Schlagwort: ZPO

Die Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) ist ein deutsches Gesetz, das die Verfahrensregeln für Zivilprozesse festlegt. Zivilprozesse sind Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen oder Unternehmen, die in einen Rechtsstreit verwickelt sind. Ziel des Zivilprozesses ist es, eine gerichtliche Entscheidung über den Rechtsstreit herbeizuführen.

Die Zivilprozessordnung regelt unter anderem

das Verfahren vor den Zivilgerichten
die Zuständigkeit der Gerichte
die Verfahrensgrundsätze
die Beweisaufnahme
die Urteilsfindung
die Rechtsmittel
die Zwangsvollstreckung.

Die Zivilprozessordnung ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, die jeweils bestimmte Verfahrensabschnitte oder Verfahrensgrundsätze regeln. Dazu gehören unter anderem das allgemeine Verfahren, das Mahnverfahren, das Urteilsverfahren, das Berufungsverfahren und das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zivilprozessordnung bildet eine wichtige Grundlage für die Rechtsprechung in Deutschland und ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts.

Hinweis: Wir übernehmen nur für Unternehmen IT-Prozesse, keine anderen Streitigkeiten, insbesondere übernehmen wir kein allgemeines Zivilrecht und sind für Verbraucher nur als Strafverteidiger tätig,.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

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  • Kein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung hypothetischer Vermögensschäden

    Kein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung hypothetischer Vermögensschäden

    OLG Hamm zur Reichweite des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Im Zentrum des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 (Az. 11 W 25/13) steht eine grundsätzliche Klärung zur Reichweite des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO: Die Feststellung eines entgangenen Gewinns – also eines hypothetischen Vermögensschadens – fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    Das Gericht lehnt eine analoge Anwendung der Vorschrift ab und verweist dabei auf den eindeutigen Wortlaut und die Systematik des Gesetzes. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für alle Fälle, in denen Geschädigte die Klärung vermögensbezogener Schadensposten im Vorfeld eines streitigen Verfahrens herbeiführen wollen.

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  • Gestufte Darlegungslast und Kontrollverlust bei Datenschutzvorfällen

    Gestufte Darlegungslast und Kontrollverlust bei Datenschutzvorfällen

    Die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO ist für Betroffene von Datenschutzvorfällen mit erheblichen prozessualen Hürden verbunden. Mit seinem Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG, 4 U 1273/24) Dresden klargestellt, wie sich die gestufte Darlegungslast bei der Betroffenheit eines Nutzers von einem Datenleck auf einer Internetplattform ausgestaltet und welche Anforderungen an den Nachweis eines immateriellen Schadens durch Kontrollverlust zu stellen sind – dabei wird klargestellt, dass haveibeenpwned.com eine Hilfe sein kann, was nicht alle Gerichte so sehen.

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  • Keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

    Keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

    In Verfahren gegen Anbieter von Online-Glücksspielen ist es nicht unüblich, dass sich prozessuale Besonderheiten mit unionsrechtlichen Fragen überschneiden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2025 (Az. I ZB 68/24) verdeutlicht exemplarisch, inwieweit nationale prozessuale Vorschriften auch gegenüber grenzüberschreitend tätigen Unternehmern Bestand haben – selbst wenn unionsrechtliche Aspekte wie die Dienstleistungsfreiheit berührt sind. Zentral war die Frage, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuleiten oder das Verfahren auszusetzen.

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  • OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms

    OLG Köln zu Innenraumfotos des Kölner Doms

    Urheberrecht, Eigentum und Schadensersatz im Lizenzrahmen: Die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms durch eine Fotoagentur war Anlass für eine differenzierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 23.5.2025 – 6 U 61/24). Die Entscheidung präzisiert dogmatisch tragfähige Maßstäbe zur Abgrenzung von urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Positionen, zur Berechnung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Haftung von Plattformbetreibern bei struktureller Rechtsverletzung.

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  • BGH zur Tragfähigkeit von Indizien bei der Beihilfe zu Kapitalanlagebetrug

    BGH zur Tragfähigkeit von Indizien bei der Beihilfe zu Kapitalanlagebetrug

    Der Indizienbeweis ist ein zentrales Instrument richterlicher Überzeugungsbildung, insbesondere bei der Feststellung subjektiver Tatbestände. Doch wie belastbar müssen Indizien sein, um den Vorwurf vorsätzlicher Beihilfe zu stützen? Diese Frage stand im Mittelpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2024 (Az. III ZR 176/22). Im Kontext eines komplexen Kapitalanlagebetrugs mit internationalen Verflechtungen erteilte der III. Zivilsenat der Praxis der Berufungsgerichte, sich einseitig auf ein schwaches Indiz zu stützen, eine klare Absage – und stärkte zugleich die Verteidigungsrechte im Zivilprozess.

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  • Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Wettbewerbsrecht

    Spielregeln zwischen Abmahnung und einstweiliger Verfügung: Wer als Unternehmen kreative Leistungen, Marken oder geschäftliche Alleinstellungsmerkmale schützen will, kommt um den gewerblichen Rechtsschutz nicht herum. Doch was geschieht, wenn diese Rechte verletzt werden?

    Und wie kann sich ein Unternehmen gegen eine möglicherweise unberechtigte Inanspruchnahme effektiv zur Wehr setzen? Der rechtliche Werkzeugkasten reicht von der klassischen Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis zur Klage – flankiert von prozessualen Besonderheiten, die sich deutlich vom allgemeinen Zivilprozessrecht unterscheiden.

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  • Deepfakes und Prüfpflichten: OLG Frankfurt verschärft Verantwortung von Hostprovidern

    Deepfakes und Prüfpflichten: OLG Frankfurt verschärft Verantwortung von Hostprovidern

    Die digitale Öffentlichkeit ist anfällig für Missbrauch – insbesondere durch täuschend echte Deepfake-Videos. In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25) klargestellt, welche Prüfpflichten ein Hostprovider nach einem ersten Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Dritte auf seiner Plattform trifft. Die Entscheidung markiert einen weiteren Schritt hin zu einer präziseren Verantwortungszuschreibung im Zeitalter algorithmischer Verbreitungsmechanismen.

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  • BayObLG zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

    BayObLG zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

    Gerichtsstandsvereinbarungen sind unbemerkte kleine Helfer bei der ökonomischen Vorbereitung eventueller Streitigkeiten – sie bergen aber auch erhebliche prozessuale Fallstricke: Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.04.2025 (Az. 102 AR 20/25 e) illustriert eindrücklich die rechtlichen Feinheiten solcher Vereinbarungen, insbesondere im Kontext von Unternehmerbeziehungen, Vertreterhandlungen und dem prozessualen Missbrauch von Schutzvorschriften.

    Im Zentrum steht die Frage: Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam und unter welchen Umständen kann sich eine Partei auf deren Unwirksamkeit berufen?

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  • OLG Celle zur Einbeziehung von AGB bei Internet-System-Verträgen

    OLG Celle zur Einbeziehung von AGB bei Internet-System-Verträgen

    Vertragswirksamkeit bei digitalen Leistungen: „Internet-System-Verträge“ sind weit verbreitet – Verträge, in denen Dienstleister Unternehmen Webauftritte inklusive Hosting, Gestaltung und Suchmaschinenoptimierung versprechen. Der rechtliche Umgang mit solchen komplexen Vertragsgestaltungen ist jedoch nicht immer trivial. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 04.04.2024 – 2 U 34/23) verdeutlicht, welche Anforderungen an die Vertragswirksamkeit, die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Beweisführung gestellt werden – und stellt dabei zentrale Weichen für die gerichtliche Bewertung solcher Vertragstypen.

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  • Löschungs- und Unterlassungsanspruch bei Bildaufnahmen

    Löschungs- und Unterlassungsanspruch bei Bildaufnahmen

    Mit Beschluss vom 25. März 2025 (VI ZB 32/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur prozessualen Schwelle für die Zulässigkeit der Berufung gefällt. Konkret ging es um die Beschwer einer beklagten Partei, die zur Löschung von Foto- bzw. Videoaufnahmen sowie zur Unterlassung künftiger Bildanfertigungen verurteilt worden war. Die Instanzgerichte hatten die Berufung mit der Begründung verworfen, die Beschwer betrage weniger als 600 Euro. Der BGH stellte klar: Wird der Unterlassungsaspekt nicht hinreichend gewürdigt, liegt ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz vor.

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  • KG Berlin zur Beweisaufnahme im Verfügungsverfahren und §312h als Marktverhaltensregel

    KG Berlin zur Beweisaufnahme im Verfügungsverfahren und §312h als Marktverhaltensregel

    In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. 5 U 77/22) behandelt das Kammergericht Berlin eine zentrale Fragestellung des digitalen Verbraucherschutzrechts: Reicht eine digital unterzeichnete Kündigungsvollmacht zur wirksamen Kündigung eines Energieversorgungsvertrags durch einen Drittanbieter aus? Das Verfahren beleuchtet nicht nur die Auslegung des § 312h BGB als Marktverhaltensregel, sondern illustriert zudem sehr plastisch, welche Anforderungen an die Beibringung und Verwertung von Beweismitteln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelten – insbesondere bei elektronischen Beweismitteln wie Audio-CDs.

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  • Domainrecht: Domainbesitz mit böser Absicht

    Domainrecht: Domainbesitz mit böser Absicht

    LG Düsseldorf stoppt rechtsmissbräuchliche Domainregistrierung: Mit Versäumnisurteil vom 10. Februar 2025 (Az. 38 O 162/24) hat das Landgericht Düsseldorf ein bemerkenswert deutliches Zeichen gegen das sogenannte „Domaingrabbing“ gesetzt.

    Im Zentrum stand die Domain „r…fitness.de“, die von einer ausländischen Anbieterin ohne eigenes Nutzungsinteresse gehalten wurde – offenkundig in der Absicht, sie der klagenden Markeninhaberin zu verkaufen. Das Gericht qualifizierte dieses Verhalten als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG und ordnete neben einem Unterlassungsgebot auch den Verzicht auf die Domain gegenüber der DENIC an.

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  • Selbstständiges Beweisverfahren: Wenn die Kostenlast zur Falle wird

    Selbstständiges Beweisverfahren: Wenn die Kostenlast zur Falle wird

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2024 (Az. 10 U 94/24) ist eine lehrreiche Entscheidung zur verfahrensrechtlichen Sprengkraft des selbstständigen Beweisverfahrens. Es mahnt zur Sorgfalt bei der strategischen Verknüpfung von Beweisverfahren und Hauptsacheklage – insbesondere, wenn es um die Kostenlast und deren Anfechtbarkeit geht. Die Entscheidung offenbart nicht nur, was prozessual schiefgehen kann, sondern auch, warum der Versuch, die Kostenfrage durch ein Feststellungsbegehren neu aufzurollen, in sich zusammenfiel.

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