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  • Parken: Kein Bussgeld bei Parken des Nicht-Elektrofahrzeugs unter Elektrofahrzeugparkplatz

    Beim Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 1159/15-88/15) ging es um Bussgeld, das vergeben wurde, weil ein KFZ mit Brennstoffmotor auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde. Hier war das Zeichen 314 zu sehen, kombiniert mit einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“

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    Allerdings gibt es kein Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ in der StVO – und genau deswegen war das Amtsgericht der Auffassung, dass ein Bussgeld hier Fehl am Platze ist. Die Entscheidung ist insoweit korrekt, der Gesetzgeber ist gefragt, wenn Elektrofahrzeuge privilegiert werden sollen. Wer also auf einem derart ausgewiesenen Parkplatz parkt, wird keine Ordnungswidrigkeit begehen und muss „Strafzettel“ nicht bezahlen. Allerdings daran denken: Dies ist eine einzelne amtsgerichtliche Entscheidung, es bleibt abzuwarten wie dies andere Amtsgerichte sehen!
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  • Wettbewerbsrecht: Zur Kerngleichheit von Verletzungshandlungen

    Wettbewerbsrecht: Zur Kerngleichheit von Verletzungshandlungen

    Wenn ein Unterlassungstitel besteht, ist die konkret benannte Verletzungshandlung ebenso zu unterlassen wie kerngleiche Verletzungshandlungen. Wann genau eine „kerngleiche Handlung“ vorliegt führt immer wieder zu Diskussionen. Das OLG Hamburg (3 W 32/15) führt insoweit aus:

    1. Eine Kerngleichheit zweier wegen Irreführung angegriffenen Verletzungshandlungen kann dann, wenn der jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmende Unterlassungsanspruch mit der Bewirkung der nämlichen Fehlvorstellung begründet wird, unabhängig davon bestehen, ob in dem einen Fall die angegriffene Werbeangabe im Antrag gesondert angeführt oder im anderen Fall die konkrete Verletzungsform antragsgegenständlich ist, innerhalb derer sich die angegriffenen Werbeangaben finden.
    2. Ist eine vorangegangene Werbung so abgewandelt worden, dass bei der Prüfung der durch die neuerliche Werbung bewirkten Verkehrs- bzw. Fehlvorstellung erstmals nur in dieser enthaltene – weitere – Angaben zu berücksichtigen sind, kommt die Annahme, beide Werbungen enthielten kerngleiche Angaben, regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn die neue Werbung trotz der Abwandlungen unverändert die nämliche Verkehrs- und Fehlvorstellung bewirkt. „Testfrage“ zur Feststellung einer Kerngleichheit ist immer, ob wegen der neuerlichen Werbung auf der Grundlage eines – unterstelltermaßen – bereits zur älteren Werbung ergangenen Verbotstitels bestraft werden könnte.
  • BGH zur Erschöpfung bei gebrauchter Software (Volumenlizenzen – Usedsoft III)

    Wieder einmal hat sich der BGH (I ZR 8/13, Usedsoft III) zum Handel mit gebrauchter Software geäußert und wieder einmal wurden die Marktbedingungen liberalisiert. Mit dem BGH ist nunmehr auch geklärt, dass eine Erschöpfung auch hinsichtlich der zur Weitergabe notwendig anzufertigenden Programmkopie eintritt. Die Begründung des BGH ist aus meiner Sicht recht deutlich und führt klar dahin, dass Volumenlizenzen aufzuspalten sind.

    1. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 – UsedSoft II).
    2. Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungs- rechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 – OEM-Version).
    3. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
    4. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch §69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ein- gegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beein- trächtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Soft- ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

    Hinweis: Eine Zusammenfassung der Rechtsfragen rund um gebrauchte Software finden Sie in diesem Artikel bei uns.
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  • Werbung mit Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (3 U 81/14) hat sich zur Werbung mit Ergebnissen aus einer – nicht klar bezeichneten – Anwendungsbeobachtung beschäftigt und festgestellt:

    1. Wird in einer Fachzeitzschrift für Apotheker und Apothekenmitarbeiter für ein OTC-Arzneimittel mit der Angabe geworben, über 87% der Anwender hätten die sehr gute/gute Wirksamkeit des Mittels bestätigt, und wird dazu in der Auflösung eines „Sternchenhinweises“ zum Beleg der Werbeangabe auf eine Quelle verwiesen, gehen maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs davon aus, dass die Angabe zur Wirksamkeit des Mittels auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere durch eine klinische Studie getroffen worden ist.
    2. Der Verkehr wird in dem genannten Fall in die Irre geführt, wenn die Werbeangabe lediglich auf eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung gestützt ist.
    3. Wird mit den Ergebnissen einer apothekenbasierten Anwendungsbeobachtung geworben, so wird der angesprochene Fachverkehr nicht irrtumsausschließend auf die Erhebungsmethode hingewiesen, wenn sich in einer Fußnote die Angabe „Quelle: AWB: …[es folgen die Namen der Studienverfasser, der Titel der Studie und ihre Fundstelle]“ findet. Der Verkehr erwartet an der fraglichen Stelle der Quellenangabe, nämlich vor der namentlichen Nennung der Verfasser, keinen Hinweis auf die verwendete Erhebungsmethode und ihm ist auch die Buchstabenfolge „AWB“ nicht zuverlässig als Abkürzung für „Anwendungsbeobachtung“ bekannt.
    4. Erkennt der Verkehr dennoch, dass mit den Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung geworben wird, so erwartet er, dass die zitierte Untersuchung im Hinblick auf die werbliche Angabe, deren Beleg sie erbringen soll, methodisch tragfähig ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Verkehr über den Grad der Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse in die Irre geführt.

    Die Entscheidung ist wenig überraschend, die Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen und Befragungen ist streng – jeder Baustein, der die Werbung in Ihrer Ausgestaltung weg rückt von der offenen Kommunikation der genauen Umstände der Datenerhebung ist kritisch zu sehen. Vorliegend war dies vor allem die Abkürzung „AWB“ sowie die Verwendung eines „Sternchenhinweises“.

  • BGH zur Parteifähigkeit der gelöschten GmbH

    Der BGH (VII ZB 53/13) hat nunmehr abschliessend zur Frage der Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH festgestellt:

    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

  • Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei erwartetem Strafmaß von 2 Jahren

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei erwartetem Strafmaß von 2 Jahren

    Das Landgericht Kiel (2 Qs 41/14) äussert sich zur Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung im Vollstreckungsverfahren:

    Im Vollstreckungsverfahren findet § 140 Abs. 2 StPO nach einhelliger Auffassung entsprechend Anwendung. Hiernach ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet (…) Die Voraussetzungen liegen vor. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Widerruf der Strafaussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Darüber hinaus droht dem Verurteilten in zwei weiteren Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung (…) so dass es insgesamt um einen Freiheitsentzug von rund 4 Jahren und 3 Monaten geht. Zwar mag die Höhe der drohenden Strafe für sich genommen nicht immer ausreichend für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür, dass die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

    Im Erkenntnisverfahren darf nach einhelliger Auffassung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhängt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren enger auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33). Der Widerruf der drei Bewährungsstrafen kann hier allerdings zu einem mehr als doppelt so langen Freiheitsentzug führen.

    Ist die zu erwartende Rechtsfolge damit für sich genommen schon einschneidend, kommt erschwerend hinzu, dass die zu beantwortende Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. des § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorliegen, in der Praxis häufig problematisch ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 56 f. Rn. 11 a). Ob trotz der im Raume stehenden Weisungsverstöße eine Korrektur der vorzunehmenden Prognose der Gefahr erneuter Straffälligkeit möglich bzw. geboten ist, bedarf einer umfassenden Prüfung. Die Beurteilung, ob die hier geltenden Voraussetzungen vorliegen, ist dem Verurteilten jedoch nicht möglich. Nicht zuletzt gebietet das verfassungsrechtlich geschützte Gebot des fairen Verfahrens, dass der Verurteilte in der ihm zustehenden Weise Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen kann. Hierzu benötigt er einen Verteidiger, denn insbesondere die einschlägige Rechtsprechung wird ihm nicht bekannt sein.

    Des Weiteren ist auch die jahrelange Drogenabhängigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen, die eine umfassende Betrachtung und Bewertung seiner Entwicklung und seines Verhaltens während der Bewährungszeit erforderlich macht und gerade deshalb für den Verurteilten eine besondere Schwierigkeit begründet.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage: Eine Anklageschrift muss die angeklagten Taten so klar bezeichnen und insbesondere zeitlich abstecken, dass der Angeklagte nachvollziehen kann, was ihm überhaupt konkret vorgeworfen wird.

    Es gilt im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion grundsätzlich: Eine Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.

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  • Strafrecht: Erhebung von Verkehrsdaten bei Straftaten von erheblicher Bedeutung – §100g StPO

    §100g StPO sieht die Möglichkeit der Erhebung von Verkehrsdaten vor:

    Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer (…) eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung (…) oder (…) eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (…) erhoben werden (…)

    Hier stellt sich häufig die Frage, wann eine Straftat mit erheblicher Bedeutung vorliegt. Mit der Rechtsprechung ist dies – auch ausweislich des Gesetzestextes – im Einzelfall festzustellen, mir sind Entscheidungen bekannt, in denen regelmäßige Verleumdungen bereits eine erhebliche Bedeutung erlangen konnten. Nunmehr hat der BGH (1 StR 156/13) sich des Thema nochmals angenommen und stellt allgemein fest:

    Eine Straftat hat „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 13/10791, S. 5; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, 344; BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 1 StR 359/11). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96, NJW 2003, 1787, 1791).

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  • Keine Werbung mit nicht vorhandenem TÜV-Zertifikat

    Die Entscheidung beim Landgericht Arnsberg (8 O 1/15) sollte inhaltlich wenig überraschen, ist aber wegen der Begründung durchaus ein paar Zeilen wert: Man hat nicht mit einem TÜV-Zertifikat zu werben, wenn ein solches tatsächlich gar nicht vorhanden ist, egal ob es möglicherweise früher einmal existiert hat und später wieder ausgestellt wurde. Keine Rolle spielt, ob man die beworbene Ware überhaupt ausliefert an Käufer, abzustellen ist alleine auf die Werbung:

    Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht verge- benen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.

    Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbrin- gen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zer- tifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Be- klagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014“ sei „kein Schirm ausgeliefert“ worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zerti- fikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat ge- worben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber den- noch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlau- teren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert“ worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

  • Urheberrechtlicher Schutz von Bedienungsanleitungen

    Eine Bedienungsanleitung kann – und wird häufig – urheberrechtlichen Schutz genießen, solange sie sich nicht in rein technischen Beschreibungen erschöpft, sondern darüber hinaus Ausdruck eigener Schaffensqualität ist.

    Schon sehr früh, im Jahr 1991, hatte der BGH (BGH, I ZR 147/89 – zu finden u.a. in NJW 1992, 689) klargestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch für Bedienungsanleitungen in Betracht kommen kann. Insbesondere wenn die Anwendung einer praktischen Verwendung grafisch dargestellt wird, können (zumindest) diese Zeichnungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Denn – so Der Bundesgerichtshof – es wird bei derartigen Darstellungen „das Darstellungsvermögen des Grafikers insofern besonders gefordert, als es bei ihnen – anders als bei der schlichten zeichnerischen Abbildung des Geräts – darum geht, das technische Gerät jeweils in Ausschnitten so darzustellen, daß sich dem Betrachter die Handhabung und Funktion möglichst einfach, verständlich und anschaulich erschließt“. Dieser Anspruch, so er denn umgesetzt wird, öffnet die Türe zum urheberrechtlichen Schutz von Bedienungsanleitungen.

    Beachten Sie dazu auch bei uns:

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  • Zur Rechtslage bei Preismanipulation des selber bietenden Verkäufers bei eBay

    Das OLG Stuttgart (12 U 153/14) befasste sich mit einem Klassiker: Dem Verkäufer bei eBay, der die Preise – scheinbar! – durch eigenes Mitbieten in die Höhe treibt. Der Bieter war der Auffassung, es sei sein letztes Angebot ausschlaggebend, bevor die Manipulation des Verkäufers begonnen habe – denn er habe schliesslich sein Angebot nur abgegeben in Erwartung, dass redlich mitgeboten werden würde. Diese Auffassung ist durchaus nachvollziehbar, letztlich lehnte das OLG aber zu Recht diesen Ansatz ab: Der Kaufvertrag kam trotz der Preismanipulation wirksam zu Stande. (K)eine Einladung zum Mitbieten.
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  • AG Köln: Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts verhindert Auskunftsanspruch

    Beim Amtsgericht Köln (134 C 174/14) ging es um einen Dritten – nicht den eigenen Mandanten – der Auskunft von einem Rechtsanwalt über zu ihm erhobene Daten verlangt hat. Das Amtsgericht Köln hat diesen Anspruch zu Recht verneint und darauf verwiesen, dass zum einen bereits die anwaltlich Schweigepflicht höher anzusetzen ist; dabei ist allerdings dann auch zu sehen, dass der Betroffene dessen Daten erhoben werden, sich ohnehin immer an den Mandanten selber wenden kann, wobei dieser Anspruch freilich bei Verbrauchern als Mandanten nicht selten ins Leere laufen dürfte, da der Anwendungsbereich des BDSG ja nur bei nicht familiärer/persönlicher Datenerhebung betroffen ist. Letztlich gilt, dass man fremde Rechtsanwälte grundsätzlich nicht wegen dort erhobener Daten auf Auskunft in Anspruch nehmen kann, sondern wenn, dann die dortigen Mandanten in Anspruch nehmen muss.
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  • Gesetzgebung: Änderung bei Abwesenheit des Angeklagten in Berufungshauptverhandlung

    Über den Kollegen Burhoff wurde ich darüber Aufmerksam, dass der Bundestag die Gesetzesänderung verabschiedet hat, mit der sich (endlich) die Handhabung der Berufung ändern soll – und vielleicht auch wird. Hintergrund ist das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“, das wiederum durch die EGMR Entscheidung 30804/07 notwendig wurde. Der EGMR hatte hier (verkürzt dargestellt) festgestellt, dass die Praxis, eine Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung zu verwerfen – obwohl der Verteidiger da war und bevollmächtigt war – keinen Bestand mehr haben kann.
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  • Waffenrecht: Keine Schussbereiten Waffen im Fahrzeug

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (21 ZB 15.83) hält fest, dass im Zusammenhang mit der Jagdausübung Waffen nicht schussbereit (geladen) in einem Fahrzeug geführt werden dürfen. Der Betroffene war Jäger und wolle sich hier damit verteidigen, dass die schussbereite, geladene, Waffe für ihn notwendig sein. Das sag das Gericht – in Übereinstimmung mit der weiteren Rechtsprechung – anders.
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  • Gewerberecht: Zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bei Verkauf von Kräutermischungen

    Das Oberverwaltungsgericht NRW (4 A 955/13) stellt zum Verkauf von Kräutermischungen („legal highs“) fest:

    Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann durch den Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährigen begründet werden, auch wenn diese Produkte mit dem Hinweis „zum menschlichen Konsum nicht geeignet“ versehen sind.
    Bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.

    Die Entscheidung ist wenig überraschend, wer ein Gewerbe im entsprechenden Umfeld betreibt sollte daher eher zurückhaltend sein. Es droht der Verlust der gewerberechtlichen Erlaubnis.