Schlagwort: ZPO

Die Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) ist ein deutsches Gesetz, das die Verfahrensregeln für Zivilprozesse festlegt. Zivilprozesse sind Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen oder Unternehmen, die in einen Rechtsstreit verwickelt sind. Ziel des Zivilprozesses ist es, eine gerichtliche Entscheidung über den Rechtsstreit herbeizuführen.

Die Zivilprozessordnung regelt unter anderem

das Verfahren vor den Zivilgerichten
die Zuständigkeit der Gerichte
die Verfahrensgrundsätze
die Beweisaufnahme
die Urteilsfindung
die Rechtsmittel
die Zwangsvollstreckung.

Die Zivilprozessordnung ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, die jeweils bestimmte Verfahrensabschnitte oder Verfahrensgrundsätze regeln. Dazu gehören unter anderem das allgemeine Verfahren, das Mahnverfahren, das Urteilsverfahren, das Berufungsverfahren und das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zivilprozessordnung bildet eine wichtige Grundlage für die Rechtsprechung in Deutschland und ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts.

Hinweis: Wir übernehmen nur für Unternehmen IT-Prozesse, keine anderen Streitigkeiten, insbesondere übernehmen wir kein allgemeines Zivilrecht und sind für Verbraucher nur als Strafverteidiger tätig,.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

    Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

    Wenn ein Unternehmen durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in einen Konzern eingebunden wird, stehen außenstehende Aktionäre vor einer grundlegenden Frage: Wie wird ihr Anteilseigentum fair entschädigt? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2025 (Aktenzeichen 26 W 7/22 [AktE]) klare Maßstäbe für die Bewertung von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen gesetzt.

    Im Mittelpunkt stand der Konflikt zwischen der FG AG, einem weltweit führenden Anbieter von IT-Lösungen für Banken und Handel, und ihren Minderheitsaktionären, die die angebotenen Kompensationsleistungen als unangemessen ansahen. Die Entscheidung berührt zentrale Fragen der Unternehmensbewertung, der Berücksichtigung von Synergieeffekten, der Ableitung des Betafaktors und der Methodik zur Bestimmung des Verrentungszinssatzes. Sie ist nicht nur für Aktionäre und Investoren von Bedeutung, sondern auch für die rechtliche Praxis bei Strukturmaßnahmen nach dem Aktiengesetz.

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  • Gewerbliche Schutzrechte: Unterlassungsansprüche in der Insolvenz

    Gewerbliche Schutzrechte: Unterlassungsansprüche in der Insolvenz

    Es ist eine Konstellation, die für Unternehmen wie für ihre juristischen Berater gleichermaßen unangenehm ist: Ein Rechtsstreit um gewerbliche Schutzrechte läuft bereits, doch plötzlich wird über das Vermögen des Gegners das Insolvenzverfahren eröffnet. Plötzlich steht nicht mehr nur die Frage im Raum, ob ein Geschmacksmuster, eine Marke oder ein Patent verletzt wurde, sondern auch, wie der unterbrochene Prozess überhaupt weitergeführt werden kann.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 127/24 – „Griffleiste“) nun klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Gläubiger in einer solchen Situation seinen Unterlassungsanspruch noch durchsetzen kann – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung ist nicht nur für das Designrecht relevant, sondern wirft grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Immaterialgüterrecht und Insolvenz auf.

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  • DSGVO: Keine Datenschutzverletzung bei freiwilliger Einwilligung

    DSGVO: Keine Datenschutzverletzung bei freiwilliger Einwilligung

    AG Nürnberg zur Datenweitergabe an Auskunfteien: In einem Urteil vom 9. Juli 2025 (AG Nürnberg, Urt. v. 09.07.2025 – 22 C 1423/25) befasste sich das Amtsgericht Nürnberg mit der Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Einwilligungen im Rahmen von Telekommunikationsverträgen.

    Der Kläger begehrte immateriellen Schadensersatz sowie Unterlassung und Feststellung künftiger Schäden wegen der Übermittlung sogenannter Positivdaten an eine Auskunftei. Die Entscheidung setzt sich mit der Tragweite des Einwilligungserfordernisses, dem datenschutzrechtlichen Koppelungsverbot und den Voraussetzungen eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO auseinander – und grenzt den Schutzbereich klar gegen bloß abstrakte Befürchtungen und Vertragsmodalitäten ab.

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  • Schutzumfang von Webseitenprogrammierungen bei Werbeblockern

    Schutzumfang von Webseitenprogrammierungen bei Werbeblockern

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Werbeblocker IV“ (I ZR 131/23) die urheberrechtlichen Implikationen von Werbeblocker-Software weiter präzisiert. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Werbeblocker, der in die Darstellung von Webseiten eingreift, eine unzulässige Umarbeitung oder Vervielfältigung eines geschützten Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG darstellt.

    Der BGH kritisiert die Vorinstanz für eine unzureichende Klärung des Schutzgegenstands und verweist die Sache zurück. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen zulässiger Beeinflussung des Programmablaufs und Eingriffen in die geschützte Substanz eines Programms.

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  • Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    OLG Hamm zu den Grenzen der Ersatzzustellung bei einer Suchtberatungsstelle: Die Wirksamkeit einer Zustellung entscheidet im Strafvollstreckungsverfahren häufig über die Rechtmäßigkeit weitreichender Maßnahmen. Besonders sensibel ist dies, wenn es – wie hier – um den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geht. Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 141-142/25) hatte zu klären, ob die Angabe einer Suchtberatungsstelle als postalische Kontaktadresse durch den Verurteilten zugleich eine Zustellungsvollmacht begründet. Das Ergebnis ist eindeutig: Eine bloße Weiterleitungsvereinbarung reicht nicht aus, um den strengen Anforderungen an eine förmliche Zustellung zu genügen.

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  • Wegfall der Sachbefugnis und Vollstreckungsabwehr bei Unterlassungstiteln nach Reform des UWG

    Wegfall der Sachbefugnis und Vollstreckungsabwehr bei Unterlassungstiteln nach Reform des UWG

    Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 243/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann, wenn der Gläubiger infolge einer Gesetzesänderung seine Sachbefugnis verliert. Der Senat wendet damit die Grundsätze aus den „Altunterwerfung“-Entscheidungen auf die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an, die seit 1. Dezember 2021 die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden an die Eintragung in eine Liste qualifizierter Verbände knüpft.

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  • Referentenentwurf zum Schutz vor SLAPP-Verfahren

    Referentenentwurf zum Schutz vor SLAPP-Verfahren

    Öffentliche Meinungsbildung und freier Diskurs sind von zentraler Bedeutung für eine funktionierende Demokratie – gerade heute, da unsere Gesellschaft zunehmend zu zerreissen droht. In diesem Umfeld stellen missbräuchliche Klagen eine zunehmende Bedrohung dar. Diese sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) zielen darauf ab, Kritiker durch juristische Mittel einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie 2024/1069 in nationales Recht umsetzen soll. Dieser Entwurf zielt darauf ab, Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren zu schützen.

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  • Geschäftsführerhaftung bei Strom-Leerverkäufen

    Geschäftsführerhaftung bei Strom-Leerverkäufen

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 9. April 2025 (Az. 4 U 144/23) betrifft einen spektakulären Fall geschäftsführender Verantwortung im Rahmen kommunaler Energieversorgung. Im Zentrum steht die persönliche Haftung eines kommunalen GmbH-Geschäftsführers für hochspekulative Strom-Leerverkäufe, die in einer wirtschaftlichen Katastrophe mündeten.

    Der Senat bejaht nicht nur eine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern erkennt zudem eine deliktische Verantwortlichkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Damit konkretisiert das Urteil die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Geschäftsführerverhalten unter risikobehafteten Marktbedingungen – und stärkt die Rechtsstellung kommunaler Gesellschaften und ihrer Organe.

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  • Gerichtsstand bei Streit um Coaching-Vertrag

    Gerichtsstand bei Streit um Coaching-Vertrag

    BayObLG zur örtlichen Zuständigkeit bei Fernabsatz-Coachingverträgen mit Verbrauchern: Beim Online-Vertrieb digitaler Dienstleistungen – insbesondere im Bereich Coaching und Beratung – kommt der Frage der örtlichen Zuständigkeit bei gerichtlichen Streitigkeiten eine ganz besondere Bedeutung zu. Vertragsabschlüsse erfolgen heute meist vollständig digital, oft begleitet von automatisierten Kommunikations- und Zahlungssystemen. Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 102 AR 43/25 e) vom 16. Juni 2025 schafft in diesem Kontext mehr Klarheit über den Gerichtsstand bei Klagen gegen Verbraucher und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Verbrauchergerichtsstands nach § 29c ZPO.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Digitalisierung der Justiz: Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geplant (2025)

    Digitalisierung der Justiz: Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geplant (2025)

    Gesetzesentwurf zur Einführung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit: Die Bundesregierung treibt die digitale Transformation der Justiz weiter voran. Mit dem neuen Regierungsentwurf zur Förderung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit soll ein eigenständiges digitales Streitverfahren eingeführt werden, das auf einfache, niederschwellige und medienbruchfreie Abläufe setzt. Ziel ist es, vor allem Bürgerinnen und Bürger ohne anwaltliche Vertretung einen unkomplizierten Zugang zum Recht zu ermöglichen.

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  • Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler

    Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler

    Online-Poker als Gewerbebetrieb: In einem ebenso ausführlichen wie vielschichtigen Urteil vom 2. April 2025 (Az. X R 26/21) konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung professioneller Pokerspieler. Nach der bereits 2023 ergangenen Entscheidung zum „Texas Hold’em“ bestätigt der BFH nunmehr auch für die Spielvariante „Pot Limit Omaha“, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren ist.

    Das Urteil fokussiert die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des Online-Glücksspielmarkts und verdeutlicht die dogmatischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von privater Spielleidenschaft und einkommensteuerpflichtiger Erwerbstätigkeit.

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  • LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    LG München I zur unzulässigen Verwertung fremder Mediathekeninhalte auf Streaming-Plattformen

    Die Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch private Anbieter steht zunehmend im Spannungsfeld medien- und urheberrechtlicher Regelungen. Das Landgericht München I hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 37 O 2223/25) entschieden, dass die nicht autorisierte Integration einer öffentlich-rechtlichen Mediathek in das Basisangebot einer kommerziellen Streaming-Plattform rechtswidrig ist. Es geht um zentrale Klarstellungen zur Reichweite von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV, zur Schutzgesetzqualität dieser Norm und zur Reichweite des urheberrechtlich zulässigen „Embedding“.

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  • Das rechtliche Gehör im Zivilprozess

    Das rechtliche Gehör im Zivilprozess

    In der täglichen Praxis des Zivilprozesses mag das Gebot des rechtlichen Gehörs auf den ersten Blick wie eine selbstverständliche, fast unspektakuläre Selbstverpflichtung des Gerichts erscheinen. Doch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belegt mit nachdrücklicher Klarheit, wie zentral dieser Verfassungsgrundsatz für die Funktionsfähigkeit des Zivilverfahrens ist – und wie leichtfertig er in der gerichtlichen Praxis mitunter verletzt wird.

    Verschiedene aktuelle Entscheidungen, in denen der BGH auf teils gravierende Gehörsverstöße reagiert hat, geben Anlass zu einer systematischen Reflexion über Reichweite, dogmatische Verankerung und verfahrenspraktische Bedeutung dieses Prozessgrundrechts.

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  • Cum/Cum-Verfahren im Fokus

    Cum/Cum-Verfahren im Fokus

    Zwischen Milliardenverlust und rechtlicher Aufarbeitung: Die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag gibt einen tiefen Einblick in ein Phänomen, das bis heute weitgehend im Schatten des bekannteren Cum/Ex-Komplexes steht: Cum/Cum-Gestaltungen. Der nun offengelegte Umfang an steuerstrafrechtlich relevanten Vorgängen dürfte nicht nur Finanzpolitiker aufhorchen lassen – auch betroffene Institute und ihre Verantwortlichen sollten sich auf eine intensivere juristische Aufarbeitung einstellen.

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  • Begrenzung von Schriftsätzen im Schiedsverfahren zulässig

    Begrenzung von Schriftsätzen im Schiedsverfahren zulässig

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2024 (Az. 19 Sch 11/24) behandelt zentrale Fragen zur verfahrensrechtlichen Autonomie schiedsrichterlicher Verfahren – insbesondere zur Zulässigkeit der Begrenzung von Schriftsätzen und der Ablehnung verspäteter Beweismittel. Im Mittelpunkt steht die verfahrensrechtliche Bindung eines Schiedsgerichts an das rechtliche Gehör und die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen. Der Beschluss ist ein klarer Fingerzeig auf die hohe Autonomie schiedsrichterlicher Gremien und die zurückhaltende Rolle staatlicher Gerichte in der nachgelagerten Kontrolle.

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