Jugendstrafe und Schwere der Schuld

Schwerde der Schuld im JGG (§17 JGG): Bei der Frage, ob im Jugendstrafrecht eine Jugendstrafe zu verhängen ist, spielen zuvorderst die schädlichen Neigungen eine Rolle. Diese sind aber nur einer der beiden vom Gesetz vorgesehenen Anordnungsgründe für eine Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG. Der andere ist die „Schwere der Schuld“.

Schwere der Schuld

Kommt die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der
Schuld in Betracht, ist diese zu prüfen und nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite.

Der Schuldgehalt der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.

Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt aber auch Bedeutung zu, dies insoweit, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Er darf demnach bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist, nicht vollends unberücksichtigt bleiben.

Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben:

Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld gegen einen Heranwachsenden verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist.

Keinesfalls darf die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 ‒ 3 StR 15/12 mwN; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 19. April 2016 – 1 StR 95/16).

BGH, 4 StR 177/22

Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt also vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat hierzu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (zusammenfassend BGH, 3 StR 471/21).

Straftaten und Schwere der Schuld

Zu der Beantwortung der Frage, welche Straftaten derart gewichtig sind, dass sie Schlüsse auf die innere Tatseite im Sinne einer Schuldschwere nach § 17 Abs. 2 JGG zulassen, hat der BGH einen Kriterienkatalog entwickelt. Entscheidend ist ohnehin am Ende das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten, ansonsten gilt:

  • Für den äußeren Unrechtsgehalt einer Tat ist auch im Jugendstrafrecht – neben anderem – die gesetzliche Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts von Belang (BGH, 3 StR 353/11). Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (siehe auch sogleich);
  • Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (BGH, 4 StR 457/14);
  • Der Begriff der besonders schweren Straftat entspricht auch nicht demjenigen, den das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationen (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) gebraucht. Vergehen sind vielmehr grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu begründen (BGH, 3 StR 481/20);
  • Lediglich solche Taten mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden (BGH, 4 StR 656/97);

Gewaltverbrechen und Schwere der Schuld

Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können die Schwere der Schuld regelmäßig begründen. Schwere Gewaltdelikte begründen ebenso regelmäßig die Schwere der Schuld. Hier ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestands, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen (BGH, 2 StR 295/21).

Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist. Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Einzelfall. Das Tatgericht hat, wiehe oben, eine umfassende Abwägung vorzunehmen (BGH, 3 StR 436/21 und 3 StR 471/21).

Bemessung der Strafhöhe bei Schwere der Schuld

Auch wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist bei der Bemessung der Strafhöhe der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen.

Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind:

Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18 Rn. 8 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 13).

BGH, 4 StR 177/22

Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes
den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, 5 StR 115/21).

Mit zunehmendem Alter des Angeklagten verliert der Erziehungsgedanke jedoch typischerweise an Bedeutung und das Gebot des gerechten Schuldausgleichs tritt, insbesondere bei schweren Straftaten, immer mehr in den Vordergrund. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Jugendkammer zudem das Gewicht des Unrechts der Tat gegen die Folgen des Vollzugs der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen (BGH, 3 StR 481/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.