Beim Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 1159/15-88/15) ging es um Bussgeld, das vergeben wurde, weil ein KFZ mit Brennstoffmotor auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde. Hier war das Zeichen 314 zu sehen, kombiniert mit einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“
Allerdings gibt es kein Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ in der StVO – und genau deswegen war das Amtsgericht der Auffassung, dass ein Bussgeld hier Fehl am Platze ist. Die Entscheidung ist insoweit korrekt, der Gesetzgeber ist gefragt, wenn Elektrofahrzeuge privilegiert werden sollen. Wer also auf einem derart ausgewiesenen Parkplatz parkt, wird keine Ordnungswidrigkeit begehen und muss „Strafzettel“ nicht bezahlen. Allerdings daran denken: Dies ist eine einzelne amtsgerichtliche Entscheidung, es bleibt abzuwarten wie dies andere Amtsgerichte sehen!
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