Schlagwort: Polizeieinsatz

Polizeieinsatz: Sie finden hier Beiträge rund um rechtliche Fragen zum Polizeieinsatz, vor allem zur Kostenübernahme der Kosten, die durch einen Polizeieinsatz ausgelöst wurden. Dazu gibt es weitere Beiträge, etwa zum Fotografieren von Polizeibeamten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Landgericht Aachen: Posting von „dann lauf ich Amok“ auf Facebook ist keine Straftat

    Das Landgericht Aachen (94 Ns 27/121 Js 11/12) hatte sich heute, auf eine von uns eingelegte Berufung hin, mit der Frage zu beschäftigen, ob das Posting „…dann lauf ich Amok“ auf Facebook eine strafbare Handlung darstellt. Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-1 Js 11/12-48/12, Urteil vom 28.03.2012, hier bei uns besprochen) sah hierin eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens.

    Der Hintergrund war pikant: Ein Schüler hatte, nach diversen Mobbing-Aktionen seiner Mitschüler auf Facebook geschrieben

    “Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok”

    Die spontan, aus der Konfliktsituation heraus getätigte Äußerung sei eine ernst zu nehmende Androhung von Mord, so das Amtsgericht Aachen. Mit der Meinungsäußerungsfreiheit, der Tatsache dass nur ein sehr kleiner „Freundeskreis“ (ca. 40 Personen) die Nachricht sehen konnte sowie der Tatsache dass ein solcher Ausdruck umgangssprachlich verbreitet ist, setzte sich das Amtsgericht nicht auseinander.

    Im vorhinein war ebenfalls unverhältnismäßig reagiert worden: Neben eines „Verhörs“ des Jungen durch die Schulleitung im Beisein der Polizei, zu dem die Erziehungsberechtigten (oder gar ein Anwalt) nicht hinzugerufen wurden kam es zu einer (ergebnislosen) Hausdurchsuchung.

    Das Landgericht folgte der hier vertretenen Rechtsauffassung:

    1. Das Verhalten war schon gar nicht geeignet, überhaupt den „öffentlichen Frieden“ im Sinne des §126 I StGB zu stören. Hierzu wäre nämlich ein Unsicherheitsgefühl bei weiten Teilen der Bevölkerung notwendig gewesen. Das nur für 40 Personen sichtbare Facebook-Posting konnte dies schwerlich erfüllen.
    2. „Ich lauf Amok“ ist nicht zwingend als Drohung zu verstehen. Die Jugendsprache ist ebenso zu berücksichtigen wie die Umgangssprache. Der vorsitzende Richter stellte es insofern plastisch gut dar, als er Hildegard Knef zitierte, die gesagt haben soll “Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“.
    Anders als die Staatsanwaltschaft sahen Gericht als auch wir eindeutig den Zwang zu Differenzieren: Nicht alles was man sagt, muss ernst gemeint sein. Es mag in höchstem Maße ungeschickt gewesen sein, das Wort „Amok“ hier genutzt zu haben, aber es gibt nun einmal keine fahrlässige Störung des öffentlichen Friedens. Der Angeklagte hatte klar gemacht und keinen Zweifel hinterlassen, zu keinem Zeitpunkt Angst streuen zu wollen, sondern einfach nur „Ruhe haben zu wollen“ vor den Mobbing-Aktionen, die gerade auf Facebook überhand genommen hatten. Das Ergebnis war ein Freispruch.
    Aber es ist zur Vorsicht zu raten: Das Thema ist keinesfalls „entschärft“, Eltern müssen darauf achten, dass ihre Kinder keine „Reizwörter“ benutzen. Hier ist „Amok“ sicherlich genauso wie sonst „Bombe“ zumindest kritisch zu sehen, die Grenze zur Strafbarkeit kann in jedem einzelnen Fall schnell überschritten sein! Dazu kommt, dass aus polizeirechtlicher Sicht ein ungeschicktes Posting durchaus eine (polizeirechtliche) Gefahr begründen kann, die zum Anlass für einen Polizeieinsatz genommen werden kann. Das Risiko hier: Die Kosten des Einsatzes könnten dann verwaltungsrechtlich beim Verursacher landen. Ich möchte insofern, trotz des erfreulichen Urteils des Landgerichts Aachen, zur Vorsicht mahnen. Kinder und Internet-Veröffentlichungen sind ein gefährliches Thema, das Eltern nicht ignorieren dürfen.

    Beachten Sie zum Thema:

    Ebenfalls bei uns:

  • Eigenmächtiges Handeln des Vermieters von Ferienwohnung

    Kommt es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Anmietung einer Ferienwohnung, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres das Schloss austauschen.

    Dies zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin.

    (mehr …)
  • Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz

    Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz

    Sind Fotografien oder Videoaufnahmen von Polizisten, angefertigt während eines Polizeieinsatzes, zulässig? Grundsätzlich muss dies erlaubt sein, insbesondere sind weder eine konkrete Anordnung des Verbots der Aufnahme noch Persönlichkeitsrechte des Polizeibeamten entgegenstehend – prinzipiell. In der Tat kommt es auf den Einzelfall an.

    (mehr …)
  • Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen

    Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen

    Das Oberverwaltungsgericht NRW (15 A 4753/18) konnte erfreulicherweise klarstellen, dass es für das Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zum Zweck polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit an der erforderlichen versammlungsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Insbesondere kann sich die Polizei hier nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen.

    Dazu auch von mir: Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen

    (mehr …)
  • (Unfreiwillige) Facebook-Partys: Drohen Kosten?

    Beim Nachrichtenportal DerWesten wird berichtet, dass die Stadt Düsseldorf sowie die Gewerkschaft der Polizei den (auch unfreiwilligen) Veranstaltern von grossen Partys – gemeint sind „Facebook-Partys“, u.a. wie die im Fall Thessa – mit hohen Kosten „drohen“. Und in der Tat sollten Veranstalter, gleich ob freiwillig oder unfreiwillig, lieber auf der Hut sein, denn es kann durchaus einige Kosten geben:

    • So kann man als „Verursacher“ – auch als unfreiwilliger! – einer polizeilichen Amtshandlung durchaus zu den Kosten hinzugezogen werden, etwa nach §13 GebG NRW, wobei es Billigkeitsklauseln gibt (§6 GebG NRW), die wohl auch im „Fall Thessa“ zum Tragen kamen. Solche Übernahmeverpflichtungen kommen auch durchaus vor, teilweise in abstrusen Situationen, ein Beispiel findet sich bei uns hier. Dabei wird es auf die konkreten Umstände ankommen: Wer etwa zu einer Facebook-Party einlädt und im Vorfeld behauptet, es hätten schon zahlreiche Menschen zugesagt, der muss sich das auch vorhalten lassen – immerhin erzeugt er hier selbst den Schein einer bestehenden Gefahr (so wohl auch in dem Fall, in dem 200.000 Euro Kosten drohen). Anders wenn es gar keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr gibt und ein vollkommen überzogener Polizeieinsatz angesetzt wird.
    • Wer eine öffentliche Party veranstaltet, muss des Weiteren örtliche Satzungen beachten: Vom Lärmschutz bis hin zu einer im Regelfall zu beantragenden Schankgenehmigung warten hier einige Auflagen, die im Regelfall bei einem Verstoss mit Bussgeldern bewährt sind.
    • Auch immer wieder nett: Man sollte an die unvermeidliche GEMA denken, wenn man eine öffentliche Party veranstaltet.
    • Wenn durch die Party (erhebliche) Aufräumarbeiten notwendig sind, kommen ggfs. noch Gebühren der zuständigen Ordnungsbehörde hinzu.
    • Dazu kommt die Frage, inwiefern man zivilrechtlich für Schäden – etwa bei den Nachbarn – einzustehen hat, die durch die aufziehenden Horden verursacht werden. Sehr gut analysiert hat das die Seite Juraexamen.info.
    • Ganz am Rande sei noch darauf verwiesen, dass diejenigen, die einer Einladung zu einer Schlägerei („Prügelparty“) folgen und sich beteiligen, strafbar machen können nach §231 StGB („Beteiligung an einer Schlägerei“), von eventuellen Körperverletzungen natürlich mal ganz abgesehen.

    Im Gesamtbild zeigt sich: Partys via Facebook, Twitter & Co. lassen sich auch unfreiwillig schnell organisieren. Die dahinter stehenden Risiken sind aber mitunter enorm. Wer ernsthaft befürchtet, versehentlich Menschenmassen eingeladen zu haben, sollte den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern das Problem aktiv angehen. Freilich sollte man den „Fall Thessa“ aber auch nicht überbewerten und hinter jedem Facebook-Event den Polizeieinsatz vermuten.

  • Zur Kostenübernahme eines veranlassten Polizeieinsatzes – hier: Durch Dritte

    Die Kosten eines Polizeieinsatzes bei missbräuchlicher Alarmierung oder vorgetäuschter Gefahrenlage braucht der Urheber der Gefahrenlage nur dann zu zahlen, wenn er nicht nur die angenommene Gefahrenlage, sondern auch das unnötige Eingreifen der Polizei vorsätzlich verursacht hat. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in zwei Urteilen vom 16. März 2010 Gebührenbescheide der Polizei in Hagen und Meschede aufgehoben.
    (mehr …)

  • Amokdrohung: Kosten des Polizeieinsatzes sind zu Übernehmen

    Kosten des Polizeieinsatzes: Wer unnötig und vorsätzlich einen Polizeieinsatz auslöst, der muss dessen Kosten tragen. Gerade am Beispiel „Androhung eines Amoklaufs“ ist dies immer wieder eindrücklich festzustellen und auch das Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 292/18, hat im Jahr 2020 nochmals diesen Grundsatz bestätigt. Hier ging es um einen Betrag von 38.919,- €, den die Behörde von einem Minderjährigen gefordert hat. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht ausführte.

    (mehr …)
  • Zur Kostentragungspflicht bei unnötiger Alarmierung der Polizei

    Die Kosten eines Polizeieinsatzes bei missbräuchlicher Alarmierung oder vorgetäuschter Gefahrenlage braucht der Urheber der Gefahrenlage nur dann zu zahlen, wenn er nicht nur die angenommene Gefahrenlage, sondern auch das unnötige Eingreifen der Polizei vorsätzlich verursacht hat. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in zwei Urteilen vom 16. März 2010 Gebührenbescheide der Polizei in Hagen und Meschede aufgehoben.
    (mehr …)