Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Der (VI ZR 68/21) hatte Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit der Erhebung der Einrede mangelnder in höherer Instanz zu äußern, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

Die Einrede mangelnder Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den verzichtbaren Rügen der Zulässigkeit der , die grundsätzlich in allen Rechtszügen vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu erheben sind.

Allerdings kann der Beklagte gemäß § 111 ZPO wegen der Prozesskosten auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und ein zur Deckung ausreichender Teil des geltend gemachten Anspruchs nicht unstreitig ist. Da über die Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz neu zu entscheiden ist, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in höherer Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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