Das Amtsgericht Hamburg (36a C 40/14) hat entschieden, dass eine Störerhaftung sich nicht zwingend daraus ergibt, dass das voreingestellte WLAN-Passwort beibehalten wird. Insoweit führt das Amtsgericht aus, dass dies bei Routern, wo voreingestellte WLAN-Passwörter individuell vergeben sind und nicht doppelt genutzt werden, keine Argumentation für eine Störerhaftung sein kann. Derart individuelle Passwörter
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