Das BVerfG (3 C 1.08) hat sich bereits 2009 zum Entzug des Führerscheins bei regelmäßigem Cannabis-Konsum geäußert:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt nicht erst dann, wenn der Betreffende ununterbrochen unter Drogeneinfluss steht und deshalb überhaupt keine Zeiten möglicher Fahrtauglichkeit verbleiben. Die Grenze zu einer nicht mehr hinnehmbaren Gefahr für die Verkehrssicherheit ist vielmehr bereits dann überschritten, wenn die Häufigkeit des Konsums ein Maß erreicht, bei dem angesichts der dargestellten Unsicherheiten bei der Bestimmung des Drogeneinflusses und seiner Dauer trotz etwa noch verbleibender Phasen einer Fahrtüchtigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Das BVerwG sieht die Grenze jedenfalls dann erreicht, wenn täglich oder „nahezu täglich“ Cannabis konsumiert wird. Anders ist dies bei nur gelegentlichem oder gar nur einmaligem Konsum zu bewerten (so auch BVerfG, 1 BvR 2062/96).
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