedienen wollte, musste er dafür B. s Verfügungsgewalt nicht in Frage stellen. Solange B. den – nicht übermäßigen – Mitkonsum des Lebensgefährten seiner Gehilfin duldete, musste der Angeklagte keinen Besitzwillen entwickeln. Unter diesen Umständen begründet der bloße Eigenkonsum an ʺOrt und Stelleʺ noch keinen Besitz.
Der letzte Teilsatz ist in der Tat neu und wäre bisher durch Instanzgerichte wohl (wie hier!) anders beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof öffnet zumindest die Türe nun dahingehend, dass die schlicht zum (straflosen) Konsum notwendige Besitzbegründung nicht immer ein Besitz im Sinne des BtMG sein muss. Das bietet Verteidigungspotential, hängt aber stark an den Gegebenheiten des Einzelfalls.

4. Senat: Handeltreiben verklammert nicht Einfuhr
Inzwischen ganz erheblich umstritten beim Bundesgerichtshof ist die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, in ihren Ausführungshandlungen jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden werden.
Hier haben sich die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bislang unterschiedlich postiert:
- 1., 2. und 4. Strafsenat haben eine Tateinheit durch Klammerwirkung angenommen;
- der 3. Strafsenat hat sich dem entgegen gestellt.
Nunmehr hat der 4. Strafsenat angekündigt, seine Meinung ändern zu wollen. Die Frage dürfte dann „bald“ ein Thema für den grossen Senat werden.
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Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Dritte
Der Bundesgerichtshof (3 StR 380/20) hat hervorgehoben, dass der Tatbestand der Einfuhr zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert, somit auch entfernt stehende Täter mittäterschaftlich handeln können. Mittäter einer Einfuhr kann mit dem BGH ein Beteiligter nämlich auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird.
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