Es kommt mitunter die Frage auf, ob die Presse „Staatsgeheimnisse“ veröffentlichen darf. Pauschale Antworten hierzu gibt es nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an – wobei immer die Pressefreiheit gegen die Staatsinteressen abzuwägen ist. Dabei drohen mitunter auch strafrechtliche Sanktionen auf verschiedenen Ebenen, etwa wenn ein Landesverrat (§94 StGB) oder das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§95 StGB) im Raum steht.
Allgemein lässt sich feststellen, dass grundsätzlich die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse dann nicht strafbar ist, wenn hierdurch öffentliche Missstände offen gelegt werden. Der BGH sieht hier ein abgestuftes Modell, wobei er – auch aus Lehre aus der Geschichte – der Auffassung ist, dass bei erheblichen Verstößen des Staates, die als Gefährung der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ einzustufen sind, immer die unmittelbare Kommunikation mit der Bevölkerung gesucht werden darf.
Das bedeutet, Presse muss keine Angst vor der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen haben – man darf aber eben auch nicht blind alles publizieren. Es muss bei der Presse ein Abwägungsprozess stattfinden und eine nachvollziehbare Entscheidung, warum im konkreten Fall eine Veröffentlichung vertretbar und vielleicht sogar zwingend war. Mit der Rechtsprechung des BGH dürfte sich somit kein „Freifahrtschein“ ergeben, aber eben auch keine Grundlage, auf der man als Presse Angst haben muss seine Arbeit zu tun.
Zur Rechtsprechung – Der BGH (8 StE 1/65) hat 1965 insoweit festgestellt:
- Das Grundrecht der freien Meinungsaußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt das Recht, Mißstände im öffentlichen Leben, insbesondere Gesetzes- und Verfassungsverstöße von Behörden, mit dem Ziel ihrer Abstellung zu rügen.
- Bringt diese Rüge die Erörterung von Staats- oder Amtsgeheimnissen mit sich, so handelt der Rügende nur dann nicht rechtswidrig, wenn er
a) die Preisgabe auf das Notwendige beschränkt und
b) zunächst die (auch in Art. 17 GG genannten) Wege über die zuständige Stelle und die Volksvertretung geht, bevor er die Öffentlichkeit anruft. - Handelt es sich jedoch um schwere (nicht nur unbedeutende) Verstöße gegen die »verfassungsmäßige Ordnung« (im Sinne von »freiheitlicher demokratischer Grundordnung«, vgl. BGHSt 7,222; 9,285), so darf die Öffentlichkeit unmittelbar angerufen werden.
Dies gilt trotz der erhöhten Treupflicht auch für Beamte und Behördenangestellte. Ob die Preisgabe von Geheimnissen auch in diesem Ausnahmefall nur nicht rechtswidrig ist (vgl. oben zu 2.) oder ob sie darüber hinaus nicht tatbestandsmäßig ist, bleibt unentschieden.
(mehr …)