Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss (5 StR 247/24) klargestellt, dass ein Diebstahl als abgeschlossen und beendet gilt, wenn der Täter den Gewahrsam an der gestohlenen Sache gefestigt und gesichert hat.
Im Fall von Kraftfahrzeugen bedeutet dies, dass der Diebstahl beendet ist, wenn das Fahrzeug so weit vom Tatort entfernt abgestellt wurde, dass der Eigentümer keinen Zugriff mehr darauf hat und nicht weiß, wo sich das Fahrzeug befindet.
In diesem Fall hatten die Täter die gestohlenen Fahrzeuge mehrere Kilometer vom Tatort entfernt abgestellt. Der BGH stellte fest, dass der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, da die Fahrzeuge dem Zugriff der Berechtigten entzogen waren und die Täter gesicherten Gewahrsam erlangt hatten. Die Tatsache, dass eines der Fahrzeuge später zufällig entdeckt und die Polizei eingeschaltet wurde, änderte nichts an der Beendigung des Diebstahls.
Nach der Beendigung des Diebstahls können Handlungen, die darauf abzielen, die gestohlenen Gegenstände weiter zu verwerten oder zu verstecken, lediglich als Hehlerei oder Begünstigung strafbar sein.
- Bürgermeister auf Social Media: Amtspflicht statt Privatmeinung – 26. Juli 2026
- A7A5: Stablecoin als geopolitische kriminelle Infrastruktur – 25. Juli 2026
- Merkmal „nicht geringe Menge“ im KCanG als Strafzumessungsfaktor – 25. Juli 2026

