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Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 68/21) hatte Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit der Erhebung der Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit in höherer Instanz zu äußern, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.WeiterlesenEinrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

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Prozesskostensicherheit bei Schiedssprüchen

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen oder ausländischen Schiedsspruchs sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entsprechend. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleich, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (BGH, I ZB 33/22).WeiterlesenProzesskostensicherheit bei Schiedssprüchen