Wenn eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als spezialgesetzliche Regelung die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so BGH, 2 StR 353/21).
Denn: die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet mit dem BGH eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandsmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zugunsten eines Gläubigers begangen werden (so schon BGH, 1 StR 327/86, 1 StR 332/88 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3441, S. 39). Die Sperrwirkung erklärt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Strafgrund der Vorschrift:
Da die Gläubigerbegünstigung – anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB – vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird
BGH, 2 StR 353/21
- OLG Schleswig zur Vertragslaufzeit und Vorleistungspflicht bei Radiowerbung - 12. Februar 2025
- Schlag der Ermittler gegen 8Base-Ransomware - 12. Februar 2025
- Fake News: BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil - 12. Februar 2025