Medizinisch-psychologisches Gutachten bei Medizinalcannabis

Kein bei Einnahme von Medizinalcannabis: Wenn die Einnahme von Medizinalcannabis ärztlich verordnet wurde, kommt es auf die Frage, ob der Betroffene den Konsum von und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann nicht an, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4574/18, klargestellt hat.

Vielmehr ist in diesem besonderen Fall maßgeblich, ob

  • der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt;
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind;
  • die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt;
  • nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Der eignungsrelevante Unterschied zwischen bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimitteln und Drogen liegt mit dem Verwaltungsgericht in der unterschiedlichen Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung und bei missbräuchlichem Konsum:

Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um sein Leiden zu lindern. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme fahren Cannabispatienten gerade nicht in einem berauschten Zustand. Erst durch die Einnahme von Cannabismedizin sind sie überhaupt in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass Patienten anders als Drogenkonsumenten in der Regel über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfügen. Sie verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen (…)

Da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Stattdessen gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Danach muss ein Kraftfahrer ärztliche Anweisungen befolgen und die Gebrauchsanweisung des eingenommenen Medikaments beachten. Er ist insoweit verpflichtet, sich über mögliche Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zu informieren und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt (…)

Hält sich ein Kraftfahrer an diese Vorgaben, begeht er nach § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG in Ausnahme zu Satz 1 auch keine Ordnungswidrigkeit, da die Substanz dann aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.