Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 338/20, hat hervorgehoben, dass es bei einem Cannabiskonsumenten auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt: Wer erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, bei dem soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt. Die Behörde muß den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms daher nicht abwarten:
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Anordnung als verhältnismäßig erscheint, da nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums und des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nicht feststand. Auch ist der Erlass der Gutachtenanordnung ohne Ermessensfehler erfolgt. Denn in der Regel ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, wenn ein gelegentlicher Cannnabiskonsum feststeht und einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen wurde (…)
Danach hat der Antragsgegner das Ermessen, ob er die medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, fehlerfrei betätigt, indem er das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs mit der Belastung des Antragstellers mit der Gutachtenerstellung abgewogen hat und richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nur durch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt werden kann, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsgegner vor Erlass der Ordnungsverfügung hätte verpflichtet sein sollen, dem Antragsteller die Gelegenheit zum Erbringen von Abstinenznachweisen einzuräumen (…)
Dabei ist die Gutachtenfrage nur auf die Feststellung gerichtet, ob der Antragsteller künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird. Der gelegentliche Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, solange er vom Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt wird, so dass die Cannabisabstinenz allein nicht zwingend nötig ist, um ein positives Gutachten erhalten zu können (…) Hat der Antragsteller indes ein negatives Gutachten vorgelegt, das – wie hier – schlüssig seine Fahrungeeignetheit belegt, so ist ein Zuwarten mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen bis zum Abschluss eines Drogenabstinenzprogramms regelmäßig aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr untunlich, da ein derartiges Vorgehen regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren ist,
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 338/20
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