Anforderung an Begründung in Revision bei Streit um Encrochat-Verwertung

Zumindest kurz hebt der 6. Senat hervor, was man mitteilen muss, wenn man basierend auf dem Widerspruch in der gegen die Verwertung von -Daten vorgehen möchte:

Im Rahmen der Rüge einer Verwertung von – inhaltlich ebenfalls nicht näher dargestellten – Inhalten erfolgter Kommunikation über „EncroChat“ teilt der Beschwerdeführer seinen Widerspruch „gegen die Anordnung“ des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 ) hinsichtlich von „Chatverläufen“ inhaltlich nicht mit.

Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob mit diesem Zwischenrechtsbehelf (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) lediglich Fragen der Zweckmäßigkeit und des Ermessens betreffend die Selbstleseanordnung vorgebracht oder aber (auch) ein geltend gemacht wurde. Dies war auch mit Blick auf den übrigen Revisionsvortrag nicht entbehrlich. Dem mitgeteilten Inhalt der Eröffnungserklärung (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO) vermag der Senat die erforderliche bestimmte, auf die Verwertung eines konkreten Beweismittels gerichtete Prozesserklärung schon nicht zu entnehmen.

BGH, 6 StR 611/21

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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