(Unfreiwillige) Facebook-Partys: Drohen Kosten?

Beim Nachrichtenportal DerWesten wird berichtet, dass die Stadt Düsseldorf sowie die Gewerkschaft der Polizei den (auch unfreiwilligen) Veranstaltern von grossen Partys – gemeint sind „Facebook-Partys“, u.a. wie die im Fall Thessa – mit hohen Kosten „drohen“. Und in der Tat sollten Veranstalter, gleich ob freiwillig oder unfreiwillig, lieber auf der Hut sein, denn es kann durchaus einige Kosten geben:

  • So kann man als „Verursacher“ – auch als unfreiwilliger! – einer polizeilichen Amtshandlung durchaus zu den Kosten hinzugezogen werden, etwa nach §13 GebG NRW, wobei es Billigkeitsklauseln gibt (§6 GebG NRW), die wohl auch im „Fall Thessa“ zum Tragen kamen. Solche Übernahmeverpflichtungen kommen auch durchaus vor, teilweise in abstrusen Situationen, ein Beispiel findet sich bei uns hier. Dabei wird es auf die konkreten Umstände ankommen: Wer etwa zu einer Facebook-Party einlädt und im Vorfeld behauptet, es hätten schon zahlreiche Menschen zugesagt, der muss sich das auch vorhalten lassen – immerhin erzeugt er hier selbst den Schein einer bestehenden Gefahr (so wohl auch in dem Fall, in dem 200.000 Euro Kosten drohen). Anders wenn es gar keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr gibt und ein vollkommen überzogener angesetzt wird.
  • Wer eine öffentliche Party veranstaltet, muss des Weiteren örtliche Satzungen beachten: Vom Lärmschutz bis hin zu einer im Regelfall zu beantragenden Schankgenehmigung warten hier einige Auflagen, die im Regelfall bei einem Verstoss mit Bussgeldern bewährt sind.
  • Auch immer wieder nett: Man sollte an die unvermeidliche GEMA denken, wenn man eine öffentliche Party veranstaltet.
  • Wenn durch die Party (erhebliche) Aufräumarbeiten notwendig sind, kommen ggfs. noch Gebühren der zuständigen Ordnungsbehörde hinzu.
  • Dazu kommt die Frage, inwiefern man zivilrechtlich für Schäden – etwa bei den Nachbarn – einzustehen hat, die durch die aufziehenden Horden verursacht werden. Sehr gut analysiert hat das die Seite Juraexamen.info.
  • Ganz am Rande sei noch darauf verwiesen, dass diejenigen, die einer Einladung zu einer Schlägerei („Prügelparty“) folgen und sich beteiligen, strafbar machen können nach §231 StGB („“), von eventuellen Körperverletzungen natürlich mal ganz abgesehen.

Im Gesamtbild zeigt sich: Partys via Facebook, Twitter & Co. lassen sich auch unfreiwillig schnell organisieren. Die dahinter stehenden Risiken sind aber mitunter enorm. Wer ernsthaft befürchtet, versehentlich Menschenmassen eingeladen zu haben, sollte den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern das Problem aktiv angehen. Freilich sollte man den „Fall Thessa“ aber auch nicht überbewerten und hinter jedem Facebook-Event den Polizeieinsatz vermuten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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