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Schlagwort: Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Grundlage des staatlichen und gesellschaftlichen Systems. Es wurde am 23. Mai 1949 von der Verfassungsgebenden Versammlung verabschiedet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Das Grundgesetz schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, regelt die Staatsgewalt und die Aufgaben der Staatsorgane und gibt den Rahmen für das Zusammenleben in Deutschland vor. Es ist das höchste Gesetz in Deutschland und steht über allen anderen Gesetzen. Das Grundgesetz kann nur mit einer besonderen Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Filesharing: Zur Verteidigung von Familienangehörigen beim Filesharing

    Das Amtsgericht Kassel (410 C 1977/16) hat sich zu den Anforderungen an das Vorbringen bei Alternativsätzen eines Filesharingvorfalles aus dem Kreis der engsten Familienangehörigen und der Folgen der Beweisfälligkeit bei Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts des als Zeugen gehörten Familienangehörigen geäußert:

    Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei ihrer Parteivernehmung erklärt hatte, der Zeuge habe auf ihr eigenes Befragten nach Erhalt der Abmahnung seine Täterschaft in Abrede gestellt, was sie dem Zeugen geglaubt habe, mit der Folge, dass dann die tatsächliche Vermutung ihrer eigenen Täterschaft wieder aufleben. Denn diese Aussage bedeutet ihrem Wesensinhalt nach nicht, dass sich damit selbst der Täterschaft bezichtigt. Es entspricht natürlichem Instinkt eines Elternteils, dem eigenen Kind jedenfalls dann uneingeschränkt Glauben zu schenken, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nahe liegende Zweifel erkennbar sind. (…) Da der Zeuge …unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zur Sache keine Angaben machte und auch sonstige Anhaltspunkte nicht erkennbar sind, die gegen seine Täterschaft sprechen, steht im vorliegenden Fall gerade nicht fest, dass der Zeuge als potentieller Alternativtäter ausscheidet.

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  • Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschung von intimen Fotos nach einer Beziehung

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschung von intimen Fotos nach einer Beziehung

    Nach einer Beziehung sind angefertigte intime Aufnahmen („Nacktaufnahmen“) zu löschen: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 271/14) konnte schon 2015 klären, dass ein Anspruch auf Löschung von intimen Fotos besteht, wenn im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen fertigt. In einem solchen Fall kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nämlich dann zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat:

    Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

    Leitsatz des BGH

    Keine Rolle spielt es mit dem BGH also dabei, ob der ehemalige Partner diese Bilder nur „besitzt“, also nicht öffentlich zugänglich macht.

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  • Filesharing über Familienanschluss: Eltern müssen Kind als Täter namentlich benennen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 19/16, „Loud“) hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst, diesmal ging es um die seit Jahren im Streit stehende Frage, ob Eltern ihre Kinder bei Gericht namentlich benennen müssen, wenn Ihnen positiv bekannt ist, dass das jeweilige Kind die tat wirklich begangen hat – etwa weil das Kind die Tat zugegeben hat.

    Es gab bereits Rechtsprechung, die sich hierzu sehr kritisch geäußert hatte, da schliesslich zu Berücksichtigen ist, dass Ehe und Familie mit dem Grundgesetz unter einem besonderen Schutz stehen. Der BGH erteilte dem nun eine Absage und stellte klar, dass zwar Eltern nicht gezwungen werden können, das sich Ihnen gegenüber offenbarende Kind zu benennen – falls sie es im Klagefall nicht benennen greift aber eine eigene Haftung.

    Hinweis, beachten Sie dazu

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  • Vereinsverbot: Zum Verbot des Vereins – Vereinsrecht

    Vereinsverbot: Zum Verbot des Vereins – Vereinsrecht

    Ein Verein kann in Deutschland verboten werden, dies sieht bereits das Grundgesetz vor:

    Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten – Art.9 Abs.2 GG

    Diese grundgesetzliche Vorgabe ist in den §§3ff. Vereinsgesetz geregelt. Dabei gibt es neben dem Vereinsverbot an sich einige Konsequenzen, wie etwa Vermögensverfall und Kennzeichenverbot.
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  • Haftbefehl: Ein Haftbefehl hat kein Ablaufdatum

    Die Überlegung war zumindest interessant: Ein Durchsuchungsbeschluss hat durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein „Haltbarkeitsdatum“, er ist lediglich 6 Monate wirksam in denen er zu vollstrecken ist. Dies gilt aber nicht für Haftbefehle, wie das OLG Hamm (3 Ws 230/15) klar gestellt hat:

    Während nach dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO eine richterliche Kontrolle der ursprünglichen Anordnung nach längerem Zeitablauf im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sieht das Gesetz in § 115 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche wie effektive Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition des Beschuldigten gerade vor. Durch die unverzügliche Vorführung des Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter ist gewährleistet, dass diesem – anders als bei der Vollstreckung eines vor geraumer Zeit erlassenen Durchsuchungsbefehls – die abschließende Entscheidungshoheit zur Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vorbehalten bleibt. Die Zugrundelegung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall und die darauf fußende Annahme des Landgerichts, die Haftbefehle seien aufgrund Zeitablaufs außer Kraft, geht daher fehl.

    Eben das ist der Punkt: Bei Untersuchungshaft ist nach 6 Monaten dem OLG die Sache automatisch vorzulegen, es findet eine – zumindest theoretische – automatische Kontrolle statt, hinzu kommen die Rechtsmittel des Inhaftierten. Wenn auch ein interessanter Gedanke: Der Haftbefehl hat kein Haltbarkeitsdatum. Es ist also wie man es in der Praxis auch kennt: Alleine durch Aussitzen löst sich ein Haftbefehl nicht in Luft auf und auch noch Jahre später kann die Haft bei einer Verkehrskontrolle oder einer Kontrolle der Einreise drohen.

  • Filesharing: OLG München sieht Eltern in der Pflicht Kinder als Täter zu benennen

    Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen der Kinder: Eine Entscheidung des OLG München (29 U 2593/15) hat zu Recht weite Kreise gezogen: Es ging um den „Filesharing-Klassiker“. Allerdings mit der Variante, dass es um einen Familienanschluss ging, wobei es drei Kinder gab, die allesamt mit eigenen Endgeräten Zugriff hatten und die Eltern vor Gericht vorbrachten, sie wüssten welches Kind der Täter sei, wollen es aber nicht benennen.
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  • Strafaussetzung zur Bewährung: „Internetverbot“ oder Nutzungsverbot Sozialer Netze als Weisung zulässig

    Inzwischen gibt es mehrere Entscheidungen, die sich mit der Frage der Zulässigkeit eines „Internetverbots“ als Weisung beschäftigen. Ich hatte bereits berichtet, dass etwa ein unreflektiert (oder in diesem Fall vorsätzlich ausgerichteter) Facebook-Gebrauch zum Widerruf der Bewährung führen kann, wenn dadurch ein Kontaktverbot verletzt wird. Und 2010 hatte das AG Marburg (1 Ws 371/89) entschieden, dass die Weisung

    jede Nutzung des Internets zu unterlassen und keine Internet-Cafes zu betreten

    zulässig sein kann, während das LG Nürnbürg-Fürth dies abgelehnt hatte. Zwischenzeitlich hat sich auch das OLG Hamm zu dieser Thematik geäußert, insgesamt zeichnet sich die Linie ab, dass solche Weisungen zulässig sind – und Verbreitung finden.
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  • Gesetzgebung: Richtervorbehalt bei Blutprobe auf dem Prüfstand

    Allmählich kann mannur noch sprachlos dem Gesetzgeber bei seinem Treiben zusehen: Es wird nun ernsthaft darüber diskutiert, den Richtervorbehalt bei Blutproben abzuschaffen. Dieser Vorschlag kam bereits vor Jahren auf und wurde zuletzt im Zuge der eher armseligen StPO-Reformbemühungen nochmals aufgegriffen. Nun mehren sich Presseberichte, dass man möglichst innerhalb eines Jahres den Weg gegangen sein will.
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  • Infobrief: Urteile und Rechtsfragen rund um den Karneval

    Auch rund um die Karnevalszeit gibt es interessante Urteile und rechtliche Informationen, manchmal einfach nur zum lachen, mitunter zum weinen aber durchaus insgesamt Lesenswert. In unserem Infobrief zum Karneval sammle ich anschaulich die Themen, die mir Erwähnenswert erscheinen, thematisch sortiert und aufbereitet. Jährlich wird der Infobrief aktualisiert, mal im Kleinen, mal im Grossen. Im Jahr 2020 fand ein kleines Update statt.

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  • Bewertung eines Arztes: Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

    Beim Amtsgericht München ging es um eine Bewertung, die ein Arzt im Internet auf einem Patientenportal erhalten hatte. Dabei musste das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob in der Erklärung man sei aus der Praxis „hinausgerannt“ eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung liegt.

    Hinweis: Wir vertreten seit Jahren Ärzte und Zahnärzte im Kampf gegen unfaire Bewertungen.

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  • Filesharing Klage: Landgericht Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung

    In einem aktuellen mir vorliegenden gerichtlichen Hinweis stellt das Landgericht Köln im Oktober 2015 klar, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten bleibt.
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  • Vorratsdatenspeicherung: Die Gesetzessystematik der Datenabfrage

    Die Vorratsdatenspeicherung wurde am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossen, wobei auf Grund des doch sehr plötzlichen „Hau-Ruck-Durchwinkens“ in kurzer Zeit kein brauchbarer Zeitrahmen bestand, um in Ruhe im Vorhinein die geplante Vorratsdatenspeicherung inhaltlich aufzubereiten. Entsprechend hektisch ist die Berichterstattung nun im Nachhinein. Ich möchte das Thema langsam aufarbeiten und beginne mit der Darstellung der Systematik der Datenabfrage.

    Hintergrund für den Beitrag ist, dass ich kürzlich lesen musste, angeblich könnten Daten aus der Vorratsdatenspeicherung bei jeglicher Straftat über Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies scheint beim Blick in den Gesetzentwurf auch so zu sein – bis man die Systematik verstanden hat.

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  • Geldwäsche durch den Strafverteidiger – BVerfG zur Stellung des Rechtsanwalts

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2558/14) hat sich wieder einmal mit der Frage der Geldwäsche bei STrafverteidigern beschäftigt. Im Kern, sehr kurz zusammengefasst, lässt es sich so verstehen, dass beim §261 StGB, gleich bei welcher Tatbestandsalternative, ein direktes Wissen des Strafverteidigers hinsichtlich der bemäkelten Geldquelle notwendig ist, um den Straftatbestand der Geldwäsche zu verwirklichen.

    Die Entscheidung ist für Rechtsanwälte insoweit empfehlenswert, als dass bei Rn.40ff nochmals sehr deutliche Worte zur Stellung des Anwalts zu finden sind und wie diese Stellung verfassungsrechtlich geschützt ist. Dabei ist nochmals zu sehen, dass hier ein „Strafverteidigerprivileg“ hervorgehoben wird, das nur unter engen Umständen in zivilrechtliche Mandate hineinstrahlt. Insbesondere wenn man unter dem Deckmantel des Strafmandats bemäkeltes Geld für ein Zivilmandat abrechnet hat das BVerfG keine Probleme mit einer Strafverfolgung.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Dazu auch: Bericht bei Haufe.de

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  • Strafrecht: BGH zur Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse

    Es kommt mitunter die Frage auf, ob die Presse „Staatsgeheimnisse“ veröffentlichen darf. Pauschale Antworten hierzu gibt es nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an – wobei immer die Pressefreiheit gegen die Staatsinteressen abzuwägen ist. Dabei drohen mitunter auch strafrechtliche Sanktionen auf verschiedenen Ebenen, etwa wenn ein Landesverrat (§94 StGB) oder das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§95 StGB) im Raum steht.

    Allgemein lässt sich feststellen, dass grundsätzlich die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse dann nicht strafbar ist, wenn hierdurch öffentliche Missstände offen gelegt werden. Der BGH sieht hier ein abgestuftes Modell, wobei er – auch aus Lehre aus der Geschichte – der Auffassung ist, dass bei erheblichen Verstößen  des Staates, die als Gefährung der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ einzustufen sind, immer die unmittelbare Kommunikation mit der Bevölkerung gesucht werden darf. 

    Das bedeutet, Presse muss keine Angst vor der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen haben – man darf aber eben auch nicht blind alles publizieren. Es muss bei der Presse ein Abwägungsprozess stattfinden und eine nachvollziehbare Entscheidung, warum im konkreten Fall eine Veröffentlichung vertretbar und vielleicht sogar zwingend war. Mit der Rechtsprechung des BGH dürfte sich somit kein „Freifahrtschein“ ergeben, aber eben auch keine Grundlage, auf der man als Presse Angst haben muss seine Arbeit zu tun.

    Zur Rechtsprechung – Der BGH (8 StE 1/65) hat 1965 insoweit festgestellt:

    1. Das Grundrecht der freien Meinungsaußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt das Recht, Mißstände im öffentlichen Leben, insbesondere Gesetzes- und Verfassungsverstöße von Behörden, mit dem Ziel ihrer Abstellung zu rügen.
    2. Bringt diese Rüge die Erörterung von Staats- oder Amtsgeheimnissen mit sich, so handelt der Rügende nur dann nicht rechtswidrig, wenn er
      a) die Preisgabe auf das Notwendige beschränkt und
      b) zunächst die (auch in Art. 17 GG genannten) Wege über die zuständige Stelle und die Volksvertretung geht, bevor er die Öffentlichkeit anruft.
    3. Handelt es sich jedoch um schwere (nicht nur unbedeutende) Verstöße gegen die »verfassungsmäßige Ordnung« (im Sinne von »freiheitlicher demokratischer Grundordnung«, vgl. BGHSt 7,222; 9,285), so darf die Öffentlichkeit unmittelbar angerufen werden.

    Dies gilt trotz der erhöhten Treupflicht auch für Beamte und Behördenangestellte. Ob die Preisgabe von Geheimnissen auch in diesem Ausnahmefall nur nicht rechtswidrig ist (vgl. oben zu 2.) oder ob sie darüber hinaus nicht tatbestandsmäßig ist, bleibt unentschieden.
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  • Strafvollstreckung trotz Suizidgefahr

    Das OLG Koblenz (2 Ws 122/15) hält fest:

    1. Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.
    2. Selbstmordgefahr ist grundsätzlich kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben.
    3. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser Mittel zur Abhilfe bereithält.

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