Beim Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf nicht überstrapaziert werden.
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§377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten

Zur Abgrenzung von Werklieferungsvertrag und Werkvertrag
Abgrenzung von Werklieferungsvertrag und Werkvertrag: Die vertragsrechtlich immer wieder interessante Frage der Unterscheidung von Werkvertrag und Werklieferungsvertrag hat das Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) verständlich und nachvollziehbar behandelt.
In dem ging es um die geschuldete Leistung der Lieferung und des Einbaus von Türen, wobei Montage- und Einbaukosten lediglich Beträge von deutlich unter 5 % der Gesamtrechnungssumme ausmachten. Das OLG erkannte hier einen Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht zur Anwendung kam. Zu diesem Ergebnis kam man aber mit einer sauberen Unterscheidung von Werklieferungsvertrag und Werkvertrag.
(mehr …)AGB-Recht

Zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Webseite eine Vielzahl grundlegender Informationen:
- Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen – wann liegen AGB vor?
- Unwirksame AGB – Kontrolle von AGB
- AGB-Recht: Einzelvertrag kann eine allgemeine Geschäftsbedingung sein
- Wirksamkeit von AGB beim Kauf unter Privatleuten
- Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag
- Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag
- Klauseln zu Arbeitszeit und Vergütung unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
- Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln
- Auslegung von AGB
- Einbeziehung von AGB-Klauseln im Geschäftsverkehr
- AGB-Recht: Salvatorische Klausel unwirksam
- Keine geltungserhaltende Reduktion bei AGB
- AGB-Recht auch bei Individualvereinbarung wenn Dritter betroffen ist
Zum Thema AGB bei uns:
Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG
Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen? Das Landgericht sagt ja:
Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.
Die Entscheidung ist inhaltlich korrekt, letztlich spricht vieles dafür, auch bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen die spezialisierten Kammern heran zu ziehen. Aus der Entscheidung dazu:
Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.
a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).
aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut – insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in § 140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG – entgegen, weil eine Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 – I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO – Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).
bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden, um – gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen – die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen. Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2. Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm. 3).
b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.
aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“ Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.
(1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen – § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG – unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 – ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN – urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).
Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I). Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff – Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f – urheberrechtliche Honorarklage).
(2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist, ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von – im jeweiligen Gesetz geregelten – Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen – nach Ansicht der Kammer sogar umso mehr – für die Formulierung von § 13 UWG. Denn die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht, weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien begründet worden war.
Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.
Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt wird, ist das Gegenteil der Fall.
(3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12 UWG entsprechende Regelung fehlt.
bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung von Vertragsstrafen.
(1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten im Auge, für die das Gesetz selbst – allerdings erst mit § 12 UWG nF – eine besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 – Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der Landgerichtsebene ermöglicht.
Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn. 46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).
Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen) Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).
(2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an, dass – insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte – ein inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde. Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.
Werberecht: Kosten für Endreinigung müssen bei Werbung für Ferienwohnung enthalten sein
Es ist ein steter Graus: Man sieht die Werbung für eine Ferienwohnung, klickt darauf und plötzlich steigt der Preis, weil man zwingend weitere Kosten zahlen muss – insbesondere für eine ohnehin fragwürdig angesetzte Endreinigung – die vorher nicht genannt waren. Dies ist unzulässig: Wenn mit einem Preis geworben wird, sind die zwingenden Zusatzkosten schon in der Werbung zu benennen.
ElektroG: Zu Wettbewerbsverstößen beim Elektrogesetz wegen Registrierung und Kennzeichnungspflicht
Verstöße gegen das Elektrogesetz („ElektroG“) sind regelmäßig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Das Oberlandesgericht Köln (6 U 118/14) hat sich nochmals dazu geäußert, welche Verstöße nun konkret abgemahnt werden können, also einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
(mehr …)Prozessrecht: Neuer Vortrag oder Vertiefung bisherigen Vortrags
Der Bundesgerichtshof (I ZR 91/13) hat am Rande nochmals zur Frage Stellung bezogen, wann in zweiter Instanz neuer Vortrag oder doch nur vertieftes Vorbringen vorliegt:
Ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO kann in einem erstmaligen substantiierten Vorbringen des Beklagten nach § 138 Abs. 2 ZPO zu einem Vortrag des Klägers liegen (…) Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz ausgefallen ist. Wenn es einen nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu. Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinne vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (…)
Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit zwei kausal verbundenen Entwicklungen zu sehen – auf der einen Seite bemängeln erfahrene Prozessrechtler zu Recht, das Gerichte die prozessuale Hinweispflicht zu stark (vor der mündlichen Verhandlung) vernachlässigen. Dementsprechend gehen immer mehr Anwälte den Weg, vorsichtshalber bewusst unkonkret Sachverhalte vorzutragen, damit man diese später immer noch vertiefen kann und somit keine Präklusion stattfindet.
Mit den vorliegenden Sätzen des BGH ist nochmals hervorgehoben, dass ein allzu allgemeiner Vortrag hier nicht ausreichend ist, um der Präklusion zu entgehen. Dies aus gutem Grund, der Rechtsanwalt trägt ja nicht aus dummheit allgemein vor, sondern möchte sich den späteren Vortrag vorbehalten, ohne durch „zu viel Vortrag“ dem Gegner zu helfen. Das Vorbringen, das konkretisiert wird, muss allerdings „erheblich“ sein, somit zumindest irgendeine Form von Substanz aufweisen. Sprich: Wer die Präklusion verhindern möchte, der muss auch irgendwas bieten.
Zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen falscher Beratung
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 176/12) hat sich nochmals umfassend zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen einer falschen Beratung geäußert und festgestellt:
- Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzu- nehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verlet- zungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermö- genslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist
- Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht
- Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behafte- tes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird
- Ein Steuerschaden ist noch nicht entstanden, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Aber: Für eine Anknüpfung der Verjährung erst an den Zugang des Steuerbescheids bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten bei objektiver Betrachtung schon zuvor verschlechtert hat.
- Die bis zum Zeitpunkt des Zugangs des belastenden Steuerbescheids mit Blick auf den eigentlichen Steuerschaden regelmäßig nur vorliegende Vermögensgefährdung wird auch nicht durch eine Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) oder durch den erstellten Bericht des Prüfers zu einem den Lauf der Verjährung des § 68 StBerG aF in Gang setzenden Schaden
- Eine steuerliche Fehlberatung kann neben dem steuerlichen Schaden weitere Schäden verursachen. Als solche Schäden kommen (…) sowohl die Kosten für die Umsetzung der fehlerhaften Gestaltungsberatung (…) als auch die im Zusammenhang mit der späteren Auflösung (der) Gesellschaft entstandenen Beratungskosten in Betracht.
- Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid für andere Vermögensschäden als den eigentlichen Steuerschaden komme nicht stets in Betracht (…) Aber:
Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungs- frist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdi- gung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann
BGH zur Vaterschaft des Samenspenders
Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Grundsatzurteilen (BGH, XII ZB 473/13 und XII ZR 201/13) mit der rechtlichen Stellung des Samenspenders im Zusammenhang mit der Vaterschaft beschäftigt und festgestellt:
- Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein.
- Im Rahmen einer Adoption ist die Einwilligung des potentiellen leiblichen Vaters nur dann notwendig, wenn er seine Rolle auch ausreichend glaubhaft gemacht hat. Seine Rolle ist zu sichern durch eine Benachrichtigung durch das Familiengericht, die aber entfallen kann, wenn der potentielle leibliche Vater im vorhinein ausdrücklich und abschliessend auf seine Rechtsposition verzichtet hat.
- Weiterhin hat ein auf dem Wege der Samenspende gezeugtes Kind das Recht, von dem behandelnden Arzt Auskunft über den Spender zu erhalten. Hier ist zwar eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen, die der BGH sehr ausführlich angestellt hat. Jedoch hat der BGH sehr allgemein bereits festgestellt, dass grundsätzlich die Interessen für die Auskunft sprechen und kaum ein Szenario denkbar ist, das für den Samenspender spricht. Insbesondere sind die negativen finanziellen Auswirkungen und die Verschwiegenheitspflicht des Arztes kein ausreichender Grund.
Überblick über das IT-Sicherheitsgesetz 2015
Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetzes: In Deutschland wurde im Jahr 2015 erstmals die IT-Sicherheit in Gesetzesform gefasst, die Geburtsstunde des „IT-Sicherheitsgesetzes“. Das IT-Sicherheitsgesetz soll Grundlagen verstärkter IT-Sicherheit schaffen, in dem erst einmal prinzipielle Rahmenbedingungen und eine Art zentrales Meldewesen – gebündelt beim BSI – geschaffen werden.
Daneben gibt es eine Änderung die alle Webseitenbetreiber betrifft. In diesem Beitrag wird ein erster kurzer Überblick über das IT-Sicherheitsgesetz geboten, das sicherlich nur der Einstieg sein wird in eine Reihe weiterer derartiger gesetzgeberischer Intentionen.
(mehr …)Cybersicherheit bei uns im Blog

Aufgrund unserer Spezialisierung auf Cybersecurity-Rechtsfragen (RA JF ist zertifizierter Experte für Cybersicherheit, SRH) sowie Managerhaftung beschäftigen wir uns regelmäßig in Beiträgen mit dem IT-Sicherheitsrecht:
- NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
- NIS2-Richtlinie und NIS-Richtlinie
- CER-Richtlinie und DORA
- IT-Sicherheitgesetz 2.0 und IT-Sicherheitsgesetz 1.0
- Cybersecurity-Act und Cyber Solidarity Act
- EU-Verordnung zur Informationssicherheit
- BSI-Gesetz als Grundlage der Cybersecurity (derzeit veraltet)
- Haftung der Geschäftsführung für Sicherheitsmängel
- Softwareupdates gesetzlich geregelt
- Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke
- Bug-Bounty-Programme
- Wirksame Kündigung bei Verstoß gegen Richtlinie zur Informationssicherheit
- Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?
- Haftung des Arbeitnehmers für Installation von Ransomware oder Virus
- Ransomware-Angriffe im Alltag
- Vertrag über Penetrationstest
Gesetzentwurf: IRG erhält Abschnitt über Auflagen bei Aussetzung der U-Haft
Endlich wird ein wichtiger Teil in das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) aufgenommen: Es soll einen Abschnitt zur Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Es geht darum, dass ein anderer Mitgliedsstaat die Untersuchungshaft unter Auflagen aussetzen kann – und wie nun diese Auflagen durch die nationale Vollstreckungsbehörde und das Gericht zu überwachen sind.
Poststreik und Fristen: Was muss beachtet werden wenn die Post streikt?
Wie geht man damit um, wenn Mitarbeiter der Post streiken und die Gefahr besteht, dass Briefe nicht wie geplant ankommen, sondern mitunter erheblich verspätet? Es ist jedenfalls kein Thema, dass man kurzerhand ignorieren kann, es gibt zumindest einige Aspekte, die zu bedenken sind.
(mehr …)Werberecht: Lebensmittel muss bebilderten Inhalt auch vorweisen
Der EUGH (C‑195/14) hat am 4. Juni 2015 einem Kernelement der Lebensmittelwerbung den Todesstoß versetzt: Es ist nicht mehr zulässig, Lebensmittel mit Bildern eines Inhalts zu bewerben, der gar nicht drin ist. Wenn also auf dem Sprudel mit Aroma eine Erdbeere und Himbeere abgebildet ist, aber lediglich „natürliche Aromen“ zugesetzt sind (also gerade keine Erdbeere oder Himbeere, sondern nur entsprechender Geschmack) ist dies eine unzulässige Werbung:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (…) sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.
Das besondere: Es ist ausdrücklich auch dann unzulässig, wenn sich die tatsächlichen Inhaltsstoffe aus der Zutatenliste ergeben. Die Werbe- und Lebensmittelindustrie dürfte nach dieser – richtigen! – Entscheidung in den nächsten Wochen einiges zu tun haben. Und einige weitere Abmahnungen erleben.
Um einen solchen Klassiker ging es auch beim EUGH, der Sachverhalt insoweit:
Im vorliegenden Fall befinden sich zum einen auf der Verpackung des Früchtetees u. a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ sowie ein grafisch gestaltetes Siegel „nur natürliche Zutaten“.
Zum anderen enthält der Tee nach dem auf einer Seite der Verpackung angebrachten Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bezweifelt werden, natürliche Aromen mit „Vanillegeschmack“ und „Himbeergeschmack“. Es ist also unstreitig, dass der Tee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnenen Aromen enthält.
Diese Werbepraxis wird dementsprechend nunmehr äußerst problematisch und wohl regelmäßig unzulässig sein. Es verbleibt aber natürlich dabei, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob auch tatsächlich eine Irreführung erfolgt. Die Aussagen des EUGH sind aber zugleich sehr eindeutig und wenn Bilder von Obst oder Gemüse erfolgen und dies dann nicht enthalten ist, dann wird der Verbraucher regelmäßig irregeführt, da er eben nicht nur entsprechende Aromen, sondern zumindest Spuren dieser Angaben erwartet.
Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?
Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.
Die jeweils damit befassten Gerichte müssen somit in Zukunft in einer Gesamtschau entscheiden, ob die Hervorhebung einzelner Angaben so irreführend ist, dass am Ende durch das Zutatenverzeichnis keine Richtigstellung erfolgen kann und es bei einer Irreführung verbleibt. Ob dazu im Einzelfall eine verkleinerte bzw. abgeschwächte Darstellung angeblich vorhandener Zutaten ausreicht wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen.
Beachten Sie dazu auch bei uns:
- Übersicht über Werbefragen und Inhaltsangaben rund um Lebensmittel
- Übersicht zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
- Extern: Bericht bei LTO
Landgericht Aachen: Unternehmer bei 54 Bewertungen und 29 Verkäufen in 12 Monaten
Auch wenn jemand kein Gewerbe angemeldet hat und (vermeintlich) als Verbraucher gebrauchte Sachen verkauft, kann er als Unternehmer im Sinne des §14 BGB gelten. Wenn man nämlich nur oft genug bzw. mit gewisser Stetigkeit zumindest gleichartige Waren verkauft, wird man plötzlich Unternehmer im Sinne des BGB und hat zum einen diverse Informationspflichten, muss ein Widerrufsrecht einräumen aber ist auch bei der Möglichkeit verwendeter AGB stark eingeschränkt. Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um die Frage, wann jemand als Unternehmer einzustufen ist und es kam zum Ergebnis, dass dies bei 54 Bewertungen und 29 Verkäufen in 12 Monaten der Fall sein kann.
Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Wann sind Waren „neu“?
Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um eine scheinbar einfache Frage: Wann sind Waren neu? Hintergrund waren hier Kugellager, die 20 Jahre alt waren, aus einer Lagerauflösung stammten und noch original verpackt bzw. ungebraucht waren. Aber eben 20 Jahre alt. Der Anbieter, der die Kugellager auf eBay mit dem Zusatz „neu“ beworben hat wurde wegen irreführender Werbung in Anspruch genommen und das Landgericht Aachen musste sich nun fragen, ob dies „neue“ Kugellager waren oder nicht. Dies hat das Landgericht letztlich verneint, wobei das vorliegende Verfahren auch prozessual von Interesse ist.
(mehr …)Fremdgelder: Zur Untreue des Rechtsanwalts
Der Bundesgerichtshof (1 StR 587/14) hat sich aktuell wieder einmal zum Thema der Untreue durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit Fremdgeldern geäußert. Die wesentlichen – und wohl bekannten – Kernaussagen im Überblick:
- „Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwalts- vertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (…) strafbar“
- „Für den Mandanten (…) eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen (…)“
- „(…) sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (…)“
Dies ist soweit (hoffentlich) nichts neues und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Ebenso, dass der BGH hier nochmals festgehalten hat, dass eine Untreue in Form des Treuebruchs dann vorliegt, wenn eingehende Fremdgelder dem Ausgleich des Solls dienen und/oder andere Verbindlichkeiten damit bedient werden.
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