Kombination von auf Zahlung gerichteter Teilklage und zunächst unbezifferter Stufenklage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 78/22, hat entschieden, dass eine auf Zahlung gerichtete Teilklage mit einer zunächst unbezifferten Stufenklage verbunden werden kann. In diesem Fall kann über den bezifferten Zahlungsantrag allerdings nur dann gesondert entschieden werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO vorliegen.

Daran fehlt es, wenn im Rahmen der Entscheidung über den bezifferten Zahlungsantrag Fragen zu klären sind, die auch Gegenstand der zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferten Zahlungsstufe der Stufenklage sind und über die deshalb zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) zu entscheiden ist. Zu den einzelnen Stufen führte das OLG aus:

Bei den einzelnen Stufen der Stufenklage nach § 254 ZPO (Auskunft/Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und bezifferter Zahlungs-/Leistungsantrag) handelt es sich grundsätzlich um prozessual eigenständige Teile eines einheitlichen Verfahrens (BGH, Urt. v. 20. November 1979, Az. VI ZR 248/77, NJW 1980, 1106, 1107; Urt. v. 5. Mai 1994, Az. III ZR 98/03, NJW 1994, 2895; Becker-Eberhard/MüKo, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 254, Rz. 8).

Eine innere Verbindung der einzelnen Stufen besteht nur insoweit, als dass der vorgeschaltete Auskunftsanspruch und der ggf. nachfolgende bzw. zwischengeschaltete Anspruch auf Versicherung an Eides statt lediglich Hilfsmittel zur konkreten Bezifferung des durchzusetzenden Leistungsanspruchs sind (BGH, Urt. v. 8. November 1978, Az. VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925; Greger/Zöller, a.a.O., § 254, Rz. 5). Über die erste bzw. die ersten beiden Stufen ist – sofern die Klage insgesamt zulässig ist und materiell-rechtlich ein Hauptanspruch besteht – in der vorgegebenen Reihenfolge und im Wege der abgesonderten Antragstellung jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Zigann/Werner/Cepl/Voß, a.a.O., § 254, Rz. 10; Greger/Zöller, a.a.O., § 254, Rz. 10).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 78/22
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.