Meinungsfreiheit und Kritik an der Bundesregierung

Das (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 11. April 2024 (Aktenzeichen 1 BvR 2290/23) eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, die es einem Journalisten und Produzenten untersagte, eine kritische Äußerung gegenüber der Bundesregierung zu tätigen.

Die kritische Äußerung des Journalisten bezog sich auf die Zahlung von Entwicklungshilfe an Afghanistan, die seiner Meinung nach indirekt den Taliban zugutekommen könnte. Diese Äußerung war von einer einstweiligen Verfügung betroffen, welche das Kammergericht in einem früheren Urteil erlassen hatte.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Entscheidung des Kammergerichts das Grundrecht auf nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzte. Der Journalist hatte auf seinem -Kanal und über soziale Medien eine Kurznachricht verbreitet, die mit einem Artikel verlinkt war und somit einen Kontext herstellte, der bei der Beurteilung der Äußerung berücksichtigt werden muss. Das BVerfG kritisierte, dass das Kammergericht diesen Kontext nicht angemessen gewürdigt und die Äußerung fälschlicherweise nur als unwahre eingestuft hatte.

Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für die Meinungsfreiheit in Deutschland, da sie verdeutlicht, dass auch kritische und polemische Äußerungen gegenüber der Regierung vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, insbesondere wenn sie in einen sachlichen Kontext eingebettet sind. Das BVerfG betonte, dass der Staat auch scharfe Kritik aushalten muss und dass der Schutz staatlicher Einrichtungen nicht dazu führen darf, dass sachliche Kritik an der Amtstätigkeit abgeblockt wird.

Die aufgehobene Entscheidung des Kammergerichts wird nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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