Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung für Arzneimittel mit Testergebnis

Beim OLG Frankfurt am Main (6 U 24/14) ging es um die Werbung mit Testergebnissen für ein Arzneimittel. Dabei wurde mit einer „Gesamtnote“ geworben, wobei die Note an sich auch vergeben wurde – allerdings fand kein Test hinsichtlich der Wirksamkeit statt. Dies sei irreführend, so das Gericht:

Die Angabe „ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“ suggeriert eine umfassende Prüfung des Produkts, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Der verständige Durchschnittsverbraucher rechnet bei Wiedergabe einer solchen allgemeinen Bewertung („Gesamturteil sehr gut“) nicht damit, dass die Wirksamkeit der getesteten Erzeugnisse ungeprüft geblieben ist (Senat, Urt. v. 29.6.2006 – 6 U 103/05 – Rn. 55, 62, juris). Der Begriff „Gesamturteil“ lässt auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu insbesondere die Wirksamkeit gehört. Der Senat vermag sich nicht der Annahme des Landgerichts anzuschließen, wonach dem Verkehr bekannt sei, dass sowohl die Stiftung Warentest als auch Öko-Test unter anderem Einzelbewertungen neuer Produkte vornehmen, die nicht auf einem Testfeld mit mehreren Testkandidaten unter Anlegung verschiedener Testkriterien beruhen. Der Durchschnittsverbraucher hat vielmehr die Vorstellung, dass die Stiftung Warentest und auch der Verlag Öko-Test vor Vergabe der bekannten Testsiegel die Produkte einer eigenen umfangreichen Überprüfung unterziehen. Im Streitfall kommt hinzu, dass im Text der streitgegenständlichen Werbeanzeige oberhalb des Testsiegel-Banners gerade die Zuverlässigkeit des Wirkstoffs hervorgehoben wird.

In Wahrheit hat nur eine sehr begrenzte Überprüfung stattgefunden. In dem Testbericht heißt es, für (…) sei die Wirksamkeit belegt. Bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe seien nicht nachweisbar. Diese Formulierung legt bereits nahe, dass keine eigene Wirksamkeitsprüfung durch Ökotest stattgefunden hat, sondern lediglich auf die Zulassung des Arzneimittels Bezug genommen wurde. Von einer fehlenden Wirksamkeitsprüfung durch Öko-Test gehen die Parteien auch übereinstimmend aus (vgl. Antragsschrift S. 6 und Schutzschrift S. 11, 12). Öko-Test hat allenfalls eine Überprüfung auf bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe vorgenommen. Das Fehlen bedenklicher Zusatzstoffe wird in der angegriffenen Anzeige jedoch nicht beworben, sondern die Wirksamkeit.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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