Bisher umstritten ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen im Wettbewerbsrecht von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, ob also ein Landgericht zuständig ist bei einer Vertragsstrafe von weniger als 5.000 Euro. Der BGH (I ZR 93/15) hat diese Frage nunmehr entscheiden können und hat entgegen dem Wortlauf des Gesetzes (auf den sich u.a. Köhler/Bornkamm berufen haben) festgestellt, dass durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet ist – soweit diese ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben.
Der BGH begründet dies mit einem so auch schon entschiedenen Verständnis der Unterlassungserklärung im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen. So stellt der BGH fest, dass die vertraglich begründeten Ansprüche quasi-gesetzliche Ansprüche sind, die im Sinne des Wortlauts an Stelle des Gesetzes gelten:
Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche „auf Grund“ des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (…)
Mit der Entscheidung ist nun abschliessend klar, dass auch die sich aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen bestehenden Ansprüche vor die Landgerichte gehören. Weder ist die klarstellende Aufnahme in der Unterlassungserklärung nötig, Streitigkeiten seien „vor dem zuständigen Landgericht“ zu klären noch sind Vertragsstrafen höher als 5.000 Euro notwendig um dies zu sichern.
Im Übrigen führt der BGH aus, dass es eindeutig der Wille des Gesetzgebers war, alle aus dem Wettbewerbsrecht zu den Landgerichten zu bringen:
Der Gesetzgeber hatte das Ziel (…) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbs- rechtlichen Fragen geprüft werden müssen.
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