Beim Landgericht Dortmund (25 O 124/14) ging es um die Werbung eines Arztes für die so genannte „Magnetfeldtherapie“ bzw. „Lasertherapie“. Dieser bewarb die bei ihm angebotene „Therapien“ unter anderem mit Aussagen wie
heilsamen Wirkung der Magnetfelder
Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates
gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung
erhöhte Nervenregeneration
aktiver Knochenaufbau
Eine solche Werbung wurde dem Arzt allerdings untersagt.
Heilmittelwerbegesetz ist anwendbar
Dass das HWG hier anwendbar ist sollte nicht überraschen: Das HWG kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn etwas als Behandlung für pathologische Erscheinungen offeriert wird. Vorliegend wurden körperliche Besserungen und gar konkret eine heilende Wirkung in Aussicht gestellt, somit war der Anwendungsbereich des HWG eröffnet. Damit gilt sodann:
Nach § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, wobei eine Irreführung gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG insbesondere dann vorliegt, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Beweislast bei umstrittener Wirkung
Immer wieder für Verwirrung sorgt die Frage der Beweislastverteilung bei einem Streit um eine vermeintlich vorhandene Wirkung. Das Landgericht fasst dies korrekt zusammen:
Die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen muss grundsätzlich durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt sein und muss eine gesicherte Kenntnis der Wissenschaft darstellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die therapeutische Wirksamkeit dieser Behandlungen liegt bei dem Verfügungsbeklagten [Arzt], da der Verfügungskläger substantiiert dargelegt hat, dass die therapeutischen Wirksamkeiten der Magnetfeldtherapie nicht belegt sind und die therapeutische Wirksamkeit der Lasertherapie umstritten ist.
Dieses Vorgehen in zwei Schritten ist im Bereich der Bewerbung von Therapien und Medikamenten ein häufiges Problem: Es genügt, wenn substantiiert dargelegt wird, warum die Wirksamkeit nicht erwiesen ist. Wenn dies gelingt, obliegt es dem Werbenden zu beweisen, dass die Wirksamkeit doch belegt wurde.
Besondere Ansprüche gegenüber Ärzten?
Interessant fand ich den Abschnitt, der sich speziell an Ärzte richtet – bei der Auslegung der Aussagen nämlich, ist mit dem Landgericht nochmals zu Berücksichtigen, dass potentielle Patienten bei Ärzten gerade schulmedizinische Lösungen erwarten:
Bei dem durch die Werbung angesprochenen Patienten wird der irrige Eindruck erweckt, dass es sich um eine Therapie handele, die für die genannten Anwendungsbereiche wissenschaftlich geprüft und klinisch bewährt ist. Anders als bei Werbung von Heilpraktikern und Homöopathen, deren Verfahren – wie auch dem Verbraucher bekannt ist – eben häufig darauf beruhen, dass keine klassische Schulmedizin angewandt wird und deren Verfahren und Behandlungen gerade nicht (alle) wissenschaftlich bestätigt sind, geht der Verbraucher bei von Ärzten betriebener Werbung davon aus, dass diese auf medizinischen Erkenntnissen fußt.
Es wäre allerdings ein Fehler, daraus im Umkehrschluss zu argumentieren, dass nun Heilpraktiker mit diesen „Therapien“ in dieser Form werben dürfen! Anders herum wird ein Schuh draus: Bei der Frage der Auslegung, wie eine solche Werbung zu verstehen ist – und diese Frage muss sich ohnehin erst stellen – können vielleicht Heilpraktiker einen Argumentationsvorschub erhalten; gleichwohl wird es auch Ihnen untersagt sein, mit Wirkungen zu werben, die es schlicht nicht gibt.
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