Geldfälschung

Die ist in §146 StGB unter Strafe gestellt und sieht mehrere Deliktsformen vor. Das klassische Delikt ist das Nachmachen von echtem Geld: Entsprechend § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer Geld in der Absicht
nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen.

Zweck des Gesetzes ist mit dem BGH, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen zu schützen. Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Gute Geldfälschung – schlechte Geldfälschung

Entscheidend ist, ob der Empfänger im normalen Verkehr die Unechtheit unschwer – ohne dass eine nähere Prüfung erforderlich ist – erkennen kann oder nicht. Somit kann falsches Geld nicht nur bei einer Imitation gültigen Geldes vorliegen, sondern auch dann, wenn – wie bei einem Fantasieprodukt – sich entsprechendes Geld nicht im Umlauf befindet. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Falsifikat in den Einzelheiten wie Größe und Stoff, Farbe und Ausgestaltung mit dem Original übereinstimmt oder ob es überhaupt ein entsprechendes Vorbild gibt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild nachgemachten Geldes.

Vorausgesetzt ist andererseits aber stets, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und – wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll – tatsächlich erreicht wird, das Produkt des Nachmachens somit als echtes
„Geld“ angesehen wird! Falsches Geld im Sinne des § 146 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Gegenstand der Anschein echten (gültigen) Geldes so innewohnt, dass
die Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen
kann.

Das hergestellte Produkt muss mithin seiner Beschaffenheit nach geeignet sein, den Anschein zu erwecken, dass es sich um „Geld“ – nicht etwa um
irgendeine oder ein von § 151 StGB nicht erfasstes Wertpapier – handele.

Was ist Geld?

Damit wird die Frage aufgeworfen, was eigentlich unter „Geld“ zu verstehen ist. Geld ist nach der Definition des BGH jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigtes, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel. Diese Definition gilt nach § 152 StGB auch für ausländisches Geld. Danach ist unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Rechts zu prüfen, ob Wertträger eines fremden Währungsgebiets die dem Begriff des Geldes genügenden Qualitäten aufweisen.

Allerdings ist damit nicht alles, was eine ausländische Rechtsordnung nach ihrem Verständnis als „Geld“ behandelt, unter den Geldbegriff der §§ 146 ff. StGB zu subsumieren. Vielmehr ist der Geldbegriff vom deutschen Strafrecht vorgegeben und umfasst insbesondere „Papiergeld, einschließlich der Banknoten und Metallgeld“. Ist hiernach eine Geldähnlichkeit gegeben, kommt es – wie bei deutschem Geld – nicht darauf an, ob es sich um ein Fantasieprodukt handelt oder um eine Nachahmung echten Geldes.

Sonderfall: Schecks

Ob die vom Tatbestand der Geldfälschung geforderte Geldähnlichkeit bei nachgemachten Schecks besteht, diese also als „Geld“ anzusehen sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine solche Geldähnlichkeit liegt für den BGH, da es sich weder um Papier- noch um Münzgeld handelt, auch nicht ohne Weiteres auf der Hand!

Zwar kann ein betriebener Aufwand dafür sprechen, dass hergestellte Schecks (etwa im Ausland) insgesamt als Zahlungsmittel eingesetzt werden sollten. Ein ihnen innewohnender Anschein echten Geldes, der einen Arglosen im Zahlungsverkehr täuschen könnte, wäre indes nur dann gegeben, wenn diese Schecks im betreffenden Land – neben Papier- und Münzgeld – mit einem festen Nominalwert als staatlich autorisierte Zahlungsmittel in Gebrauch wären!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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