In der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (10 Ca 1441/20) vom 5. März 2024 geht es um die Unzulässigkeit eines Zwangsvollstreckungsantrags bezüglich eines Weiterbeschäftigungstitels, der aus einem Kündigungsschutzverfahren hervorgeht.
Der Hauptpunkt der Entscheidung liegt in der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels für dessen Vollstreckbarkeit. Laut der Entscheidung ist ein Weiterbeschäftigungstitel nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein konkretes Berufsbild angegeben ist, in dem die Weiterbeschäftigung erfolgen soll:
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84) hat ein Arbeitnehmer mit erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz regelmäßig auch Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel setzt für seine Vollstreckbarkeit hinreichende Bestimmtheit voraus. Ein Weiterbeschäftigungstitel ist dann hinreichend bestimmt, wenn ein Berufsbild angegeben ist, in dem die Weiterbeschäftigung begehrt wird (BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19). (…)
Auch soweit nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19) zusätzlich zur Entscheidungsformel noch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils zur Auslegung der Entscheidungsformel zurückgegriffen werden kann, ergibt sich hieraus vorliegend nichts anderes. Der titulierte Weiterbeschäftigungstitel deckt sich vollumfänglich mit dem ausweislich des Urteilstatbestandes gestellten Weiterbeschäftigungsantrag (Seite 3 des Urteils vom 27.10.2022). Anhaltspunkte für eine abweichende Formulierung eines Weiterbeschäftigungsantrags bzw. Weiterbeschäftigungstitels lassen sich dem Urteil vom 27.10.2022 nicht entnehmen, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen.
Im vorliegenden Fall wurde diese Bedingung nicht erfüllt, da der Weiterbeschäftigungstitel keine Angabe eines Berufsbildes enthielt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass ein Weiterbeschäftigungsantrag, der einen Vergütungsanspruch beinhaltet, nicht zulässig ist. Dies steht im Widerspruch zum Wesen eines Weiterbeschäftigungstitels, der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitet ist und rein auf die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers abzielt, ohne einen direkten Vergütungsanspruch zu beinhalten.
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung wurde daher vom Gericht zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Weiterbeschäftigungstitel nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.
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