Anforderung an Begründung in Revision bei Streit um Encrochat-Verwertung

Zumindest kurz hebt der 6. Senat hervor, was man mitteilen muss, wenn man basierend auf dem Widerspruch in der Hauptverhandlung gegen die Verwertung von Encrochat-Daten vorgehen möchte:

Im Rahmen der Rüge einer Verwertung von – inhaltlich ebenfalls nicht näher dargestellten – Inhalten erfolgter Kommunikation über „EncroChat“ teilt der Beschwerdeführer seinen Widerspruch „gegen die Anordnung“ des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) hinsichtlich von „Chatverläufen“ inhaltlich nicht mit.

Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob mit diesem Zwischenrechtsbehelf (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) lediglich Fragen der Zweckmäßigkeit und des Ermessens betreffend die Selbstleseanordnung vorgebracht oder aber (auch) ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht wurde. Dies war auch mit Blick auf den übrigen Revisionsvortrag nicht entbehrlich. Dem mitgeteilten Inhalt der Eröffnungserklärung (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO) vermag der Senat die erforderliche bestimmte, auf die Verwertung eines konkreten Beweismittels gerichtete Prozesserklärung schon nicht zu entnehmen.

BGH, 6 StR 611/21

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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