Revision ist zwingend zuzulassen, wenn Gericht abs­trak­te Rechts­fra­ge ab­wei­chend von höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung beurteilt

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 667/22) hat ausgeführt, dass ein Landgericht § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in unvertretbarer Weise angewendet habe. Nach dieser Vorschrift ist die Revision grundsätzlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht: So stellte es klar, dass ein Gericht, das eine abstrakte Rechtsfrage abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt, zwingend die Revision wegen Divergenz zulassen muss.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Klageerweiterung in zweiter Instanz bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes berücksichtigt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat hierzu herausgearbeitet, dass eine solche Klageerweiterung nicht berücksichtigt werden kann, da sie nicht Teil der ursprünglichen Entscheidung war. Das Landgericht hatte in seinem Urteil jedoch gegenteilig entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht argumentierte, dass das Landgericht wegen dieser Abweichung in seiner Entscheidung die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hätte zulassen müssen. Es stellte zudem fest, dass die Nichtzulassung der Revision auf nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen beruhe.

Es wurde beanstandet, dass das Landgericht die unterschiedlichen Rechtsbegriffe der Beschwer und des Wertes des Beschwerdegegenstandes vermengt und sich nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung und den gesetzlichen Regelungen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe das Landgericht die Rechtsfigur des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht berücksichtigt und zu Unrecht den Wert der Beschwer höher angesetzt als den Wert des Beschwerdegegenstandes.

Schließlich kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ohne sachlich gerechtfertigten Grund verneint habe.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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