Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema: Die Werbung damit, dass ein Produkt „CE-geprüft“ sei, ist eine irreführende Werbung und kann abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 24/11) bringt es insofern gut auf den Punkt, wenn man dort feststellt, eine solche Werbung

ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

In diesem Sinne entschieden auch schon das Landgericht Stendal (31 O 50/08), Landgericht Darmstadt (15 O 327/09) und das Landgericht Münster (025 O 65/10). Daher ist dringend anzuraten, Werbung entsprechend zu gestalten und die mit dem CE-Kennzeichen einhergehende Konformitätserklärung nicht als mehr zu erklären.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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