Im Zuge der aktuellen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung hat sich der EUGH (C-339/20 und C-397/20) in einem weiteren Verfahren geäußert zu einer bestimmten Handhabung in Frankreich. Was vordergründig nach einer reinen Vorratsdatenspeicherungs-Problematik aussieht, erweist sich bei näherem Hinsehen als möglicherweise richtungsweisende Entscheidung für den deutschen Strafprozess.
Überblick: EUGH sieht Verwertungsverbot
Dabei ist die hier von mir aufgezeigte Linie nicht neu, schon in „La Quadrature du Net“ (EUGH; C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, dort Rn. 226 und 227) fiel es ins Auge und wurde dann in EUGH, C‑746/18, ganz allgemein als – damals schon recht unbeachteter – Grundsatz formuliert:
Ob es erforderlich ist, Informationen und Beweise auszuschließen, die unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften erlangt wurden, ist insbesondere anhand der Gefahr zu beurteilen, die mit der Zulässigkeit solcher Informationen und Beweise für die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und damit für das Recht auf ein faires Verfahren verbunden ist.
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Partei nicht in der Lage ist, sachgerecht zu einem Beweismittel Stellung zu nehmen, das einem Bereich entstammt, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und das geeignet ist, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, muss es eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren feststellen und dieses Beweismittel ausschließen, um eine solche Rechtsverletzung zu verhindern.
EUGH, C‑746/18
Dieser Grundsatz wird in der aktuellen Entscheidung nochmals konkretisiert hervorgehoben:
Der Effektivitätsgrundsatz verpflichtet ein nationales Strafgericht dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten oder durch einen unionsrechtswidrigen Zugang der zuständigen Behörde zu den fraglichen Daten erlangt wurden, auszuschließen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen
EUGH, C-339/20 und C-397/20
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Deutsche Abwägungslehre auf dem Prüfstand
Die in Deutschland praktizierte Abwägungslehre in Kombination mit der Form der bei uns praktizierten freien richterlichen Beweiswürdigung, die etwa in Encrochat-Verfahren dazu führte, dass unkontrolliert auf Zuruf „Beweismittel“ aus dem Ausland übernommen wurden, ist damit nach hiesiger Auffassung nur schwer zu vereinbaren. Auch wenn mit dem EUGH im Regelfall gar nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Raum steht:
Dieses Ziel [Verhinderung unangemessener Nachteile] kann aber im nationalen Recht nicht nur durch ein Verbot der Verwertung solcher Informationen und Beweise erreicht werden, sondern auch durch nationale Vorschriften und Praktiken für die Würdigung und Gewichtung der Informationen und Beweise oder durch eine Berücksichtigung ihrer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Strafzumessung (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 225).
EUGH, C‑746/18
Der EUGH geht aber bei krassen Fällen, wenn man die hier in aller Kürze zitierten Entscheidungen in eine Gesamtschau einstellt, von zwei Schritten aus: Es ist zuerst zu prüfen, ob ein Beweismittel in der Erhebung bereits unionsrechtswidrig ist, vorliegend ging es dabei um die Vorratsdatenspeicherung.
Wenn ein unionsrechtswidrig erhobenes Beweismittel vorliegt, ist mit dem EUGH ausdrücklich dann ein absolutes Verwertungsverbot dann gegeben, wenn die Partei eines Verfahrens
(…) nicht in der Lage ist, sachgerecht zu [diesem] Beweismittel Stellung zu nehmen, das einem Bereich entstammt, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und das geeignet ist, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen
Bei dieser Formulierung nicht an Encrochat oder Sky-ECC zu denken, fällt schwer. Und das Risiko steht im Raum, dass die von BGH und OLG sehr bemüht durchgewunkenen Ermittlungsergebnisse auf europäischer Ebene äußerst kritisch gesehen werden könnten. Ganz nebenbei ist der hier inzwischen in mehreren EUGH-Entscheidungen – mal abstrakt, mal konkret – formulierte Grundsatz, dass es kritisch stimmen muss, wenn ein Gericht nicht aus eigener Sphäre ein Beweismittel beurteilen kann und die Partei (der Angeklagte) hierzu keine Stellung nehmen kann, ebenso selbstverständlich, wie eine offene Kampfansage an die Abwägungslehre.
Zum Verwertungsverbot bei uns:
- Die Abwägungslehre des BGH
- Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot
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- EUGH: Verwertungsverbot bei mangelhafter Verteidigungsmöglichkeit
- Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Hausdurchsuchung
- Kein Verwertungsverbot bei Vernehmung ohne zwingend vorgesehenen Pflichtverteidiger
Sicherlich nicht kurzfristig, aber zumindest mittelfristig sollten sich Gerichte in Deutschland mit dem Gedanken anfreunden, dass – längst überfällige – Änderungen auf deutsche Strafprozesse zurollen. Der Gesetzgeber hat den formalisierten Strafprozess in den letzten Jahren unter dem Deckmantel einer vermeintlichen Effizienzsteigerung zunehmend entkernt. Bemüht wurde dabei gerne ein modernes Feindbild von Strafverteidigern, die nur Prozesse verschleppen – unter Ausblendung der Tatsache, dass etwa die politische Sparwut dafür sorgte, dass Gerichte überlastet sind; und eine mangelnde moderne Ausgestaltung bis heute eine ökonomische Arbeitsweise von Staatsanwaltschaften, etwa bei Einstellungen, nicht erzwingen lässt. Der EUGH macht nun deutlich, dass hergebrachte Prinzipien nicht auf ewig in Stein gemeißelt sind – wenn Politik und obergerichtliche Rechtsprechung nicht bald reagieren, dürfte ein böses Erwachen drohen.
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