Wann kann ein sofortiges Anerkenntnis nach §93 ZPO im schriftlichen Vorverfahren noch rechtzeitig erklärt werden?
Grundsätzlich gilt hier mit dem Bundesgerichtshof (BGH, VI ZB 64/05 – dazu auch BGH, IX ZB 54/18 und Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/22), dass infolge der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des § 93 ZPO „sofort“ anerkennen kann, wenn er diesen Anspruch der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist anerkennt – und seine vorherige Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
Dieser Weg bleibt aber versperrt, wenn bereits in der Verteidigungsanzeige ein Sachantrag angekündigt wird, wie das Oberlandesgericht Köln (2 W 10/18) ausdrücklich klargestellt hat.
Das OLG Köln stellt die bisherigen Sichtweisen zum angekündigten Sachantrag dar und kommt zu der wohl inzwischen überwiegenden Meinung, dass man sich hier ein sofortiges Anerkenntnis verbaut:
Für diesen Fall wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich die Frage beantwortet, ob insoweit noch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliegen kann. Die Regelung des § 93 ZPO dient grundsätzlich auch dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse. Daher kann die Billigkeitsentscheidung nach § 93 ZPO zwar nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die – nötigenfalls verlängerte – Klagerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt jedoch zu keiner Ausweitung des Verfahrens; denn bis zum Abschluss dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Antrag angekündigt oder das Vorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst (…)
Ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten sollen, wenn bereits mit der Verteidigungsanzeige ein Klageabweisungsantrag angekündigt worden ist, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, nicht mit letztlicher Sicherheit entnehmen. Entsprechend verweist Herget (Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 93 Rn. 3) darauf, dass diese Frage noch nicht vom Bundesgerichtshof geklärt ist. Entsprechend macht das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. März 2008 (19 W 10/98. BeckRS 2008, 07203) die Frage, ob das Anerkenntnis „sofort“ erklärt worden ist, davon abhängig, ob mit einem zuvor angekündigte Klagabweisungsantrag zumindest deutlich gemacht wurde, dass der Klageanspruch noch nicht abschließend geprüft worden ist. Demgegenüber bejaht das Oberlandesgericht Celle mit dem nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangenen Teilurteil vom 24. März 2011 (FamRZ 2011, 1748) die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses innerhalb der Klagerwiderungsfrist auch dann, wenn zuvor die Verteidigungsabsicht mit einem Antrag auf uneingeschränkte Abweisung der Klage verbunden worden ist.
Nach Auffassung des Senates verweist das OLG Frankfurt aber zutreffend darauf, dass es ohne einen entsprechenden Hinweis, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft sei, nicht der Billigkeit entspreche, der beklagten Partei den Vorteil des § 93 ZPO zu erhalten. Vielmehr ginge der Beklagte über das Ziel der Vermeidung eines Versäumnisurteils hinaus und verdeutliche gegebenenfalls, die Klageforderung zu bestreiten sowie seine Rechtsverteidigung auf die Abweisung der Klage einzurichten.
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