Strafvollstreckung: Taschengeld in der JVA ist zum Monatsersten auszuzahlen

Das OLG Koblenz (2 Ws 499/14 (Vollz)) stellt fest:

§ 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG, wonach das Taschengeld dem bedürftigen Strafgefangenen zu Beginn des Monats im Voraus gewährt wird, ist dahingehend auszulegen, dass die Auszahlung zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats zu erfolgen hat.


Aus der Entscheidung:

Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt die Gewährung von Taschengeld „im Voraus“, um von Beginn der Haftzeit an ein Abgleiten des Strafgefangenen in die Subkultur zu vermeiden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 16/1910 v. 18.12.2012, S. 141). Dabei ging der Landesgesetzgeber davon aus, dass solche Strukturen immer dann auftreten, wenn Strafgefangene von den Zuwendungen anderer abhängig werden. Zwar ist der Bargeldverkehr unter Strafgefangenen ausgeschlossen, weil ihnen gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG der Besitz von Bargeld grundsätzlich nicht gestattet ist. Mittellose Strafgefangene würden aber dennoch in unerwünschte und ihre Resozialisierung gefährdende Abhängigkeiten geraten, wenn ihnen in der Anstalt erhältliche Konsumgüter (wie etwa Süßigkeiten, Zeitschriften oder Zigaretten), die sie sich selbst nicht leisten können, durch Zuwendungen anderer Gefangener zugänglich gemacht werden. Deshalb dürfen die Gefangenen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel auch nur vom Haus- und Taschengeld einkaufen (§ 62 Abs. 2 Satz 5 LJVollzG), wodurch sichergestellt werden soll, dass allen Gefangenen monatlich der gleiche Betrag zum Erwerb solcher Mittel zur Verfügung steht.

Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 – NStZ 1995, 4622 Vollz [Ws] 86/882 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 – NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1). Denn ein Strafgefangener ist noch weniger als ein in Freiheit befindlicher Bedürftiger in der Lage, sich die dringend benötigten Gegenstände des Alltags zu besorgen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 280/06 v. 30.4.2007, Rn. 17 n. juris). Insbesondere soll es dem bedürftigen Gefangenen ermöglicht werden, von den in der Anstalt angebotenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, wobei er grundsätzlich das gesamte Taschengeld nach seinem freien Belieben hierauf verwenden darf (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 47 Rn. 1 mwN). Dementsprechend wird den Gefangenen der regelmäßige Einkauf ermöglicht und die Anstalt hat auf ein Angebot hinzuwirken, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt (vgl. § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LJVollzG).

Damit übernimmt das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 48/88 Vollz v. 26.8.1988, aaO.; LG Bamberg, 1 StVK 37/12 v. 22.3.2012, Rn. 17 f. n. juris). Das Taschengeld folgt dem Grundgedanken des Sozialhilferechts, dem es entstammt (vgl. KG, 5 Ws 108/99 v. 16.4.1999, Rn. 8 n. juris; Laubenthal, in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO.). Wie im Rahmen der Sozialhilfe ist für den Taschengeldanspruch des Strafgefangenen maßgeblich, ob ihm rein tatsächlich für ein Mindestmaß an menschenwürdigem Leben die erforderlichen Genussmittel zur Verfügung stehen (OLG Dresden, 2 Ws 171/96 v. 3.9.1996, juris). Für den Bereich sozialer Hilfeleistungen im Bereich der Daseinsfürsorge ist jedoch anerkannt, dass die Auszahlung monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu erfolgen hat. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II legt fest, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) „monatlich im Voraus“ erbracht werden sollen. Dies entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe und bedeutet, dass die Leistungen für einen bestimmten Monat dem Hilfebedürftigen am Monatsanfang tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, L 11 AS 75/09 v. 24.8.2011, Rn. 43 n. juris mwN; LSG NRW, U 7B 341/08 v. 24.11.2008, Rn. 3 n. juris: am jeweils Ersten eines Monats; Burkiczak, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 41 Rn. 30: am ersten Werktag eines Monats). Dies findet seine Berechtigung darin, dass die Bedürftigkeit nicht erst im Laufe des Monats entsteht, sondern von Beginn eines Monats an vorliegt. In der sozialrechtlichen Literatur wird darüber hinausgehend sogar die Auffassung vertreten, dass „monatlich im Voraus“ den Leistungsträger verpflichtet, die Hilfe bereits am letzten Tag des Vormonats zu erbringen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl § 41 Rn. 11).

Für die Bedürftigkeit von Strafgefangenen kann insoweit nichts anderes gelten. Sie ist unabhängig von den Einkaufsmöglichkeiten in der Anstalt zu bestimmen, da die Gefangenen ihr Taschengeld auch für andere Zwecke als den Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln einsetzen dürfen, etwa zum Bestellen von Waren über den Versandhandel oder zur Überweisung an Angehörige. Die Bereitstellung von Taschengeld hat so rechtzeitig erfolgen, dass der Strafgefangene im Bedarfszeitpunkt auch darüber verfügen kann (vgl. LG Bamberg aaO., Rn. 14). Würde sich die Auslegung des Begriffs „zu Beginn des Monats im Voraus“ im Sinne des Rechtsbeschwerdevortrags der Antragsgegnerin an den in der Anstalt konkret angebotenen Einkaufsmöglichkeiten orientieren, dann hätte es der Anstaltsleiter bei der in seinem Ermessen liegenden Ausgestaltung des Einkaufsverfahrens (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 4 LJVollzG) in der Hand, mit der Festsetzung des ersten Einkaufstermins den Auszahlungszeitpunkt für das Taschengeld selbst zu bestimmen. Dem ist das gesetzgeberische Konzept aber ersichtlich nicht gefolgt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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