Schlagwort: irreführende Werbung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wettbewerbsrecht: Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung der Presse

    Der Bundesgerichthof (I ZR 136/13) hat sich zur wettbewerbsrechtlichen Haftung bei Anzeigen für die Presse geäußert und festgestellt:

    1. In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.
    2. Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Da- nach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

    Die Entscheidung lässt sich auf einfache Grundsätze reduzieren: Presseerzeugnisse mit redaktionellen Inhalten können mitunter bei der Anzeigenbearbeitung unter zeitlichem Druck rasch entscheiden zu müssen, wenn Anzeigen angenommen werden. Reine Anzeigenblättchen dagegen können sich hierauf eben nicht berufen. Damit ergibt sich eine Privilegierung von Presseerzeugnissen mit derartigen Inhalten:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (…)

  • Wettbewerbsrecht: Wann sind Waren „neu“?

    Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um eine scheinbar einfache Frage: Wann sind Waren neu? Hintergrund waren hier Kugellager, die 20 Jahre alt waren, aus einer Lagerauflösung stammten und noch original verpackt bzw. ungebraucht waren. Aber eben 20 Jahre alt. Der Anbieter, der die Kugellager auf eBay mit dem Zusatz „neu“ beworben hat wurde wegen irreführender Werbung in Anspruch genommen und das Landgericht Aachen musste sich nun fragen, ob dies „neue“ Kugellager waren oder nicht. Dies hat das Landgericht letztlich verneint, wobei das vorliegende Verfahren auch prozessual von Interesse ist.
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  • Abmahnung: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss vorgeworfenen Verstoss erkennen lassen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 36/11) hat einige unscheinbare Sätze zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht geäußert, die Anlass geben genauer hinzusehen und in der Begründung Sprengstoff enthalten. Im Leitsatz stellte der BGH fest:

    Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird.

    Das ist erst einmal nicht überraschend – die weiteren kurzen Ausführungen des BGH aber ändern die Blickweise.
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  • Heilmittelwerberecht und Arzneimittelgesetz: Bezeichnung als Salbe oder Creme

    Das Verwaltungsgericht Köln (7 K 4739/12) beschäftigte sich mit der Frage der Irreführung durch die Bezeichnung eines Arzneimittels. Im Streit stand dabei die Frage, wann ein Arzneimittels als „Creme“ und wann als „Salbe“ zu bezeichnen ist.
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  • Werberecht: Zur Werbung eines Augenarztes mit dem Begriff Augenzentrum

    Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 K 8148/13) ging es um einen Augenarzt, der ein „Augenzentrum“ betrieben hat. Dies sollte ihm untersagt werden, da der Begriff „Augenzentrum“ in seinem Fall

    „irreführend (…) sei. Dies treffe auf die fragliche Bezeichnung zu, da sie die Erwartung erwecke, dass die Einzelpraxis besondere Bedeutung und über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung vorweisen könne. Eine besondere Bedeutung und Größe der Einzelpraxis könne auch nicht unter Berücksichtigung der Anstellung von zwei Vertragsärztinnen festgestellt werden. Der Kläger möge erwägen, ob die Bezeichnung Praxisklinik für ihn in Frage komme.“

    Das Verwaltungsgericht gab dem Arzt im Ergebnis dann Recht. So war es zum einen unangebracht, die BGH-Rechtsprechung zum Begriff „Zentrum“ unreflektiert anzubringen. Weiterhin hätte man deutlicher machen müssen, was genau von dem Arzt erwartet wurde. Man könnte auch sagen: Hier wurde eine oberflächliche Arbeitsweise um die Ohren gehauen…

    Hinweis: Inzwischen dürfte sich die Rechtslage geändert haben!

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  • Spitzenstellungsbehauptung im Werberecht: Zur Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptung

    Beim OLG Frankfurt (6 U 64/13) ging es um die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“. Solche Aussagen werden gerne genutzt, etwa wenn man die „Nr.1 im Bereich X“ ist oder sich zum „Marktführer“ erklärt. Konkurrenten sehen das naturgemäß eher ungerne und bestreiten auch häufig eine solche Vormachtstellung – vor Gericht wird dann darum gestritten, ob eine solche Erklärung zu unterlassen ist.

    Das OLG hat im vorliegenden Fall nun festgestellt, dass in der betreffenden Äußerung eine irreführende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung liegt, wenn der Werbende nicht der Anbieter mit den größten Umsätzen in diesem Bereich ist.

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  • Wettbewerbsrecht: Zur Werbung eines Arztes mit therapeutischer Wirkung der Magnetfeld- und Lasertherapie

    Beim Landgericht Dortmund (25 O 124/14) ging es um die Werbung eines Arztes für die so genannte „Magnetfeldtherapie“ bzw. „Lasertherapie“. Dieser bewarb die bei ihm angebotene „Therapien“ unter anderem mit Aussagen wie

    heilsamen Wirkung der Magnetfelder
    Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates
    gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung
    erhöhte Nervenregeneration
    aktiver Knochenaufbau

    Eine solche Werbung wurde dem Arzt allerdings untersagt.
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  • Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Webhosting-Provider müssen bei der Gestaltung Ihrer Werbung darauf achten, dass getroffene Aussagen auch stimmen. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 66/13) ging es um Werbung mit angegebenen Standorten der eigenen Server. Dies ist bei den aktuellen Entwicklungen durchaus werbeträchtig, gerade Unternehmen achten zunehmend darauf, ob sich Server innerhalb Deutschlands, der EU oder woanders befinden. Dabei hatte ein Anbieter damit geworben

    „das Hosting aller Websites der X.-Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, das Rechenzentrum der X. I. GmbH sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“

    Das Unternehmen selbst unterhielt aber gar kein Rechenzentrum; vielmehr wurde ein ausländisches Rechenzentrum genutzt, das einer angeblichen 90%igen Tochtergesellschaft gehörte. Ein Konkurrent nahm den Anbieter hinsichtlich dieser Aussagen auf Unterlassung in Anspruch – erfolgreich. Denn die Aussagen sind Irreführend. Gemäß § 5 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Eben dies nahm das OLG vorliegend an:

    Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.

    Dem ist nichts hinzu zu fügen, die Entscheidung ist letztlich korrekt. Wer mit eigenen Rechenzentren, Servern oder Standorten wirbt, der muss eben dies auch erfüllen können.

  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung für Arzneimittel mit Testergebnis

    Beim OLG Frankfurt am Main (6 U 24/14) ging es um die Werbung mit Testergebnissen für ein Arzneimittel. Dabei wurde mit einer „Gesamtnote“ geworben, wobei die Note an sich auch vergeben wurde – allerdings fand kein Test hinsichtlich der Wirksamkeit statt. Dies sei irreführend, so das Gericht:

    Die Angabe „ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“ suggeriert eine umfassende Prüfung des Produkts, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Der verständige Durchschnittsverbraucher rechnet bei Wiedergabe einer solchen allgemeinen Bewertung („Gesamturteil sehr gut“) nicht damit, dass die Wirksamkeit der getesteten Erzeugnisse ungeprüft geblieben ist (Senat, Urt. v. 29.6.2006 – 6 U 103/05 – Rn. 55, 62, juris). Der Begriff „Gesamturteil“ lässt auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu insbesondere die Wirksamkeit gehört. Der Senat vermag sich nicht der Annahme des Landgerichts anzuschließen, wonach dem Verkehr bekannt sei, dass sowohl die Stiftung Warentest als auch Öko-Test unter anderem Einzelbewertungen neuer Produkte vornehmen, die nicht auf einem Testfeld mit mehreren Testkandidaten unter Anlegung verschiedener Testkriterien beruhen. Der Durchschnittsverbraucher hat vielmehr die Vorstellung, dass die Stiftung Warentest und auch der Verlag Öko-Test vor Vergabe der bekannten Testsiegel die Produkte einer eigenen umfangreichen Überprüfung unterziehen. Im Streitfall kommt hinzu, dass im Text der streitgegenständlichen Werbeanzeige oberhalb des Testsiegel-Banners gerade die Zuverlässigkeit des Wirkstoffs hervorgehoben wird.

    In Wahrheit hat nur eine sehr begrenzte Überprüfung stattgefunden. In dem Testbericht heißt es, für (…) sei die Wirksamkeit belegt. Bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe seien nicht nachweisbar. Diese Formulierung legt bereits nahe, dass keine eigene Wirksamkeitsprüfung durch Ökotest stattgefunden hat, sondern lediglich auf die Zulassung des Arzneimittels Bezug genommen wurde. Von einer fehlenden Wirksamkeitsprüfung durch Öko-Test gehen die Parteien auch übereinstimmend aus (vgl. Antragsschrift S. 6 und Schutzschrift S. 11, 12). Öko-Test hat allenfalls eine Überprüfung auf bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe vorgenommen. Das Fehlen bedenklicher Zusatzstoffe wird in der angegriffenen Anzeige jedoch nicht beworben, sondern die Wirksamkeit.

  • OLG Düsseldorf: Bewerbung von „KISS-Syndrom“ und „KIDD-Syndrom“ unzulässig

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 107/13) hat sich mit dem „KISS-Syndrom“ und „KIDD-Syndrom“ auseinandergesetzt. Es ging um einen Physiotherapeuten, der auf seiner Webseite diese Syndrome beschrieben und mit Therapien in diesem Bereich geworben hat. Das OLG war der Auffassung, dass die geschilderten Krankheitsbilder nicht umfassend anerkannt sind. Somit ist die Werbung in diesem Bereich grundsätzlich zu unterlassen.

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  • Werbeanzeigen: Abmahnungen wegen Google-Adwords Anzeigen

    Ich bin aktuell zunehmend mit Abmahnungen wegen Google-Adwords-Anzeigen beschäftigt, die – zumindest vermeintlich – rechtswidrig sind. Insgesamt zeigt sich bei mir, dass gerade Konkurrenten durchaus gezielt hinschauen, wenn Wettbewerber Werbeanzeigen bei Google schalten. Ich kann nur zur Vorsicht raten.

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  • Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Werberecht, Newsletter und SPAM: Zum Thema Newsletter und „Spam“ gibt es inzwischen einige Unsicherheit, zahlreiche Urteile und Meinungen. Wer einen Newsletter versenden möchte, hat einige rechtliche Fallstricke zu beachten – und wenn dann doch auf einmal aus dem Newsletter eine „Spam-Mail“ wird, drohen die Abgabe einer Unterlassungserklärung und beachtliche Kosten durch eine Abmahnung.

    Im Folgenden einige ausgewählte Entscheidungen und Hinweise zum Thema Newsletter und SPAM von Rechtsanwalt Jens Ferner. In unserer Kanzlei werden Unternehmen und Werbeagenturen zur Thematik Werberecht und Newsletter beraten.

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  • Unzulässige Werbeaussage wenn Schüßler-Salze als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ bezeichnet werden

    Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2012 entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt, die diese Werbeaussage untersagt.

    Das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück vertreibt Schüßler- Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. Sie hatte in der Deutschen Hebammenzeitschrift mit der Aussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel geworben, worin der klagende Verband eine irreführende Werbung sah und von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage verlangt hat.
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  • Heilmittelwerberecht: Heilwirkung von Behandlungen muss nachweisbar sein

    §3 Heilmittelwerbegesetz sagt:

    Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor […] wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben […]

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 124/12) machte nun deutlich, wie weit dies geht, als es sich mit der Werbung für eine Salzgrotte zu beschäftigen hatte. Schon der Satz

    „Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein.“

    war ausreichend für einen Wettbewerbsverstoß, denn hier lag eine dem Beweis zugängliche Behauptung vor, die nicht belegbar war. Das Gericht meinte hier, dass

    eine solche gleichzusetzende Wirkung durch einen Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten erzielt wird, ist letztlich nicht substantiiert von der Beklagten vorgetragen worden. Diesbezüglich hat die Beklagte kein Zahlenmaterial oder sonstigen objektive Befunde oder Erhebungen beigebracht.

    Im Übrigen genügte es für einen Gesundheitsbezug, dass man Begriffe wie „heilsam“ oder „Kur“ genutzt hat – damit war der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet und die Anforderung im Raum, dass derartige heilende Wirkungen zu belegen sind. Da dies nicht gelang, war ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung gegeben.

  • Werberecht: Werbung mit „Produkt des Jahres“ unlauter

    Mit dem OLG Hamm (I-4 U 59/12) ist die Bezeichnung „Produkt des Jahres“ vorsichtig zu wählen:

    In dieser Art von Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Diese liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird […] muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt.

    Sprich, wie immer wenn mit derart absolut herausragenden Eigenschaften geworben werden will: Man muss zumindest klar stellen, auf welchem Fundament die Aussage beruht. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die Grundlage der Aussage zu prüfen. Andernfalls droht eine Abmahnung.