Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung – sofern nicht zuvor ein Schätzungsbescheid ergangen ist – in dem Zeitpunkt ein, in dem die Veranlagung bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung erfolgt wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn die zuständige Finanzbehörde die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, 1 StR 215/21 und 1 StR 79/23).
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