Schlagwort: Unterlassungsvertrag

Ein Unterlassungsvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, in dem sich eine Partei verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Ein Unterlassungsvertrag wird häufig in Fällen geschlossen, in denen eine Partei die Rechte oder Interessen der anderen Partei verletzt hat.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten wird ein Unterlassungsvertrag häufig als Alternative zu einem Gerichtsverfahren angeboten. Der Rechteinhaber kann dem Verletzer anbieten, einen Unterlassungsvertrag zu unterzeichnen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Verletzer, das Verhalten, das zur Verletzung geführt hat, zu unterlassen. Im Gegenzug verzichtet der Rechteinhaber auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen.

Zu beachten ist, dass ein Unterlassungsvertrag eine rechtlich bindende Vereinbarung darstellt und vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden sollte. Es ist ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Rechtmäßigkeit und die Auswirkungen des Vertrags zu überprüfen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wie kann man Unterlassungsvertrag oder Unterlassungserklärung kündigen?

    Kündigung von Unterlassungserklärung: Die Unterlassungserklärung ist abgegeben und von der Gegenseite angenommen, der Unterlassungsvertrag samt Vertragsstrafe steht – und nun möchte man aus der Nummer wieder raus kommen. Da stellt sich die Frage: Kann man den Unterlassungsvertrag einseitig wieder aufkündigen?

    Nun, man kannten Unterlassungsvertrag kündigen – unter bestimmten Umständen. Der Bundesgerichtshof hat dies inzwischen mit verschiedenen Entscheidungen klar gestellt. Leider hat er aber auch klar gestellt, dass man so einfach aus einem Unterlassungsvertrag nicht mehr raus kommt, jedenfalls wenn der einzige Grund der ist, dass man keine Lust mehr auf ihn hat.

    Beachten Sie meine allgemeinen Ausführungen zur Unterlassungserklärung!

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  • Wettbewerbsrecht: Zuständiges Gericht bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärung

    Bisher umstritten ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen im Wettbewerbsrecht von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, ob also ein Landgericht zuständig ist bei einer Vertragsstrafe von weniger als 5.000 Euro. Der BGH (I ZR 93/15) hat diese Frage nunmehr entscheiden können und hat entgegen dem Wortlauf des Gesetzes (auf den sich u.a. Köhler/Bornkamm berufen haben) festgestellt, dass durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet ist – soweit diese ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben.

    Der BGH begründet dies mit einem so auch schon entschiedenen Verständnis der Unterlassungserklärung im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen. So stellt der BGH fest, dass die vertraglich begründeten Ansprüche quasi-gesetzliche Ansprüche sind, die im Sinne des Wortlauts an Stelle des Gesetzes gelten:

    Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche „auf Grund“ des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (…)

    Mit der Entscheidung ist nun abschliessend klar, dass auch die sich aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen bestehenden Ansprüche vor die Landgerichte gehören. Weder ist die klarstellende Aufnahme in der Unterlassungserklärung nötig, Streitigkeiten seien „vor dem zuständigen Landgericht“ zu klären noch sind Vertragsstrafen höher als 5.000 Euro notwendig um dies zu sichern.
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  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG

    Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen? Das Landgericht sagt ja:

    Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

    Die Entscheidung ist inhaltlich korrekt, letztlich spricht vieles dafür, auch bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen die spezialisierten Kammern heran zu ziehen. Aus der Entscheidung dazu:

    Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.

    a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).

    aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut – insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in § 140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG – entgegen, weil eine Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 – I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO – Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).

    bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden, um – gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen – die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen. Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2. Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm. 3).

    b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.

    aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“ Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.

    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen – § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG – unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 – ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN – urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I). Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff – Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f – urheberrechtliche Honorarklage).

    (2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist, ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von – im jeweiligen Gesetz geregelten – Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen – nach Ansicht der Kammer sogar umso mehr – für die Formulierung von § 13 UWG. Denn die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht, weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien begründet worden war.

    Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.

    Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt wird, ist das Gegenteil der Fall.

    (3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12 UWG entsprechende Regelung fehlt.

    bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung von Vertragsstrafen.

    (1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten im Auge, für die das Gesetz selbst – allerdings erst mit § 12 UWG nF – eine besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 – Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der Landgerichtsebene ermöglicht.

    Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn. 46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).

    Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen) Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).

    (2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an, dass – insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte – ein inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde. Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.

  • Unterlassungserklärung: Keine Einwirkung auf RSS-Abonennten notwendig

    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits die Störerhaftung bei RSS-Feeds eingeschränkt hat, stellt er sich nun gegen eine ausufernde Auslegung einer Unterlassungserklärung, die nach einem solchen Streitfall abgegeben wurde. So hat der BGH (VI ZR 18/14) im Kern klargestellt, dass aus der üblichen Unterlassungserklärung nicht zu folgern ist, dass auch auf Abonnenten hinsichtlich eines eigenen Unterlassens eingewirkt werden muss.[contextly_sidebar id=“hiJVoTI2yJuxUhKo2qN3PmviHVktt7nj“]

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  • Verbraucherrecht 2014: Alte Unterlassungserklärungen prüfen

    Es gilt aufzupassen, wenn das neue Verbraucherrecht zum Juni 2014 in Kraft tritt: Einige nach altem Verbraucherrecht unzulässige und gerne abgemahnte Verhaltensweisen werden zukünftig erlaubt sein. Dies dürfte insbesondere folgendes betreffen:

    • Die vormals „problematische“ Abwälzung der Rücksendekosten auf Verbraucher ist in Zukunft gesetzlicher Regelfall
    • Die Aufnahme einer Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung ist zukünftig ausdrücklich vorgesehen und kein Problem
    • Die Widerrufsfrist ist nun fest auf 14 Tage ausgelegt

    Wer jedoch abgemahnt wurde und eine mit Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird nun unsicher sein. Tatsächlich muss man wohl keine Angst haben, der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn aus einer rechtlich überholten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Gleichwohl wird es sinnvoll sein, abschliessend zu klären, dass kein Unterlassungsvertrag mehr besteht – bzw. die Punkte aus einem Unterlassungsvertrag gestrichen werden, die sich überholt haben. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag zum Thema „Kündigung einer Unterlassungserklärung“ – wichtig ist, dass Betroffene sich frühzeitig um das Thema kümmern.

  • Unterlassungserklärung beinhaltet nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis

    Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung:  Man liest es immer wieder, gerade bei Filesharing-Abmahnungen in Berichten im Internet – Das unterzeichnen einer nicht-modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet angeblich ein Schuldanerkenntnis und soll deswegen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichten, selbst wenn diese in der Unterlassungserklärung gar nicht benannt sind. Ich bin seit je her skeptisch, ob das so stimmt.

    Das fängt damit an, dass der BGH – entgegen mancher Äußerung von Kollegen – gerade nicht festgestellt hat, dass es sich bei einer Unterlassungserklärung um ein umfassendes Anerkenntnis oder Schuldanerkenntnis handelt. Bei genauer Betrachtung findet man in Entscheidungen des BGH zum Thema sogar das Gegenteil.

    Dazu bei uns:

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  • Erneute Abmahnung bei Verstoss gegen Unterlassungserklärung möglich?

    Die erhebliche Anzahl von Abmahnungen der letzten Jahre zeigt bei mir bereits seit einiger Zeit Wirkung: Zunehmend habe ich nicht nur Abmahnungen zu bearbeiten, sondern vor allem auch Anfragen weil plötzlich Vertragsstrafen eingefordert werden. Immer häufiger gehen Kollegen dabei dazu über, nicht nur die Vertragsstrafe zu fordern, sondern gleich noch eine Abmahnung auszusprechen.

    Die Frage ist dann, nicht zuletzt mit Blick auf die geforderten zusätzlichen Kosten: Ist das überhaupt möglich? Und falls ja, wie ist die Unterlassungserklärung zu formulieren? Dazu auch bei uns: Was muss Inhalt einer Unterlassungserklärung sein?

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  • Unterlassungsvertrag: Wie viele Vertragsstrafen bei mehrfachem Verstoß?

    Eine Unterlassungserklärung muss ein Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen – wie geht man bei dieser Formulierung damit um, dass mehrmals gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird? Sind dann immer zwingend Vertragsstrafen zu addieren? Nicht mit dem BGH.

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 323/98) hat hierzu festgestellt, dass sich im Rahmen der Auslegung von Unterlassungsverträgen regelmäßig ergeben wird, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist:

    Vielmehr werden mit dem BGH einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte […] Bei Vertragsstrafeversprechen von Kaufleuten gilt insoweit nichts anderes. Die Vorschrift des § 348 HGB, die ausschließt, daß eine von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabgesetzt wird, steht dem nicht entgegen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Parteiwillen eine Zuwiderhandlung vorliegt, die zu einer Vertragsstrafe führt, von der Frage der Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe zu unterscheiden ist […]

    Die Entscheidung ist wichtig in dem Moment, in dem rein faktisch mehrmals gegen eine Unterlassungserklärung verstossen wurde – in diesem Moment gilt das Prinzip der Schadensminderung, wenn Unternehmen sich nicht ruinieren (lassen) möchten. Inzwischen bieten sich zahlreiche Möglichkeiten an, eine (angeblich) verwirkte Vertragsstrafe zumindest zu reduzieren, auch im kaufmännischen Verkehr. Zwingend ist jedoch die eingehende Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Vertragsstrafe in Unterlassungserklärungen.

    Hinweis: Mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 186/90, hier bei uns) kann nicht verlangt werden, auf „die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ zu verzichten!

  • Unterlassungserklärung: Annahme unbefristet möglich und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht nötig

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 217/07) hat einige grundsätzliche Fragen rund um das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages geklärt, die ich im Folgenden kurz zusammenfasse:

    • Ein Unterlassungsvertrag kommt regelmäßig nicht schon durch die Abmahnung sowie die daraufhin von dem Abgemahnten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zustande. Vielmehr bedarf es, wie üblich im Vertragsrecht, eines Angebots und einer Annahme.
    • Eine beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ist regelmäßig als Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zu qualifizieren. Durch die im Schreiben genannte Frist ist dieses Angebot nur befristet gültig und die Rücksendung kann nach Fristende nicht mehr als Annahme gewertet werden.
    • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Fristende oder einer modifizierten Unterlassungserklärung bedarf einer Annahme durch den Abmahner. Ohne Annahmeerklärung kommt in diesen Fällen kein Unterlassungsvertrag zu Stande!
    • Aber: Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Daran denken: Erst ab Annahme kann für ab dann folgende Verstöße die Vertragsstrafe eingefordert werden (BGH, I ZR 32/03, hier bei uns).
    • Ausserdem: Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Das bedeutet: Auch wenn der Gläubiger die Unterlassungserklärung nicht annimmt kann die Wiederholungsgefahr beseitigt sein.

    Beachten Sie meine allgemeinen Ausführungen zur Unterlassungserklärung!

  • Unterlassungserklärung: Zum zweifachen Verstoß auf ebay und im Shop

    Wie gefährlich Unterlassungserklärungen sein können, wurde nochmals beim OLG Hamm (I-4 U 105/12) deutlich: Hier wurde ursprünglich in AGB eine zu unscharfe Formulierung von Lieferfristen verwendet, was am Ende zu einer Abmahnung führte (zur Lieferfristen-Problematik siehe hier bei uns). Nach der Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und die AGB abgewandelt. Diese abgewandelte Formulierung wurde zeitgleich und in gleicher Form sowohl im Online-Shop als auch auf eBay verwendet. Allerdings war sie wiederum wettbewerbswidrig und es wurde gegen die Unterlassungserklärung verstossen, die Vertragsstrafe wurde verwirkt. Nun wurde darum gestritten: War die Vertragsstrafe einmal oder gleich mehrmals verwirkt? Das OLG erkannte in diesem Fall, wohl zurecht, eine mehrfach verwirkte Vertragsstrafe.
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  • Fallstrick Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe durch Linksetzung?

    In der Sache etwas speziellerer Natur war ein vorgeworfener Rechtsverstoß wegen dem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde: Ein Unternehmen behauptete, ein Patent zu führen, das tatsächlich erloschen war. Nun wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Vertragsstrafe versprochen, Kataloge vernichtet und die Webseite „aufgeräumt“. Soweit nichts neues.

    Aber dann: Meldete sich auf einmal die Gegenseite und forderte die Vertragsstrafe. Denn man würde per Hyperlink zu (selbstständigen) Partner-Unternehmen weiterleiten, die weiterhin mit dem Patent werben. Dabei haben die optisch ähnlich gestalteten Seiten mehrmals betont, wie man zusammenarbeitet. Dieser Sichtweise gab das LG München I (7 O 17580/10) recht, denn zum einen profitiert der Unterlassungsschuldner hier von einer „reflexwirkung“ der Werbemaßnahme. Zum anderen, und jetzt kommt der Kniff, stellte das Gericht vollkommen korrekt fest:

    Da eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Werbeaktionen, die an den deutschen Markt direkt gerichtet sind, nicht vorgenommen wurde, fallen bei der gebotenen Vertragsauslegung auch derartige indirekte Werbungen unter den Unterlassungsvertrag.

    Man kann es auch anders ausdrücken: Mit einer vernünftig eng formulierten Unterlassungserklärung wäre das nicht passiert. Die goldene Regel, die immer noch nicht selbstverständlich ist, lautet: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dabei ist das geschickte Formulieren einer derartigen Unterlassungserklärung hohe juristische Handwerkskunst, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Das Unternehmen hatte in diesem Fall noch Glück, weil das Gericht über §315 III BGB die Vertragsstrafe auf „nur“ 30.000 Euro festgesetzt hat. Es hätte durchaus noch mehr sein können.

    Daher nochmals das Fazit: Es mag ein wenig eingerissen sein, weil an jeder Ecke im Internet vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärungen zu finden sind. Gleichwohl ist es mindestens ungeschickt, eher dumm, wenn man einen mindestens 30 Jahre gültigen Vertrag ohne professionelle Beratung abschliesst. Es mag als kleines Beispiel gelten, dass in den mir immer wieder zu Gesicht kommenden Unterlassungserklärungen nicht einmal die in Bezug genommenen Gesetze richtig bezeichnet werden.