In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen 2 StR 459/22 vom 17. Januar 2024 wird präzisiert, was den Beginn einer Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) kennzeichnet. Laut BGH beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache ohne dass es über den Gesetzeswortlaut hinaus irgendwelche Besonderheit bedarf; insbesondere bedarf es keines inhaltlichen Verhandelns. Dies bedeutet, dass die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen sind.
Das Urteil des BGH verdeutlicht auch, dass das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt werden kann, wenn der Vorsitzende sich mit missbräuchlichen Erwägungen dafür entscheidet, die Sache aufzurufen. Dies betont die Bedeutung einer korrekten und begründeten Entscheidung bei der Ansetzung des Aufrufs, da eine unangemessene Handhabung die Rechte des Angeklagten beeinträchtigen könnte.
Diese Erklärungen aus dem Urteil verdeutlichen, dass der Beginn der Hauptverhandlung eine wichtige prozedurale Hürde darstellt, die sorgfältig gehandhabt werden muss, um die Integrität des Verfahrens und die Rechte der beteiligten Parteien zu wahren.
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