Strafvollstreckung: Preise für Telefonieren in der JVA

In der JVA ist alles teurer – durchaus auch mit gewollten und wirtschaftlich notwendigem Hintergrund. Allerdings ist es teilweise auch nur noch als Fantasiepreis zu bezeichnen, was mitunter berechnet wird. Ein klassisches Beispiel sind immer wieder bemängelte Telefoniekosten. Hier hat nun das Landgericht Stendal (509 StVK 179/13) eine durchaus beachtliche Entscheidung getroffen, die nicht nur in ihrer Aussage, sondern auch in Ihrer ausführlichkeit überzeugt. So stellt das Gericht klar, dass Preise von 10cent pro Minute für Ortsgespräche nicht mehr Nachvollziehbar sind und mit dem erhöhten Vollzugsaufwand nicht zu rechtfertigen sind. Dabei werden u.a. die Preise des Anbieters in der JVA Aachen als günstigere (und hinzunehmende) Vergleichspreise herangezogen. Eine JVA muss sich notfalls um einen günstigeren Anbieter bemühen!

Hinweis: Die Entscheidung ist richtig und wichtig! Der telefonische Kontakt nach außen ist wesentlicher Teil einer würdigen , insbesondere wenn Verwandte so weit entfernt wohnen, dass die regelmäßigen Besuchsmöglichkeiten faktisch nicht genutzt werden können. Peinlich überhöhte Preise für das Telefonieren sind in der heutigen Zeit mit diesem Anspruch auf sozialen Kontakt nicht mehr vereinbar.

Aus der Entscheidung:

In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass den Gefangenen die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss (…) Zur Begründung zieht die Rechtsprechung – welcher sich die Kammer anschließt – den Grundsatz heran, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (§ 3 Abs. 1 StVollzG). Allerdings – so das (…) kann dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 – 1 BvL 14/76] [239]) nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über dem außerhalb des Vollzuges Üblichen liegen.

Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar. Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, müssen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch die Fürsorgepflicht der Anstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (…) Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre auch unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 98, 169 [203]).

Aus diesen Bindungen kann die Anstalt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (…) Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.