Bereits nach dem 31.07.2013 trat das „2. KostRMoG“ in Kraft – und sorgt bis heute bei manchem für Überraschungen. So fand hier auch eine Neustrukturierung gerichtlicher Kosten statt, wobei in die Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes die neue Nr.4111 aufgenommen wurde.
Dieser Gebührentatbestand sieht vor, dass die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bussgeldbescheid dann Kosten auslöst, wenn die Akten bereits bei Gericht eingegangen waren und die Einspruchrücknahme vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt. Hier sind dann mindestens 15 Euro zu zahlen, wenn es darüber liegt sogar eine 0,25 Gebühr.
Es ist also nicht mehr so, dass man wie früher „einfach mal“ den Einspruch einlegt und diesen wieder zurück nimmt, es ist jedenfalls mit (geringen) Kosten zu rechnen. Diese Kosten werden sich in den meisten Fällen lohnen, gleichwohl sollte man diese „neue“ Regelung kennen.
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