Ordnungswidrigkeiten: Keine Verwertung von im Bundeszentralregister getilgtem Informationen

Was im gelöscht wurde ist nicht später zu verwerten, auch nicht bei Bussgeldern, so das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 135/14):

Wie bei strafrechtlichen Verurteilungen unterliegt auch die für den Angeklagten nachteilige Verwertung von nicht in Registern festgehaltenen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten zeitlichen Grenzen. Zwar fehlt im allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht eine dem § 51 BZRG vergleichbare allgemeine Regelung über die Tilgung bzw. Tilgungsreife von Sanktionen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei Tilgung bzw. bei Eintritt der (bei geringen Strafen gemäß § 46 Abs. 1 BZRG grundsätzlich nach fünf Jahren eintretenden) Tilgungsreife die zugrundeliegende Tat und die Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; ähnliche Regelungen finden sich in § 153 GewO (durch dessen Abs.6 die §§ 51 f. BZRG auf die Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung für anwendbar erklärt worden sind) und in § 29 StVG.

Eine Verwertung auch von nicht in Registern festgehaltenen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten muss jedoch ausscheiden, falls die Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestehen würde, die Tilgungsreife erreicht hätten (vgl. Karlsruher Kommentar /Mitsch, OWiG, 4. Auflage, § 17 Rn 81 mwN; Göhler, OWiG, § 17 Rn 20b; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.1989- 1 Ss 181/09, zitiert nach juris). Der Grund für die Tilgung wegen Zeitablaufs ist die des Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die strafrechtlichen Tilgungsfristen sind dabei jedenfalls die äußerste Grenze für die Vorwerfbarkeit von Sanktionen, die keine strafrechtliche Verurteilung darstellen, denn es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, das frühere Begehen einer Ordnungswidrigkeit einem Täter in beharrlicherem Maße zur Last zu legen als das Begehen einer Straftat (vgl. Karlsruher Kommentar /Mitsch, a.a.O. Rn 80 mwN).

Nach dem Vorstehenden war unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 46 Abs. 1 BZRG spätestens fünf Jahre nach Erlass der Bußgeldentscheidung vom 13.03.2007 eine nachteilige Verwertung der zugrundeliegenden Tat unzulässig; diese scheidet daher vorliegend als „Erstverstoß“ i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr.6a AufenthG aus. Da auch sonst kein weiterer Verstoß im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr.6a AufenthG ersichtlich ist, liegt eine Straftat nicht vor.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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