Kombination von auf Zahlung gerichteter Teilklage und zunächst unbezifferter Stufenklage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 78/22, hat entschieden, dass eine auf Zahlung gerichtete Teilklage mit einer zunächst unbezifferten Stufenklage verbunden werden kann. In diesem Fall kann über den bezifferten Zahlungsantrag allerdings nur dann gesondert entschieden werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO vorliegen.

Daran fehlt es, wenn im Rahmen der Entscheidung über den bezifferten Zahlungsantrag Fragen zu klären sind, die auch Gegenstand der zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferten Zahlungsstufe der Stufenklage sind und über die deshalb zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) zu entscheiden ist. Zu den einzelnen Stufen führte das OLG aus:

Bei den einzelnen Stufen der Stufenklage nach § 254 ZPO (Auskunft/Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und bezifferter Zahlungs-/Leistungsantrag) handelt es sich grundsätzlich um prozessual eigenständige Teile eines einheitlichen Verfahrens (BGH, Urt. v. 20. November 1979, Az. VI ZR 248/77, NJW 1980, 1106, 1107; Urt. v. 5. Mai 1994, Az. III ZR 98/03, NJW 1994, 2895; Becker-Eberhard/MüKo, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 254, Rz. 8).

Eine innere Verbindung der einzelnen Stufen besteht nur insoweit, als dass der vorgeschaltete Auskunftsanspruch und der ggf. nachfolgende bzw. zwischengeschaltete Anspruch auf Versicherung an Eides statt lediglich Hilfsmittel zur konkreten Bezifferung des durchzusetzenden Leistungsanspruchs sind (BGH, Urt. v. 8. November 1978, Az. VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925; Greger/Zöller, a.a.O., § 254, Rz. 5). Über die erste bzw. die ersten beiden Stufen ist – sofern die Klage insgesamt zulässig ist und materiell-rechtlich ein Hauptanspruch besteht – in der vorgegebenen Reihenfolge und im Wege der abgesonderten Antragstellung jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Zigann/Werner/Cepl/Voß, a.a.O., § 254, Rz. 10; Greger/Zöller, a.a.O., § 254, Rz. 10).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 78/22
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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