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Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2025 (I ZB 9/25) markiert für mich einen Wendepunkt im ohnehin kritischen Spannungsfeld zwischen individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere dann, wenn Dritte in den Genuss vertraglicher Rechte kommen.

Der Leitsatz der Entscheidung bringt es auf den Punkt: Selbst im Verhältnis zu begünstigten Dritten können individuell ausgehandelte Klauseln als vorrangige Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB gelten, sofern deren Interessen im Verhandlungsprozess hinreichend gewahrt wurden. Damit gibt der BGH klare Konturen für die Abgrenzung zwischen AGB-Kontrolle und Vertragsfreiheit in mehrseitigen Rechtsbeziehungen vor:

Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.

Konzernweite Lieferbeziehungen

Hintergrund des Verfahrens war ein langfristiger Rahmenliefervertrag zwischen einem chinesischen Pharmawirkstoffhersteller und der S. AG, einer Konzerngesellschaft der N.-Gruppe. Der Vertrag ermöglichte es verbundenen Unternehmen der S. AG, Wirkstoffe zu den zentral ausgehandelten Konditionen zu beziehen. Die Preise und Liefermodalitäten wurden zwischen dem Hersteller und dem S. C. Sourcing Office verhandelt, während die einzelnen Bestellungen von den Konzerngesellschaften über deren SAP-Systeme generiert wurden. Als es zu Qualitätsmängeln und Rückrufen kam, beriefen sich die Konzerngesellschaften auf die im Rahmenvertrag enthaltene Schiedsklausel. Der Hersteller wandte ein, dass die Bestellscheine der Gesellschaften eigene AGB enthielten, die der Schiedsabrede widersprächen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Schiedsklausel für anwendbar erklärt, da es sich bei dem Rahmenvertrag um eine Individualvereinbarung handele, die auch im Verhältnis zu den begünstigten Konzerngesellschaften Vorrang vor abweichenden AGB beanspruchen könne. Der BGH bestätigte diese Sichtweise und entwickelte dabei grundsätzliche Maßstäbe für die Behandlung ausgehandelter Vertragsbestimmungen in Dreiecksverhältnissen.

Wann verliert der AGB-Schutz seine Berechtigung?

Der BGH stellt klar, dass der Schutzzweck des AGB-Rechts – der Ausgleich ungleicher Verhandlungsmacht – dann nicht eingreift, wenn der begünstigte Dritte durch den Versprechensempfänger repräsentiert wird und somit indirekt Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen konnte. Im konkreten Fall handele es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem die S. AG als Versprechensempfängerin die Interessen der verbundenen Unternehmen bei den Verhandlungen mit dem Hersteller vertreten habe. Die Konzerngesellschaften seien daher nicht als verhandlungsschwache Parteien anzusehen, die des besonderen Schutzes des AGB-Rechts bedürften.

Entscheidend ist die Feststellung des Senats, dass es für die Qualifikation als Individualvereinbarung nicht auf die formale Vertragsbeziehung ankommt, sondern auf die tatsächliche Interessenwahrnehmung. Da die Konzerngesellschaften als „Affiliates“ der S. AG durch deren zentrale Verhandlungsführung hinreichend geschützt waren, könnten sie sich nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel nach AGB-Recht berufen. Der BGH verweist dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach kollektiv ausgehandelte Vertragsbedingungen dann nicht der AGB-Kontrolle unterliegen, wenn alle betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt wurden.

Besonders bemerkenswert ist die Betonung der Gesamtumstände: Selbst wenn die Bestellscheine der Konzerngesellschaften keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rahmenvertrag enthielten, ergab sich aus der jahrelangen Vertragspraxis, dass die Purchase Orders als Ausübung der im Rahmenvertrag eingeräumten Rechte zu verstehen seien. Die individuell ausgehandelten Bestimmungen genössen daher auch im Verhältnis zu den Dritten Vorrang vor etwaigen abweichenden AGB.

Vertragsfreiheit vs. AGB-Kontrolle

Die Entscheidung bestätigt, dass der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) nicht an der Grenze des unmittelbaren Vertragsverhältnisses endet. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Dritte in einer Position der Unterlegenheit agiert oder ob seine Interessen durch den Versprechensempfänger angemessen vertreten wurden. Der BGH stellt damit klar, dass der AGB-Schutz nicht formalistisch, sondern funktional zu verstehen ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass in Konstellationen mit Drittbegünstigung genau zu prüfen ist, ob die Interessen der begünstigten Partei tatsächlich in den Verhandlungen berücksichtigt wurden. Wo dies der Fall ist, scheidet eine AGB-Kontrolle aus – selbst dann, wenn der Dritte formal nicht an den Verhandlungen teilgenommen hat. Dies gilt insbesondere in Konzernstrukturen, in denen Tochtergesellschaften durch die Muttergesellschaft repräsentiert werden.

Unattraktives deutsches Vertragsrecht

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Ich bin nicht wirklich glücklich. (AGB-)Vertragsrecht. und vor allem mit dem, was die Rechtsprechung daraus macht. Auf den ersten Blick stärkt diese Entscheidung die Rechtssicherheit für individuell ausgehandelte Verträge mit Drittwirkung. Schließlich wird hier festgelegt, dass Unternehmen, die Rahmenverträge mit Konzerngesellschaften oder anderen verbundenen Parteien abschließen, nicht gezwungen sind, jede Einzelbestellung erneut zu verhandeln, um den Vorrang der individuellen Regelungen zu wahren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Interessen Dritter im Verhandlungsprozess tatsächlich gewahrt werden.

Doch wie so oft, wenn Quasi-Beamte sich am Wirtschaftsrecht versuchen, geht es nach hinten los: Der BGH betont die Bedeutung einer umfangreichen, inhaltlichen Dokumentation der Verhandlungsführung, wozu auch sämtliche Gespräche gehören, was einen sachfremden Mehraufwand in der ohnehin komplexen Verhandlungsführung bedeutet. Wer sich auf den Vorrang individueller Vereinbarungen berufen will, muss nämlich nachweisen können, dass die Interessen der begünstigten Dritten tatsächlich berücksichtigt wurden. Andernfalls riskiert man, dass die vorrangige Geltung der Individualabrede infrage gestellt wird.

Und genau da beginnt das Problem: Wer Dritten vertragliche Rechte einräumt, muss von vornherein sicherstellen, dass deren Interessen im Verhandlungsprozess angemessen vertreten werden. Ob das im Einzelfall gewahrt ist, wird man erst vor Gericht erfahren. Das ist mit erheblicher Unsicherheit, also mangelnder Planungssicherheit, sowie einem teils weltfremden Blick darauf, was zu dokumentieren ist, verbunden. Im B2B-Verkehr sind solche Anwandlungen fehl am Platz und es ist kein Wunder, dass Unternehmen das deutsche Vertragsrecht meiden, wenn Gerichte aus dem Elfenbeinturm jegliche Vertragsklausel im Zweifelsfall als AGB betrachten und dann ziselieren können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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