Beginn der Hauptverhandlung

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen 2 StR 459/22 vom 17. Januar 2024 wird präzisiert, was den Beginn einer gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung () kennzeichnet. Laut BGH beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache ohne dass es über den Gesetzeswortlaut hinaus irgendwelche Besonderheit bedarf; insbesondere bedarf es keines inhaltlichen Verhandelns. Dies bedeutet, dass die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen sind.

Das Urteil des BGH verdeutlicht auch, dass das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt werden kann, wenn der Vorsitzende sich mit missbräuchlichen Erwägungen dafür entscheidet, die Sache aufzurufen. Dies betont die Bedeutung einer korrekten und begründeten Entscheidung bei der Ansetzung des Aufrufs, da eine unangemessene Handhabung die Rechte des Angeklagten beeinträchtigen könnte.

Diese Erklärungen aus dem Urteil verdeutlichen, dass der Beginn der Hauptverhandlung eine wichtige prozedurale Hürde darstellt, die sorgfältig gehandhabt werden muss, um die Integrität des Verfahrens und die Rechte der beteiligten Parteien zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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