Das Bundeskartellamt (VK 2 – 77/14) hat den klassischen Fall einer intransparenten Ausschreibung beschrieben. Im Kern wurde einmal erklärt, dass man sich genau an die Vorgaben zu halten habe, während an anderer Stelle erklärt wurde, dass Materialabweichungen im Angebot auszuweisen sind.
Aus den Gründen:
Die Intransparenz hinsichtlich der aufgestellten Vorgaben der Ag ergibt sich aus Folgendem: Einerseits gibt die Ag den Bietern ein detailliert konstruktives Leistungsverzeichnis für die Angebotsabgabe an die Hand, welches auf 558 Seiten in 308 Positionen die zu erbringenden Leistungen beschreibt und schließt die Möglichkeit aus, Nebenangebote einzureichen (Ziffer II.1.9 der Bekanntmachung; Ziffer 5.1 der Angebotsaufforderung). Dies haben die ASt und die Bg zu 2) nach ihrem Vortrag als Aufforderung verstanden, ohne jede Abweichungsmöglichkeit die vorgegebenen technischen Anforderungen einhalten zu müssen, da ihnen anderenfalls der Ausschluss ihres jeweiligen Angebots von der Wertung drohe.
Andererseits sind ausweislich der Beschreibung des Konzeptes der […] im Leistungsverzeichnis (dort Seite 23) und den Besonderen Hinweisen zur Kalkulation (Seite 24) nach den (insoweit gleichlautenden) Vorgaben der Ag, „abweichende Materialstärken und Funktionalitäten […] mit der Angebotsabgabe bekanntzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, die Qualität der eingesetzten Materialien von einem unabhängigen Prüflabor testen zu lassen.“
Im Ergebnis wurde das Ausschreibungs-Verfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurück versetzt.
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