Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?

Beim Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3067/18, ging es darum, ob ein Polizist aktiv verhindern darf, gefilmt zu werden; das VG stellte dabei im konkreten Fall fest, dass ein Verhindern des Fotografierens des Polizeibeamten durch Vorhalten der Hand vor das Smartphone des Klägers samt Aufforderung, Aufnahmen zu unterlassen, rechtmäßig gewesen ist.

Grundsätzlich gilt mit dem KUrhG, dass Aufnahmen unter bestimmten Umständen erlaubt und möglich sind – allerdings nur die Erstellung der Aufnahmen, nicht die Verbreitung der Fotografien.

Die Rechtsgrundlage für das polizeiliche Eingreifen suchte das VG nunmehr in § 8 PolG NRW, womit die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Hier war, so das Gericht, die Gefahr der Veröffentlichung begründet – nicht zuletzt auch, weil der Kläger selber vorbrachte, veröffentlichen zu wollen:

Vorliegend bestand aus Sicht der handelnden Polizeibeamten die konkrete Gefahr der Anfertigung und Veröffentlichung einer Portraitaufnahme eines der Beamten durch den Kläger. Damit drohte die Verletzung der Rechtsordnung in Form eines Verstoßes gegen die §§ 22, 23, 33 KunstUrhG, wonach Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und zur Schau gestellt werden dürfen, es sei denn es liegen die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KunstUrhG vor.

Zwar unterliegt das Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Verboten ist nach KunstUrhG nicht das Fotografieren an sich, sondern das Veröffentlichen der Bilder. Diesbezüglich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass unzulässig erstellte Bildaufnahmen stets verbreitet werden. Eine polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen droht aber dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person sowie anderer Rechtfertigungsgründe veröffentlicht werden und sich dadurch der Fotograf gemäß § 33 KunstUrhG strafbar machen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11und 6 C 7/98). […]

Die Polizisten sind im Zusammenhang mit den weder als absolute noch als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind nur solche, die sich durch Geburt, Stellung, Leistung oder Taten außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben und deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. Das sind Polizeibeamte generell nicht. Als relative Person der Zeitgeschichte müssen sich die Polizisten dann einstufen lassen, wenn bei einem Geschehen, an dem sie beteiligt sind, der Informationsfreiheit der Presse Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild einzuräumen ist. Dabei handelt es sich z.B. um Bilddokumentationen über Demonstrationen und Polizeieinsätze zur öffentlichen Information (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 – 1 S  22239/99).

Es ist leider zu konstatieren, dass die Entscheidung inhaltlich wenig überzeugend ist und elementare Grundsätze des Medienrechts schlicht außen vor lässt. Warum etwa Einsätze im Rahmen des Hambacher Forst, dann noch konkretisiert auf die Frage des Einsatzes von Pfefferspray (darum ging es dem Kläger ausdrücklich) nicht als Geschehen mit zeitgeschichtlichem Interesse zu qualifizieren sind, ist aus medienrechtlicher Sicht weder zwingend noch besonders naheliegend. Das Gericht macht mit Äußerungen wie diesen aber auch wenig Lust, sich ernsthaft mit den (wenigen) Argumenten der Entscheidung auseinanderzusetzen:

Dass der Kläger nur den Körper des Polizisten hat fotografieren wollen, ist abwegig. Das Vorhalten eines Mobiltelefons in Brusthöhe lässt nur den Schluss auf eine Fotografie auch des Kopfes bzw. Gesichts des Gegenübers zu.

Wie das ein zwingender Rückschluss sein soll, ohne Feststellungen dazu, ob auf Brusthöhe des gegenüber oder auf eigener Brusthöhe – sowie zur Entfernung voneinander – wird das Geheimnis des Verfassers der Entscheidung bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.