Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 68/21) hatte Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit der Erhebung der Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit in höherer Instanz zu äußern, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

Die Einrede mangelnder Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den verzichtbaren Rügen der Zulässigkeit der Klage, die grundsätzlich in allen Rechtszügen vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu erheben sind.

Allerdings kann der Beklagte gemäß § 111 ZPO wegen der Prozesskosten auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und ein zur Deckung ausreichender Teil des geltend gemachten Anspruchs nicht unstreitig ist. Da über die Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz neu zu entscheiden ist, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in höherer Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.