Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (5 StR 498/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine aufsehenerregende Entscheidung zur Strafbarkeit betrügerischer Abrechnungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie getroffen. Die Entscheidung betrifft zwei Angeklagte, die durch manipulierte Abrechnungen von Coronatests Millionenbeträge erlangten. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob und in welchem Umfang die Einziehung von Taterträgen erfolgen kann, wenn einzelne Testleistungen tatsächlich erbracht wurden, die Abrechnung aber durch zusätzliche Täuschungselemente geprägt war.
Sachverhalt
Im Jahr 2021 ermöglichte das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Verordnung (TestV) die Abrechnung von Coronatests durch private Anbieter. Die Regelung sah eine relativ unbürokratische Erstattungsstruktur vor, um möglichst viele Testkapazitäten bereitzustellen. Dies öffnete Tür und Tor für Betrugsdelikte.
Der Hauptangeklagte, C., meldete unter seinem eigenen Namen und unter Falschpersonalien insgesamt 18 Teststellen an. In elf dieser Standorte fanden überhaupt keine Tests statt, während an den übrigen sieben Teststellen weit weniger Tests durchgeführt wurden als abgerechnet. Durch die systematische Manipulation der Abrechnungssysteme erhielt C. von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) insgesamt 9,73 Millionen Euro. Seine Schwester, W., stellte für ihn Konten bereit, über die ein erheblicher Teil der Gelder floss. Sie hob zudem in 17 Fällen große Bargeldsummen ab und übergab sie an ihren Bruder, obwohl sie die kriminellen Hintergründe zumindest für möglich hielt.
Das Landgericht Berlin verurteilte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten wegen Betrugs in 67 Fällen. Seine Schwester wurde wegen Beihilfe zum Betrug zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes der Taterträge an – in Höhe von 9.670.102,01 Euro für C. und 2.435.279,49 Euro für W. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, weil sie eine weitergehende Einziehung forderte. Der BGH hob daraufhin das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Rechtliche Analyse
1. Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB
Die zentrale Rechtsfrage des Falls betraf die Reichweite der Einziehung nach § 73 StGB. Nach dieser Vorschrift müssen Täter alles herausgeben, was sie „durch oder für die Tat“ erlangt haben. Die Einziehung dient dazu, unrechtmäßige wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen.
Problematisch war hier die Frage, ob auch diejenigen Zahlungen einziehbar sind, die für tatsächlich erbrachte Tests geleistet wurden. Das Landgericht hatte entschieden, dass ein Betrag von 63.879,03 Euro nicht eingezogen werden sollte, weil C. hierfür tatsächlich Tests durchgeführt hatte.
Der BGH hielt diese Argumentation für nicht überzeugend. Entscheidend sei nicht allein, ob eine Leistung erbracht wurde, sondern ob die Abrechnungen mit Täuschungshandlungen verbunden waren. C. hatte über die Anzahl der Tests und über die Identität der abrechnenden Personen falsche Angaben gemacht. Daraus folgte, dass auch die für tatsächlich erbrachte Tests erhaltenen Gelder „durch die Tat“ erlangt worden waren und damit der Einziehung unterlagen.
2. Betrug durch Täuschung über Abrechnungsmodalitäten
Der BGH stellte klar, dass ein Betrug nicht nur dann vorliegt, wenn nicht existierende Leistungen abgerechnet werden. Auch eine fehlerhafte Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen kann strafbar sein, wenn sie wesentliche Vorgaben missachtet.
Die Abrechnung von Coronatests war an bestimmte formale Anforderungen geknüpft, darunter:
- Die ordnungsgemäße Registrierung der Teststellen und deren Betreiber,
- Die persönliche Qualifikation der Tester,
- Die korrekte Dokumentation der Testvorgänge.
Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob die tatsächlich erbrachten Tests den geltenden Richtlinien entsprachen. Der BGH hielt es für möglich, dass auch für diese Tests kein Erstattungsanspruch bestand, wenn sie nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder von nicht qualifiziertem Personal durchgeführt wurden.
3. Revisionsbeschränkung und deren Unwirksamkeit
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt werden konnte.
Grundsätzlich ist eine isolierte Anfechtung der Einziehung möglich. Allerdings entschied der BGH, dass dies hier nicht zulässig war, weil die Einziehungsfrage eng mit dem Schuldspruch und der Strafzumessung verknüpft war. Eine Trennung hätte dazu geführt, dass widersprüchliche Feststellungen bestehen geblieben wären.
Deshalb hob der BGH das Urteil nicht nur hinsichtlich der Einziehung, sondern auch hinsichtlich einzelner Schuldsprüche und des Gesamtstrafenausspruchs auf.
4. Konsequenzen für die Strafbarkeit der Beihilfe
Für die Angeklagte W. hatte die Entscheidung des BGH weitreichende Folgen. Da der Schuldspruch gegen ihren Bruder teilweise aufgehoben wurde, musste auch ihre Verurteilung überprüft werden.
Der BGH stellte fest, dass das Landgericht nicht hinreichend geprüft hatte, ob W. bei ihren Unterstützungsleistungen tatsächlich Gehilfenvorsatz hatte. Zudem sei offen geblieben, ob sie sich möglicherweise nicht wegen Beihilfe zum Betrug, sondern wegen Begünstigung (§ 257 StGB) oder Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar gemacht hatte.
Auch dieser Teil des Urteils wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die hohen Anforderungen an die strafrechtliche Aufarbeitung von Betrugsfällen im Gesundheitswesen. Wer durch falsche Angaben staatliche Hilfszahlungen erschleicht, muss mit einer vollständigen Einziehung der erlangten Gelder rechnen – selbst wenn tatsächlich Leistungen erbracht wurden.
Zudem zeigt das Urteil, dass Revisionsbeschränkungen nicht immer wirksam sind, wenn Einziehungsfragen untrennbar mit der Beweiswürdigung und Strafzumessung verknüpft sind. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nun detaillierter prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die Abrechnungen betrügerisch waren – und ob W. tatsächlich als Gehilfin oder möglicherweise als Begünstigerin gehandelt hat.
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