Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2024 (3 StR 507/22) eine bedeutende Entscheidung zur Anwendung von Blankettstrafvorschriften und den damit verbundenen Herausforderungen getroffen. Insbesondere ging es um die Problematik der Bezugnahme auf EU-Verordnungen im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und die rechtlichen Implikationen, die sich aus der zeitweiligen Anpassungslosigkeit nationaler Regelungen an…WeiterlesenBGH-Urteil: Bedeutung der Bestimmtheit und des lex-mitior-Grundsatzes bei Blankettvorschriften
Schlagwort: EU-Anti-Folter-VO
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für EU-Anti-Folter-VO: Die EU-Anti-Folter-Verordnung, offiziell bekannt als Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Handel mit bestimmten Gütern verbietet, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.
Wir verteidigen im Außenwirtschaftsstrafrecht und Sanktionsrecht!
Die Verordnung verbietet den Handel mit solchen Gütern zwischen der EU und Drittländern und sieht unter bestimmten Voraussetzungen Kontrollen von Gütern vor, die zu solchen Zwecken missbraucht werden könnten.
Im Einzelnen regelt die Verordnung folgende Punkte
1. Verbot der Aus- und Einfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
2. Verbot der Ausfuhr von Gütern, die für solche Zwecke verwendet werden können, und Kontrolle der Ausfuhr von Gütern, die für solche oder andere Zwecke verwendet werden können.
3. Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Ausrüstungen, die für solche Zwecke verwendet werden können.
Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und wird von den nationalen Behörden durchgesetzt. Verstöße können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen, einschließlich Geldbußen und strafrechtlicher Sanktionen.
Es liegt in der Verantwortung von Unternehmen und Einzelpersonen, sicherzustellen, dass sie alle Anforderungen der Anti-Folter-Verordnung erfüllen, wenn sie mit solchen Gütern handeln oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Gütern erbringen.
Das Landgericht Krefeld, 24 Qs 6/20, hat entschieden, dass die Einfuhr von Aufbauten für Netzbetten ohne Bettrahmen vom selben Hersteller der Netzbetten, von dem zuvor komplette Netzbetten bezogen wurden, keine verbotene „Einfuhr von in Anhang II“ der EU-Anti-Folter-Verordnung „aufgeführten Gütern“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Nr. 3 AWG (a.F.) i.V.m. Art. 4 Abs.…WeiterlesenEU-Anti-Folter-VO: keine verbotene „Einfuhr von in Anhang II“EU-Anti-Folter-VO bei Netzen